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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

Die Lizentinspektoren zu Pillau und zu Memel und der Strandinspektor zu
Palmnicken wurden beauftragt, den Strand zu überwachen, das Baakenwesen
wurde geordnet, die Pflichten, die die Lotsen und die Strandreiter vor, bei
und nach einer Strandung zu erfüllen hatten, wurden festgesetzt. Die Vor¬
kehrungen zur Verhütung einer Strandung, die Versuche, die gefährdeten See¬
leute und Güter zu retten, die Aufbewahrung der geborgnen Güter, die Fest¬
setzung des Bergelohns, die Rückgabe der Güter an die Eigentümer -- alles
erfolgte unter den Augen der Strandbeamten. Strandverbrechen waren durch
sorgfältige Vorkehrungen fast ausgeschlossen. Unter allen Umständen erhielt
der Eigentümer sein gestrandetes Gut gegen Erlegung des Zolles, des Berge¬
geldes und der nachweisbaren Unkosten wieder. War er bei der Strandung
weder anwesend noch vertreten, so wurde die Strandung und Bergung der
Güter binnen Jahresfrist dreimal durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht.
Meldete er sich dann, so wurde ihm sein Gut ausgehändigt. Diese Strandungs¬
ordnung wurde sorgfältig publiziert. Sie wurde öffentlich bei den Lizent-
knmmern und in den Häusern der Strandreiter angeschlagen und bei den
Strandvisitationen vorgelesen.

Die Herzoglich Oldenburgische Strandordnung vom 25. Mai 1776, die
Professor Büsch, der mannhafte Bekümpfer des offiziellen Strandraubes, im
Jahre 1798 "ein vollkommen musterhaftes Strandrecht" nannte, ist dieser
preußischen, von Kleinigkeiten und durch die Örtlichkeit bestimmten Besonder¬
heiten abgesehen, genau nachgebildet.

Einige Jahre vor der Publikation der Strandungsordnuug hatte sich der
treusorgende preußische König mit König Friedrich von Schweden geeinigt,
die Geltung der 1693 zwischen beiden Mächten vereinbarten Strandfreihcit
auch auf ihre nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Länder auszudehnen
und durch Zollfreiheit zu ergänzen.

Als Friedrich der Große im Jahre 1741 mit Nußland eine Konvention
"wegen mutueller Strandfreiheit" abschließen wollte, bezeichnete das preußische
Lizentkollegium, dem der Entwurf der Konvention zur Begutachtung vorgelegt
wurde, die Strandungsordnung vom Jahre 1728 als vollständig genügend.
Das Kollegium gab bei dieser Gelegenheit dem Wunsche Ausdruck, daß in einer
Deklaration der Stranduugsordnung die volle Strandfreiheit von einer gleich¬
artigen Gegenleistung abhängig gemacht und die Benachteiligung preußischer
Seeleute bei Unfällen an Küsten, wo das Strandrecht gelte, durch die An¬
drohung der Retorsion verhindert werde. Daraufhin erließ Friedrich unter
dem Drucke der rückständigen Strandgesetzgebuug einiger Seenachbarn am
20. November 1741 eine Deklaration der Strandungsordnuug, worin er das
in dieser Ordnung als Regel bezeichnete menschenfreundliche Verfahren gegen
fremde Schiffbrüchige davou abhängig machte, daß die Eigentümer des ge¬
strandeten Schiffes von ihrer Negierung die Versicherung gleicher Freundliche
keit gegen schiffbrüchige Preußen erbrachten. Konnten sie solche Ksvorsslos
nicht beibringen, so sollten nach dem Rechte der Retorsion die mehr oder minder
rückständigen Strandgesetze ihrer Heimat gegen sie angewandt werden.

Die in der Strandnngsordnung und in ihrer Deklaration ausgesprochnen


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

Die Lizentinspektoren zu Pillau und zu Memel und der Strandinspektor zu
Palmnicken wurden beauftragt, den Strand zu überwachen, das Baakenwesen
wurde geordnet, die Pflichten, die die Lotsen und die Strandreiter vor, bei
und nach einer Strandung zu erfüllen hatten, wurden festgesetzt. Die Vor¬
kehrungen zur Verhütung einer Strandung, die Versuche, die gefährdeten See¬
leute und Güter zu retten, die Aufbewahrung der geborgnen Güter, die Fest¬
setzung des Bergelohns, die Rückgabe der Güter an die Eigentümer — alles
erfolgte unter den Augen der Strandbeamten. Strandverbrechen waren durch
sorgfältige Vorkehrungen fast ausgeschlossen. Unter allen Umständen erhielt
der Eigentümer sein gestrandetes Gut gegen Erlegung des Zolles, des Berge¬
geldes und der nachweisbaren Unkosten wieder. War er bei der Strandung
weder anwesend noch vertreten, so wurde die Strandung und Bergung der
Güter binnen Jahresfrist dreimal durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht.
Meldete er sich dann, so wurde ihm sein Gut ausgehändigt. Diese Strandungs¬
ordnung wurde sorgfältig publiziert. Sie wurde öffentlich bei den Lizent-
knmmern und in den Häusern der Strandreiter angeschlagen und bei den
Strandvisitationen vorgelesen.

Die Herzoglich Oldenburgische Strandordnung vom 25. Mai 1776, die
Professor Büsch, der mannhafte Bekümpfer des offiziellen Strandraubes, im
Jahre 1798 „ein vollkommen musterhaftes Strandrecht" nannte, ist dieser
preußischen, von Kleinigkeiten und durch die Örtlichkeit bestimmten Besonder¬
heiten abgesehen, genau nachgebildet.

Einige Jahre vor der Publikation der Strandungsordnuug hatte sich der
treusorgende preußische König mit König Friedrich von Schweden geeinigt,
die Geltung der 1693 zwischen beiden Mächten vereinbarten Strandfreihcit
auch auf ihre nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Länder auszudehnen
und durch Zollfreiheit zu ergänzen.

Als Friedrich der Große im Jahre 1741 mit Nußland eine Konvention
„wegen mutueller Strandfreiheit" abschließen wollte, bezeichnete das preußische
Lizentkollegium, dem der Entwurf der Konvention zur Begutachtung vorgelegt
wurde, die Strandungsordnung vom Jahre 1728 als vollständig genügend.
Das Kollegium gab bei dieser Gelegenheit dem Wunsche Ausdruck, daß in einer
Deklaration der Stranduugsordnung die volle Strandfreiheit von einer gleich¬
artigen Gegenleistung abhängig gemacht und die Benachteiligung preußischer
Seeleute bei Unfällen an Küsten, wo das Strandrecht gelte, durch die An¬
drohung der Retorsion verhindert werde. Daraufhin erließ Friedrich unter
dem Drucke der rückständigen Strandgesetzgebuug einiger Seenachbarn am
20. November 1741 eine Deklaration der Strandungsordnuug, worin er das
in dieser Ordnung als Regel bezeichnete menschenfreundliche Verfahren gegen
fremde Schiffbrüchige davou abhängig machte, daß die Eigentümer des ge¬
strandeten Schiffes von ihrer Negierung die Versicherung gleicher Freundliche
keit gegen schiffbrüchige Preußen erbrachten. Konnten sie solche Ksvorsslos
nicht beibringen, so sollten nach dem Rechte der Retorsion die mehr oder minder
rückständigen Strandgesetze ihrer Heimat gegen sie angewandt werden.

Die in der Strandnngsordnung und in ihrer Deklaration ausgesprochnen


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[0272] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste Die Lizentinspektoren zu Pillau und zu Memel und der Strandinspektor zu Palmnicken wurden beauftragt, den Strand zu überwachen, das Baakenwesen wurde geordnet, die Pflichten, die die Lotsen und die Strandreiter vor, bei und nach einer Strandung zu erfüllen hatten, wurden festgesetzt. Die Vor¬ kehrungen zur Verhütung einer Strandung, die Versuche, die gefährdeten See¬ leute und Güter zu retten, die Aufbewahrung der geborgnen Güter, die Fest¬ setzung des Bergelohns, die Rückgabe der Güter an die Eigentümer — alles erfolgte unter den Augen der Strandbeamten. Strandverbrechen waren durch sorgfältige Vorkehrungen fast ausgeschlossen. Unter allen Umständen erhielt der Eigentümer sein gestrandetes Gut gegen Erlegung des Zolles, des Berge¬ geldes und der nachweisbaren Unkosten wieder. War er bei der Strandung weder anwesend noch vertreten, so wurde die Strandung und Bergung der Güter binnen Jahresfrist dreimal durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht. Meldete er sich dann, so wurde ihm sein Gut ausgehändigt. Diese Strandungs¬ ordnung wurde sorgfältig publiziert. Sie wurde öffentlich bei den Lizent- knmmern und in den Häusern der Strandreiter angeschlagen und bei den Strandvisitationen vorgelesen. Die Herzoglich Oldenburgische Strandordnung vom 25. Mai 1776, die Professor Büsch, der mannhafte Bekümpfer des offiziellen Strandraubes, im Jahre 1798 „ein vollkommen musterhaftes Strandrecht" nannte, ist dieser preußischen, von Kleinigkeiten und durch die Örtlichkeit bestimmten Besonder¬ heiten abgesehen, genau nachgebildet. Einige Jahre vor der Publikation der Strandungsordnuug hatte sich der treusorgende preußische König mit König Friedrich von Schweden geeinigt, die Geltung der 1693 zwischen beiden Mächten vereinbarten Strandfreihcit auch auf ihre nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Länder auszudehnen und durch Zollfreiheit zu ergänzen. Als Friedrich der Große im Jahre 1741 mit Nußland eine Konvention „wegen mutueller Strandfreiheit" abschließen wollte, bezeichnete das preußische Lizentkollegium, dem der Entwurf der Konvention zur Begutachtung vorgelegt wurde, die Strandungsordnung vom Jahre 1728 als vollständig genügend. Das Kollegium gab bei dieser Gelegenheit dem Wunsche Ausdruck, daß in einer Deklaration der Stranduugsordnung die volle Strandfreiheit von einer gleich¬ artigen Gegenleistung abhängig gemacht und die Benachteiligung preußischer Seeleute bei Unfällen an Küsten, wo das Strandrecht gelte, durch die An¬ drohung der Retorsion verhindert werde. Daraufhin erließ Friedrich unter dem Drucke der rückständigen Strandgesetzgebuug einiger Seenachbarn am 20. November 1741 eine Deklaration der Strandungsordnuug, worin er das in dieser Ordnung als Regel bezeichnete menschenfreundliche Verfahren gegen fremde Schiffbrüchige davou abhängig machte, daß die Eigentümer des ge¬ strandeten Schiffes von ihrer Negierung die Versicherung gleicher Freundliche keit gegen schiffbrüchige Preußen erbrachten. Konnten sie solche Ksvorsslos nicht beibringen, so sollten nach dem Rechte der Retorsion die mehr oder minder rückständigen Strandgesetze ihrer Heimat gegen sie angewandt werden. Die in der Strandnngsordnung und in ihrer Deklaration ausgesprochnen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/272>, abgerufen am 13.05.2024.