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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

verzichtete. Der einzige Fall Hohenthal endlich kann unmöglich den Beweis gegen
eine damals längst feststehende und später nicht aufgegebne Hausobservcmz erbringen;
er ist deshalb schon in dem Verfahren vor dem Dresdner Schiedsgericht von schaum-
burgischer Seite als die Thronfolgefähigkeit der betreffenden Weißenfelder Zweige
vernichtend ganz richtig verwertet worden. Infolgedessen ist auch der aus dieser
Ehe stammende, Seite 72 oben und Seite 73 unten als ebenbürtig bezeichnete Graf
Ernst zur Lippe-Weißenfeld nicht als fuccessionsfähig zu erachten; der Irrtum war
dadurch entstanden, daß in der benutzten Stammtafel die Freiin von Hohenthal als
Gräfin von Hohenthal bezeichnet war, während in Wirklichkeit die Familie erst nach
ihrem Tode gegrast worden ist.

Als Beweis für das hohe Alter der dargelegten Hausobservanz sei ergänzend noch
bemerkt, daß von den achtzehn Ehen, die die männlichen Angehörigen des lippischen
Gesamthauses im siebzehnten Jahrhundert eingingen, siebzehn mit gebornen Gräfinnen
und Prinzessinnen geschlossen wurden. Die einzige Ausnahme war die notorisch un-
ebenbürttge, auch im Schiedsspruch als solche festgestellte Ehe des Grafen Georg zur
Lippe-Brake mit Marie Sauermcmu; aus ihr stammten drei Töchter, die sich immer
nur als Lippe nennen durften und dem gräflichen Hause nicht angehörten.

Berichtigend möge weiter bemerkt sein: a) daß die Seite 71 Mitte erwähnte
Freiin von Sobbe nicht einer altadlichen, vielmehr einer erst gegen Ende des acht¬
zehnten Jahrhunderts in Preußen geadelten Familie angehörte; d) daß die an der¬
selben Stelle namhaft gemachte Freiin von Thermo nicht wie die neben ihr ge¬
nannten Damen nur für ihre Person in den Freiherrnstand erhoben wurde;
vielmehr erstreckte sich die wenig Wochen vor ihrer Verheiratung erfolgte Erhebung
auf ihren Vater und dessen gesamte Nachkommenschaft; o) daß unter den Seite 71
unten aufgezählten freiherrlichen Familien, mit denen sich die Grafen zur Lippe im
neunzehnten Jahrhundert -- nach der vertretnen Ansicht unebenbürtig -- verbunden
haben, versehentlich die Freiherren Schenk von Gebern (1851) uicht mit aufgeführt
sind; ä) daß die Seite 72 unten genannte Gemahlin des Grafen Erich zur Lippe-
Weißenfeld, Marie Schröder, nicht vor der Eheschließung, sondern erst zwei Monate
später vom Herzog von Sachsen-Meiningen zur Freifrau (nicht Freiin) von Saalberg
erhoben wurde, mithin insofern allerdings ein Unterschied gegenüber der vor der
Ehe erfolgten Erhebung von Elise Emminghcms besteht.

Schließlich sei uoch festgestellt, daß die Seite 71 behandelte Auffassung der
gräflichen Linien, es sei freiherrlicher Stand zur Ebeuburt nötig und ausreichend,
allerdings insofern eine gewisse Grundlage hat, als sie auf eine Bestimmung des
sogenannten Biesterseldisch-Weißenfeldischen Brüdervergleichs von 1749 zurückgeht,
die mindestens freiherrlichen Stand der Gemahlinnen vorschreibt. Diese Bestimmung
bezieht sich aber, wie in dem Schiedsspruch von 1897 eingehend und überzeugend
dargelegt worden ist, ausschließlich auf die successiv" in das Biesterfeldisch-Weißen-
feldische Familienfideikommiß (Paragium), an dessen Stelle seit dem Detmolder
Hauptvergleich von 1762 eine ans dem Hansgut zu zahlende Rente getreten ist.
Wenn also verschleime Zweige des Hauses auf freiherrlichen Stand der Ge¬
mahlinnen noch in neuster Zeit Wert legten und solchen hier und da durch a>et Koe
erwirkte Standeserhebungen herbeigeführt haben, so geschah das aus dem sehr be¬
greiflichen Grunde, die Berechtigung an jener Rente nicht einzubüßen, auf die nach
Ansicht der Familie (die man allerdings rechtlich anzweifeln kann) die gedachte
Bestimmung des Brüdervergleichs übergegangen ist. Allein ans diese Rente bezieht
sich das vom Grafen Erich zur Lippe-Weißenfeld erstrittne, neuerlich oft genannte
Urteil des Landgerichts Detmold, das dem verstorbnen Regenten das Recht auf
die Rente abgesprochen hat, weil er vermöge der Abkunft von seiner Großmutter,
der vermutlich überhaupt nicht üblichen, keinesfalls aber freiherrlichen Modeste
von Unruh das Erfordernis freiherrlicher Abkunft nicht erfülle. Mit der Thron¬
folgefähigkeit hat das alles nicht das geringste zu tun; diese muß vielmehr ganz
selbständig beurteilt werden.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

verzichtete. Der einzige Fall Hohenthal endlich kann unmöglich den Beweis gegen
eine damals längst feststehende und später nicht aufgegebne Hausobservcmz erbringen;
er ist deshalb schon in dem Verfahren vor dem Dresdner Schiedsgericht von schaum-
burgischer Seite als die Thronfolgefähigkeit der betreffenden Weißenfelder Zweige
vernichtend ganz richtig verwertet worden. Infolgedessen ist auch der aus dieser
Ehe stammende, Seite 72 oben und Seite 73 unten als ebenbürtig bezeichnete Graf
Ernst zur Lippe-Weißenfeld nicht als fuccessionsfähig zu erachten; der Irrtum war
dadurch entstanden, daß in der benutzten Stammtafel die Freiin von Hohenthal als
Gräfin von Hohenthal bezeichnet war, während in Wirklichkeit die Familie erst nach
ihrem Tode gegrast worden ist.

Als Beweis für das hohe Alter der dargelegten Hausobservanz sei ergänzend noch
bemerkt, daß von den achtzehn Ehen, die die männlichen Angehörigen des lippischen
Gesamthauses im siebzehnten Jahrhundert eingingen, siebzehn mit gebornen Gräfinnen
und Prinzessinnen geschlossen wurden. Die einzige Ausnahme war die notorisch un-
ebenbürttge, auch im Schiedsspruch als solche festgestellte Ehe des Grafen Georg zur
Lippe-Brake mit Marie Sauermcmu; aus ihr stammten drei Töchter, die sich immer
nur als Lippe nennen durften und dem gräflichen Hause nicht angehörten.

Berichtigend möge weiter bemerkt sein: a) daß die Seite 71 Mitte erwähnte
Freiin von Sobbe nicht einer altadlichen, vielmehr einer erst gegen Ende des acht¬
zehnten Jahrhunderts in Preußen geadelten Familie angehörte; d) daß die an der¬
selben Stelle namhaft gemachte Freiin von Thermo nicht wie die neben ihr ge¬
nannten Damen nur für ihre Person in den Freiherrnstand erhoben wurde;
vielmehr erstreckte sich die wenig Wochen vor ihrer Verheiratung erfolgte Erhebung
auf ihren Vater und dessen gesamte Nachkommenschaft; o) daß unter den Seite 71
unten aufgezählten freiherrlichen Familien, mit denen sich die Grafen zur Lippe im
neunzehnten Jahrhundert — nach der vertretnen Ansicht unebenbürtig — verbunden
haben, versehentlich die Freiherren Schenk von Gebern (1851) uicht mit aufgeführt
sind; ä) daß die Seite 72 unten genannte Gemahlin des Grafen Erich zur Lippe-
Weißenfeld, Marie Schröder, nicht vor der Eheschließung, sondern erst zwei Monate
später vom Herzog von Sachsen-Meiningen zur Freifrau (nicht Freiin) von Saalberg
erhoben wurde, mithin insofern allerdings ein Unterschied gegenüber der vor der
Ehe erfolgten Erhebung von Elise Emminghcms besteht.

Schließlich sei uoch festgestellt, daß die Seite 71 behandelte Auffassung der
gräflichen Linien, es sei freiherrlicher Stand zur Ebeuburt nötig und ausreichend,
allerdings insofern eine gewisse Grundlage hat, als sie auf eine Bestimmung des
sogenannten Biesterseldisch-Weißenfeldischen Brüdervergleichs von 1749 zurückgeht,
die mindestens freiherrlichen Stand der Gemahlinnen vorschreibt. Diese Bestimmung
bezieht sich aber, wie in dem Schiedsspruch von 1897 eingehend und überzeugend
dargelegt worden ist, ausschließlich auf die successiv» in das Biesterfeldisch-Weißen-
feldische Familienfideikommiß (Paragium), an dessen Stelle seit dem Detmolder
Hauptvergleich von 1762 eine ans dem Hansgut zu zahlende Rente getreten ist.
Wenn also verschleime Zweige des Hauses auf freiherrlichen Stand der Ge¬
mahlinnen noch in neuster Zeit Wert legten und solchen hier und da durch a>et Koe
erwirkte Standeserhebungen herbeigeführt haben, so geschah das aus dem sehr be¬
greiflichen Grunde, die Berechtigung an jener Rente nicht einzubüßen, auf die nach
Ansicht der Familie (die man allerdings rechtlich anzweifeln kann) die gedachte
Bestimmung des Brüdervergleichs übergegangen ist. Allein ans diese Rente bezieht
sich das vom Grafen Erich zur Lippe-Weißenfeld erstrittne, neuerlich oft genannte
Urteil des Landgerichts Detmold, das dem verstorbnen Regenten das Recht auf
die Rente abgesprochen hat, weil er vermöge der Abkunft von seiner Großmutter,
der vermutlich überhaupt nicht üblichen, keinesfalls aber freiherrlichen Modeste
von Unruh das Erfordernis freiherrlicher Abkunft nicht erfülle. Mit der Thron¬
folgefähigkeit hat das alles nicht das geringste zu tun; diese muß vielmehr ganz
selbständig beurteilt werden.


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[0182] Maßgebliches und Unmaßgebliches verzichtete. Der einzige Fall Hohenthal endlich kann unmöglich den Beweis gegen eine damals längst feststehende und später nicht aufgegebne Hausobservcmz erbringen; er ist deshalb schon in dem Verfahren vor dem Dresdner Schiedsgericht von schaum- burgischer Seite als die Thronfolgefähigkeit der betreffenden Weißenfelder Zweige vernichtend ganz richtig verwertet worden. Infolgedessen ist auch der aus dieser Ehe stammende, Seite 72 oben und Seite 73 unten als ebenbürtig bezeichnete Graf Ernst zur Lippe-Weißenfeld nicht als fuccessionsfähig zu erachten; der Irrtum war dadurch entstanden, daß in der benutzten Stammtafel die Freiin von Hohenthal als Gräfin von Hohenthal bezeichnet war, während in Wirklichkeit die Familie erst nach ihrem Tode gegrast worden ist. Als Beweis für das hohe Alter der dargelegten Hausobservanz sei ergänzend noch bemerkt, daß von den achtzehn Ehen, die die männlichen Angehörigen des lippischen Gesamthauses im siebzehnten Jahrhundert eingingen, siebzehn mit gebornen Gräfinnen und Prinzessinnen geschlossen wurden. Die einzige Ausnahme war die notorisch un- ebenbürttge, auch im Schiedsspruch als solche festgestellte Ehe des Grafen Georg zur Lippe-Brake mit Marie Sauermcmu; aus ihr stammten drei Töchter, die sich immer nur als Lippe nennen durften und dem gräflichen Hause nicht angehörten. Berichtigend möge weiter bemerkt sein: a) daß die Seite 71 Mitte erwähnte Freiin von Sobbe nicht einer altadlichen, vielmehr einer erst gegen Ende des acht¬ zehnten Jahrhunderts in Preußen geadelten Familie angehörte; d) daß die an der¬ selben Stelle namhaft gemachte Freiin von Thermo nicht wie die neben ihr ge¬ nannten Damen nur für ihre Person in den Freiherrnstand erhoben wurde; vielmehr erstreckte sich die wenig Wochen vor ihrer Verheiratung erfolgte Erhebung auf ihren Vater und dessen gesamte Nachkommenschaft; o) daß unter den Seite 71 unten aufgezählten freiherrlichen Familien, mit denen sich die Grafen zur Lippe im neunzehnten Jahrhundert — nach der vertretnen Ansicht unebenbürtig — verbunden haben, versehentlich die Freiherren Schenk von Gebern (1851) uicht mit aufgeführt sind; ä) daß die Seite 72 unten genannte Gemahlin des Grafen Erich zur Lippe- Weißenfeld, Marie Schröder, nicht vor der Eheschließung, sondern erst zwei Monate später vom Herzog von Sachsen-Meiningen zur Freifrau (nicht Freiin) von Saalberg erhoben wurde, mithin insofern allerdings ein Unterschied gegenüber der vor der Ehe erfolgten Erhebung von Elise Emminghcms besteht. Schließlich sei uoch festgestellt, daß die Seite 71 behandelte Auffassung der gräflichen Linien, es sei freiherrlicher Stand zur Ebeuburt nötig und ausreichend, allerdings insofern eine gewisse Grundlage hat, als sie auf eine Bestimmung des sogenannten Biesterseldisch-Weißenfeldischen Brüdervergleichs von 1749 zurückgeht, die mindestens freiherrlichen Stand der Gemahlinnen vorschreibt. Diese Bestimmung bezieht sich aber, wie in dem Schiedsspruch von 1897 eingehend und überzeugend dargelegt worden ist, ausschließlich auf die successiv» in das Biesterfeldisch-Weißen- feldische Familienfideikommiß (Paragium), an dessen Stelle seit dem Detmolder Hauptvergleich von 1762 eine ans dem Hansgut zu zahlende Rente getreten ist. Wenn also verschleime Zweige des Hauses auf freiherrlichen Stand der Ge¬ mahlinnen noch in neuster Zeit Wert legten und solchen hier und da durch a>et Koe erwirkte Standeserhebungen herbeigeführt haben, so geschah das aus dem sehr be¬ greiflichen Grunde, die Berechtigung an jener Rente nicht einzubüßen, auf die nach Ansicht der Familie (die man allerdings rechtlich anzweifeln kann) die gedachte Bestimmung des Brüdervergleichs übergegangen ist. Allein ans diese Rente bezieht sich das vom Grafen Erich zur Lippe-Weißenfeld erstrittne, neuerlich oft genannte Urteil des Landgerichts Detmold, das dem verstorbnen Regenten das Recht auf die Rente abgesprochen hat, weil er vermöge der Abkunft von seiner Großmutter, der vermutlich überhaupt nicht üblichen, keinesfalls aber freiherrlichen Modeste von Unruh das Erfordernis freiherrlicher Abkunft nicht erfülle. Mit der Thron¬ folgefähigkeit hat das alles nicht das geringste zu tun; diese muß vielmehr ganz selbständig beurteilt werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/182>, abgerufen am 20.05.2024.