Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.Atlant und Tandeskultur im Herzogtum Dldenburg ertraglos zurückläßt, sodaß er einer Ruhepause von etwa dreißig Jahren bedarf, In den oldenburgischen Mooren ist die Brandkultur jedenfalls auch schou Torfgräberei ist in den Mvormarken zur Deckung des eignen Bedarfs von Sogenannte Hochmoorknltur, also eine landwirtschaftliche Nutzung des Atlant und Tandeskultur im Herzogtum Dldenburg ertraglos zurückläßt, sodaß er einer Ruhepause von etwa dreißig Jahren bedarf, In den oldenburgischen Mooren ist die Brandkultur jedenfalls auch schou Torfgräberei ist in den Mvormarken zur Deckung des eignen Bedarfs von Sogenannte Hochmoorknltur, also eine landwirtschaftliche Nutzung des <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0208" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294625"/> <fw type="header" place="top"> Atlant und Tandeskultur im Herzogtum Dldenburg</fw><lb/> <p xml:id="ID_828" prev="#ID_827"> ertraglos zurückläßt, sodaß er einer Ruhepause von etwa dreißig Jahren bedarf,<lb/> bis sich wieder eine dürftige Humusschicht gebildet hat. Aber anfangs machte<lb/> das keinen großen Eindruck. Die Moorflächen waren endlos. Man nahm eben<lb/> einfach neue Flüchen in Angriff, zog eine Strecke weiter, ganz wie zur Nomaden-<lb/> zeit, und verwüstete allmählich ganze Moordistrikte. Die Versuchung war zu<lb/> groß: alles auf bisher gänzlich ertraglosem Boden, ohne Dünger, mit sehr ge¬<lb/> ringer Arbeit und mit reichlichen Ernten!</p><lb/> <p xml:id="ID_829"> In den oldenburgischen Mooren ist die Brandkultur jedenfalls auch schou<lb/> im achtzehnten Jahrhundert ausgeübt worden, doch scheint sie größere Ver¬<lb/> breitung erst im ersten Drittel des vorigen Jahrhunderts gewonnen zu haben.<lb/> Denn erst um diese Zeit kommen scharfe obrigkeitliche Vorschriften darüber auf,<lb/> die das Brennen von einer besondern Erlaubnis abhängig machen und das Ver¬<lb/> fahren ordnen.</p><lb/> <p xml:id="ID_830"> Torfgräberei ist in den Mvormarken zur Deckung des eignen Bedarfs von<lb/> den Markgenossen und Nutzungsberechtigten immer getrieben worden, und auf<lb/> ihre Regelung, die zunächst ein Bedürfnis wurde, weil sie oft genug in unwirt¬<lb/> schaftlicher, gemeinschädlicher Weise geübt wurde — das sogenannte Graben<lb/> in Küsten usw. —, beziehen sich die ersten Anordnungen der Staatsgewalt.<lb/> Hierbei wird auch schon auf eine rationelle Ausübung des Torfstichs in der<lb/> Richtung Bedacht genommen, daß später eine landwirtschaftliche Nutzung des<lb/> Untergrundes ermöglicht werde, insbesondre findet sich überall die Anordnung,<lb/> daß „der Abbunk" in die „Ausspittuug" geworfen und gehörig verschlichtct<lb/> werden muß. Dagegen wird der Torfhandel verboten, und Umgehungen werden<lb/> möglichst unterbunden. — Nicht Nutzungsberechtigte» wurden in den herrschaft¬<lb/> lichen Überschußanteilen der Moore, den Staatsmooren, oder in Anrechnung<lb/> auf den staatlichen Moormcirkenauteil Torfmoore „nach Kammerkonsens ein¬<lb/> gewiesen" und dafür eine sogenannte Rekognition (nämlich: in reeoZnitionsni<lb/> clominii clireori xrineixis) gehoben, die in den „Erdbüchern" unter den soge¬<lb/> nannten Ordiuärgefällen registriert ist, also als sogenannte „gemeine Last" von<lb/> öffentlich-rechtlichem Charakter zu gelten haben wird. Es entspricht der ge¬<lb/> schichtlich begründeten Rechtslage in den Marken, wenn im Münsterlande von<lb/> diesem Verfahren viel weniger als auf der oldenburgischen Geest, überhaupt sehr<lb/> wenig Gebrauch gemacht ist. In den Mooren der alten Landesteile sind „Ne-<lb/> kognitionsmoore" (auch „Konsensmoore" genannt) dagegen in großer Zahl aus¬<lb/> gegeben, und es gibt deren noch heute viele Hunderte, weil es in den „Certi-<lb/> fikaten" über die Einweisung an einer Fristsetzung für die Grabezeit fehlt — es<lb/> heißt immer nur: „zum einmaligen Abgraben der zum Torfstich geeigneten<lb/> Oberflächen." — Es ist deshalb neuerdings, um dem Staat endlich wieder die<lb/> Verfügung über die zum Teil schon vor hundert und mehr Jahren eingewiesenen<lb/> Moore zu verschaffen, notwendig geworden, nachträglich Grabejahre festzusetzen-<lb/> Die „Rekognition" ist von Anfang an, und zumal gegenüber dem heutigen Geld¬<lb/> wert, außerordentlich niedrig bemessen.</p><lb/> <p xml:id="ID_831" next="#ID_832"> Sogenannte Hochmoorknltur, also eine landwirtschaftliche Nutzung des<lb/> unabgctorften Moores, ist im Herzogtum schon lange, auch abgesehen von der<lb/> Brandkultur, wenn auch regelmäßig nicht ohne diese oder neben dieser, getrieben</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0208]
Atlant und Tandeskultur im Herzogtum Dldenburg
ertraglos zurückläßt, sodaß er einer Ruhepause von etwa dreißig Jahren bedarf,
bis sich wieder eine dürftige Humusschicht gebildet hat. Aber anfangs machte
das keinen großen Eindruck. Die Moorflächen waren endlos. Man nahm eben
einfach neue Flüchen in Angriff, zog eine Strecke weiter, ganz wie zur Nomaden-
zeit, und verwüstete allmählich ganze Moordistrikte. Die Versuchung war zu
groß: alles auf bisher gänzlich ertraglosem Boden, ohne Dünger, mit sehr ge¬
ringer Arbeit und mit reichlichen Ernten!
In den oldenburgischen Mooren ist die Brandkultur jedenfalls auch schou
im achtzehnten Jahrhundert ausgeübt worden, doch scheint sie größere Ver¬
breitung erst im ersten Drittel des vorigen Jahrhunderts gewonnen zu haben.
Denn erst um diese Zeit kommen scharfe obrigkeitliche Vorschriften darüber auf,
die das Brennen von einer besondern Erlaubnis abhängig machen und das Ver¬
fahren ordnen.
Torfgräberei ist in den Mvormarken zur Deckung des eignen Bedarfs von
den Markgenossen und Nutzungsberechtigten immer getrieben worden, und auf
ihre Regelung, die zunächst ein Bedürfnis wurde, weil sie oft genug in unwirt¬
schaftlicher, gemeinschädlicher Weise geübt wurde — das sogenannte Graben
in Küsten usw. —, beziehen sich die ersten Anordnungen der Staatsgewalt.
Hierbei wird auch schon auf eine rationelle Ausübung des Torfstichs in der
Richtung Bedacht genommen, daß später eine landwirtschaftliche Nutzung des
Untergrundes ermöglicht werde, insbesondre findet sich überall die Anordnung,
daß „der Abbunk" in die „Ausspittuug" geworfen und gehörig verschlichtct
werden muß. Dagegen wird der Torfhandel verboten, und Umgehungen werden
möglichst unterbunden. — Nicht Nutzungsberechtigte» wurden in den herrschaft¬
lichen Überschußanteilen der Moore, den Staatsmooren, oder in Anrechnung
auf den staatlichen Moormcirkenauteil Torfmoore „nach Kammerkonsens ein¬
gewiesen" und dafür eine sogenannte Rekognition (nämlich: in reeoZnitionsni
clominii clireori xrineixis) gehoben, die in den „Erdbüchern" unter den soge¬
nannten Ordiuärgefällen registriert ist, also als sogenannte „gemeine Last" von
öffentlich-rechtlichem Charakter zu gelten haben wird. Es entspricht der ge¬
schichtlich begründeten Rechtslage in den Marken, wenn im Münsterlande von
diesem Verfahren viel weniger als auf der oldenburgischen Geest, überhaupt sehr
wenig Gebrauch gemacht ist. In den Mooren der alten Landesteile sind „Ne-
kognitionsmoore" (auch „Konsensmoore" genannt) dagegen in großer Zahl aus¬
gegeben, und es gibt deren noch heute viele Hunderte, weil es in den „Certi-
fikaten" über die Einweisung an einer Fristsetzung für die Grabezeit fehlt — es
heißt immer nur: „zum einmaligen Abgraben der zum Torfstich geeigneten
Oberflächen." — Es ist deshalb neuerdings, um dem Staat endlich wieder die
Verfügung über die zum Teil schon vor hundert und mehr Jahren eingewiesenen
Moore zu verschaffen, notwendig geworden, nachträglich Grabejahre festzusetzen-
Die „Rekognition" ist von Anfang an, und zumal gegenüber dem heutigen Geld¬
wert, außerordentlich niedrig bemessen.
Sogenannte Hochmoorknltur, also eine landwirtschaftliche Nutzung des
unabgctorften Moores, ist im Herzogtum schon lange, auch abgesehen von der
Brandkultur, wenn auch regelmäßig nicht ohne diese oder neben dieser, getrieben
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