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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Hdland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

Staatstheorie des Zeitalters der absoluten Monarchie, die ihre materielle Auf¬
teilung einleitete. Sehr vieles ist in dieser Hinsicht überhaupt historisch noch
nicht hinreichend aufgeklärt.

Soweit sie noch nicht aufgeteilt sind, haben sich allerdings in den Marken
noch merkwürdig lange die Reste einer im übrigen längst überwundnen Ver¬
gangenheit erhalten. Merkwürdig genug scheint es wenigstens, daß man z. B.
bei Vcchta, wo die Markengerichtsbarkeit keinem Patrimonialherrn verfallen,
sondern der Stadtbehörde verblieben war, noch heutigestags die markberechtigten
Viehbesitzer des großenteils ans Ackerbürgern bestehenden Städtchens ihr Vieh
in die offne, heute noch ungelenke Stadtmark treiben sehen kann. Noch bis
zur französischen Zeit waren ferner die Bauernschaftsvorsteher gemäß der Markal-
ordnung vom 13. April 1753 die einzigen kommunalen Selbstverwaltungsorgane
in den "Kirchspielen" der südlichen Landesteile. Und noch bis vor nicht allzu
langer Zeit hatten die Markgenossen der münsterländischen Marken bei Aus¬
weisungen aus der Mark und bei deren Aufteilung an erster Stelle das ent¬
scheidende Wort. Noch Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ist nach einer
Notiz in den "Bau- und Kunstdenkmälern des Herzogtums Oldenburg", zweites
Heft, S. 144, das letzte "Holzgericht" im alten Dersagau bei Lohne unter der
Leitung eines Beamten des Gerichtsherrn -- des Besitzers des adlichen Gutes
Jhorst -- abgehalten worden.

Eine bedeutsame Änderung in den Rechtsverhältnissen der alten Marken,
die im Laufe der Jahrhunderte eingetreten war, bedarf aber der besondern Her¬
vorhebung. Sie zeigt sich in der bekannten Unterscheidung zwischen den olden¬
burgischen "Gemeinheiten" und den münsterländischen "Marken," die so ein¬
gebürgert ist, daß die Erinnerung daran, daß es sich bei beiden von Haus aus
um denselben Gegenstand handelt, fast eingeschlafen ist.

Der Hergang der Sache ist aber folgender: In den alten Grafschaften
Oldenburg und Delmenhorst gelang es den sehr energischen gräflichen Landes¬
fürsten, die auch die größten Grundherren in ihren Landen waren und die an¬
sässigen Rittergeschlechter schon früh unter ihre Botmäßigkeit zu bringen oder
sie zu verdrängen gewußt hatten, gestützt auf die vorhin schon berührte Idee
des Bodenregals und des Obereigentums der Landesherrschaft an allem Grund
und Boden, sich schon am Ausgang des Mittelalters insbesondre das Ober-
eigentnm an den öden und wilden Heide- und Moormarken zuzueignen und
den alten Markgenossen nur noch gewisse, ihren herkömmlichen Nutzungen
entsprechende servitutarische oder doch servitutähnliche Rechte an der "Gemeinheit"
einzuräumen. Dies bestätigt eine Erklärung des Hofmeisters des Grafen Anton
Günther (1603 bis 1667) an den Rat der Stadt Oldenburg, die dahin geht,
"daß alles, was unbehaget, unbczäunet und unbegraben im Wilden liege, des
Landesherrn Eigen sei, womit er nach Belieben schalten und walten könne;
vor allem sei er als Landesobrigkeit zu Ausweisungen befugt und brauche sich
von seinen Untertanen nichts vorschreiben zu lassen."

In den ehemaligen Gebieten der Bischöfe von Münster und von Osnabrück,
insbesondre in den heutigen Ämtern Vechta, Cloppenburg und Friesoythe, war
dagegen eine solche Usurpation schon deshalb nicht möglich, weil der im Dom¬
kapitel und auf den Landtagen mächtige Adel entschieden ein Interesse an der


Hdland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

Staatstheorie des Zeitalters der absoluten Monarchie, die ihre materielle Auf¬
teilung einleitete. Sehr vieles ist in dieser Hinsicht überhaupt historisch noch
nicht hinreichend aufgeklärt.

Soweit sie noch nicht aufgeteilt sind, haben sich allerdings in den Marken
noch merkwürdig lange die Reste einer im übrigen längst überwundnen Ver¬
gangenheit erhalten. Merkwürdig genug scheint es wenigstens, daß man z. B.
bei Vcchta, wo die Markengerichtsbarkeit keinem Patrimonialherrn verfallen,
sondern der Stadtbehörde verblieben war, noch heutigestags die markberechtigten
Viehbesitzer des großenteils ans Ackerbürgern bestehenden Städtchens ihr Vieh
in die offne, heute noch ungelenke Stadtmark treiben sehen kann. Noch bis
zur französischen Zeit waren ferner die Bauernschaftsvorsteher gemäß der Markal-
ordnung vom 13. April 1753 die einzigen kommunalen Selbstverwaltungsorgane
in den „Kirchspielen" der südlichen Landesteile. Und noch bis vor nicht allzu
langer Zeit hatten die Markgenossen der münsterländischen Marken bei Aus¬
weisungen aus der Mark und bei deren Aufteilung an erster Stelle das ent¬
scheidende Wort. Noch Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ist nach einer
Notiz in den „Bau- und Kunstdenkmälern des Herzogtums Oldenburg", zweites
Heft, S. 144, das letzte „Holzgericht" im alten Dersagau bei Lohne unter der
Leitung eines Beamten des Gerichtsherrn — des Besitzers des adlichen Gutes
Jhorst — abgehalten worden.

Eine bedeutsame Änderung in den Rechtsverhältnissen der alten Marken,
die im Laufe der Jahrhunderte eingetreten war, bedarf aber der besondern Her¬
vorhebung. Sie zeigt sich in der bekannten Unterscheidung zwischen den olden¬
burgischen „Gemeinheiten" und den münsterländischen „Marken," die so ein¬
gebürgert ist, daß die Erinnerung daran, daß es sich bei beiden von Haus aus
um denselben Gegenstand handelt, fast eingeschlafen ist.

Der Hergang der Sache ist aber folgender: In den alten Grafschaften
Oldenburg und Delmenhorst gelang es den sehr energischen gräflichen Landes¬
fürsten, die auch die größten Grundherren in ihren Landen waren und die an¬
sässigen Rittergeschlechter schon früh unter ihre Botmäßigkeit zu bringen oder
sie zu verdrängen gewußt hatten, gestützt auf die vorhin schon berührte Idee
des Bodenregals und des Obereigentums der Landesherrschaft an allem Grund
und Boden, sich schon am Ausgang des Mittelalters insbesondre das Ober-
eigentnm an den öden und wilden Heide- und Moormarken zuzueignen und
den alten Markgenossen nur noch gewisse, ihren herkömmlichen Nutzungen
entsprechende servitutarische oder doch servitutähnliche Rechte an der „Gemeinheit"
einzuräumen. Dies bestätigt eine Erklärung des Hofmeisters des Grafen Anton
Günther (1603 bis 1667) an den Rat der Stadt Oldenburg, die dahin geht,
„daß alles, was unbehaget, unbczäunet und unbegraben im Wilden liege, des
Landesherrn Eigen sei, womit er nach Belieben schalten und walten könne;
vor allem sei er als Landesobrigkeit zu Ausweisungen befugt und brauche sich
von seinen Untertanen nichts vorschreiben zu lassen."

In den ehemaligen Gebieten der Bischöfe von Münster und von Osnabrück,
insbesondre in den heutigen Ämtern Vechta, Cloppenburg und Friesoythe, war
dagegen eine solche Usurpation schon deshalb nicht möglich, weil der im Dom¬
kapitel und auf den Landtagen mächtige Adel entschieden ein Interesse an der


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[0082] Hdland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg Staatstheorie des Zeitalters der absoluten Monarchie, die ihre materielle Auf¬ teilung einleitete. Sehr vieles ist in dieser Hinsicht überhaupt historisch noch nicht hinreichend aufgeklärt. Soweit sie noch nicht aufgeteilt sind, haben sich allerdings in den Marken noch merkwürdig lange die Reste einer im übrigen längst überwundnen Ver¬ gangenheit erhalten. Merkwürdig genug scheint es wenigstens, daß man z. B. bei Vcchta, wo die Markengerichtsbarkeit keinem Patrimonialherrn verfallen, sondern der Stadtbehörde verblieben war, noch heutigestags die markberechtigten Viehbesitzer des großenteils ans Ackerbürgern bestehenden Städtchens ihr Vieh in die offne, heute noch ungelenke Stadtmark treiben sehen kann. Noch bis zur französischen Zeit waren ferner die Bauernschaftsvorsteher gemäß der Markal- ordnung vom 13. April 1753 die einzigen kommunalen Selbstverwaltungsorgane in den „Kirchspielen" der südlichen Landesteile. Und noch bis vor nicht allzu langer Zeit hatten die Markgenossen der münsterländischen Marken bei Aus¬ weisungen aus der Mark und bei deren Aufteilung an erster Stelle das ent¬ scheidende Wort. Noch Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ist nach einer Notiz in den „Bau- und Kunstdenkmälern des Herzogtums Oldenburg", zweites Heft, S. 144, das letzte „Holzgericht" im alten Dersagau bei Lohne unter der Leitung eines Beamten des Gerichtsherrn — des Besitzers des adlichen Gutes Jhorst — abgehalten worden. Eine bedeutsame Änderung in den Rechtsverhältnissen der alten Marken, die im Laufe der Jahrhunderte eingetreten war, bedarf aber der besondern Her¬ vorhebung. Sie zeigt sich in der bekannten Unterscheidung zwischen den olden¬ burgischen „Gemeinheiten" und den münsterländischen „Marken," die so ein¬ gebürgert ist, daß die Erinnerung daran, daß es sich bei beiden von Haus aus um denselben Gegenstand handelt, fast eingeschlafen ist. Der Hergang der Sache ist aber folgender: In den alten Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst gelang es den sehr energischen gräflichen Landes¬ fürsten, die auch die größten Grundherren in ihren Landen waren und die an¬ sässigen Rittergeschlechter schon früh unter ihre Botmäßigkeit zu bringen oder sie zu verdrängen gewußt hatten, gestützt auf die vorhin schon berührte Idee des Bodenregals und des Obereigentums der Landesherrschaft an allem Grund und Boden, sich schon am Ausgang des Mittelalters insbesondre das Ober- eigentnm an den öden und wilden Heide- und Moormarken zuzueignen und den alten Markgenossen nur noch gewisse, ihren herkömmlichen Nutzungen entsprechende servitutarische oder doch servitutähnliche Rechte an der „Gemeinheit" einzuräumen. Dies bestätigt eine Erklärung des Hofmeisters des Grafen Anton Günther (1603 bis 1667) an den Rat der Stadt Oldenburg, die dahin geht, „daß alles, was unbehaget, unbczäunet und unbegraben im Wilden liege, des Landesherrn Eigen sei, womit er nach Belieben schalten und walten könne; vor allem sei er als Landesobrigkeit zu Ausweisungen befugt und brauche sich von seinen Untertanen nichts vorschreiben zu lassen." In den ehemaligen Gebieten der Bischöfe von Münster und von Osnabrück, insbesondre in den heutigen Ämtern Vechta, Cloppenburg und Friesoythe, war dagegen eine solche Usurpation schon deshalb nicht möglich, weil der im Dom¬ kapitel und auf den Landtagen mächtige Adel entschieden ein Interesse an der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/82>, abgerufen am 28.05.2024.