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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.

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Armen recht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

armen Partei immerhin noch in der Lage sein; in größern Städten ist dies
einfach unmöglich, da wird die Polizei, will sie nicht hartherzig erscheinen und
vielleicht begründete Ansprüche auf Erteilung der Rechtswohltat des Armen¬
rechts vereiteln, jenes Zeugnis regelmüßig auf Grund der bloßen Angaben
des Nachsuchenden erteilen, wenn diese nur durch seinen Steuerzettel unter¬
stützt werden, obwohl dieser seiner Beweiskraft nach nicht über jeden Zweifel
erhaben ist. Zwar ist das Prozeßgericht keineswegs verpflichtet, auf Grund
des polizeilichen Zeugnisses das Armenrecht zu erteilen; es hat vielmehr die
Nichtigkeit jenes Zeugnisses frei zu würdigen; aber die hierfür in Betracht
kommenden Tatsachen (Verhältnis des Vermögens zu den Schulden; der in
sichrer Aussicht stehende Arbeitsverdienst; die Möglichkeit, das Kapitalvermögen
ohne Beeinträchtigung des Unterhalts anzugreifen; Vorhandensein unterhalts¬
pflichtiger Verwandter und dergleichen) sind dem Gericht im allgemeinen
noch weniger bekannt als der zur Ausstellung des Zeugnisses berufnen Ver¬
waltungsbehörde, und darum wird tatsächlich beim Vorliegen des obrigkeit¬
lichen Zeugnisses das Armenrecht niemals verweigert. Und so hat dieses
schon mancher "kleine Rentner" und manche Stiftsdame genossen, die sehr
wohl imstande gewesen wären, ohne Beeinträchtigung des für sie nötigen
Unterhalts zur Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten ihr Kapital¬
vermögen anzugreifen. Das frühere preußische Recht war in dieser Beziehung
viel strenger. Die Allgemeine Gerichtsordnung schrieb vor, daß die das
Armenrecht nachsuchende Partei die Nichtigkeit ihrer Angaben über ihre Ver¬
mögenslage durch den sogenannten Armeneid zu bekräftigen habe; dieser
Armeneid wurde zwar durch das Gesetz vom 10. Mai 1851 abgeschafft, und
nach Paragraph 5 dieses Gesetzes sollte es zur Erlangung des Armenrechts
in der Regel genügen, daß die arme Partei neben dem ihr Unvermögen be¬
scheinigenden obrigkeitlichen Zeugnis dem Gericht ein Vermögensverzeichnis
einreiche; am Schluß dieses Paragraphen 5 heißt es aber: "Es soll jedoch
der Kassenverwaltung, wenn sie Bedenken dabei trägt, unbenommen bleiben,
die ihr Unvermögen behauptende Partei zur Ableistung des Manifestation^
cites, allenfalls mittels Personalarrest (!), anzuhalten."

Das neben dem obrigkeitlichen Zeugnis einzureichende Vermögensver¬
zeichnis und die drohende Notwendigkeit der eidlichen Bestärkung des Unver¬
mögens boten also immerhin einigen Schutz gegen mißbräuchliche Erlangung
des Armenrechts, der dem heutigen Recht fehlt. Und obwohl der oben mit¬
geteilte Wortlaut des Paragraphen 114 der Zivilprozeßordnung ("des für ihn
und seine Familie notwendigen Unterhalts") darauf hinweist, daß nur Physische
Personen dieser Rechtswohltat teilhaftig werden können, so machen doch auch
juristische Personen vielfach auf Erteilung des Armenrechts Anspruch: ver¬
krachte Aktiengesellschaften, Konkursmassen, Stadt-, Dorf- und Kirchengemeinden,
Schützengilden und Vergnügungsvereine wiesen durch obrigkeitliche Zeugnisse
ihr Unvermögen zur Bestreitung von Prozeßkosten nach, obwohl die Aktionäre,
die Konkursgläubiger, die Gemeinde- und Vereinsmitglieder mit Leichtigkeit
in der Lage waren, die zur Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten
nötigen Beträge zu bezahlen. Es ist eben angenehmer, von der Entrichtung


Armen recht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

armen Partei immerhin noch in der Lage sein; in größern Städten ist dies
einfach unmöglich, da wird die Polizei, will sie nicht hartherzig erscheinen und
vielleicht begründete Ansprüche auf Erteilung der Rechtswohltat des Armen¬
rechts vereiteln, jenes Zeugnis regelmüßig auf Grund der bloßen Angaben
des Nachsuchenden erteilen, wenn diese nur durch seinen Steuerzettel unter¬
stützt werden, obwohl dieser seiner Beweiskraft nach nicht über jeden Zweifel
erhaben ist. Zwar ist das Prozeßgericht keineswegs verpflichtet, auf Grund
des polizeilichen Zeugnisses das Armenrecht zu erteilen; es hat vielmehr die
Nichtigkeit jenes Zeugnisses frei zu würdigen; aber die hierfür in Betracht
kommenden Tatsachen (Verhältnis des Vermögens zu den Schulden; der in
sichrer Aussicht stehende Arbeitsverdienst; die Möglichkeit, das Kapitalvermögen
ohne Beeinträchtigung des Unterhalts anzugreifen; Vorhandensein unterhalts¬
pflichtiger Verwandter und dergleichen) sind dem Gericht im allgemeinen
noch weniger bekannt als der zur Ausstellung des Zeugnisses berufnen Ver¬
waltungsbehörde, und darum wird tatsächlich beim Vorliegen des obrigkeit¬
lichen Zeugnisses das Armenrecht niemals verweigert. Und so hat dieses
schon mancher „kleine Rentner" und manche Stiftsdame genossen, die sehr
wohl imstande gewesen wären, ohne Beeinträchtigung des für sie nötigen
Unterhalts zur Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten ihr Kapital¬
vermögen anzugreifen. Das frühere preußische Recht war in dieser Beziehung
viel strenger. Die Allgemeine Gerichtsordnung schrieb vor, daß die das
Armenrecht nachsuchende Partei die Nichtigkeit ihrer Angaben über ihre Ver¬
mögenslage durch den sogenannten Armeneid zu bekräftigen habe; dieser
Armeneid wurde zwar durch das Gesetz vom 10. Mai 1851 abgeschafft, und
nach Paragraph 5 dieses Gesetzes sollte es zur Erlangung des Armenrechts
in der Regel genügen, daß die arme Partei neben dem ihr Unvermögen be¬
scheinigenden obrigkeitlichen Zeugnis dem Gericht ein Vermögensverzeichnis
einreiche; am Schluß dieses Paragraphen 5 heißt es aber: „Es soll jedoch
der Kassenverwaltung, wenn sie Bedenken dabei trägt, unbenommen bleiben,
die ihr Unvermögen behauptende Partei zur Ableistung des Manifestation^
cites, allenfalls mittels Personalarrest (!), anzuhalten."

Das neben dem obrigkeitlichen Zeugnis einzureichende Vermögensver¬
zeichnis und die drohende Notwendigkeit der eidlichen Bestärkung des Unver¬
mögens boten also immerhin einigen Schutz gegen mißbräuchliche Erlangung
des Armenrechts, der dem heutigen Recht fehlt. Und obwohl der oben mit¬
geteilte Wortlaut des Paragraphen 114 der Zivilprozeßordnung („des für ihn
und seine Familie notwendigen Unterhalts") darauf hinweist, daß nur Physische
Personen dieser Rechtswohltat teilhaftig werden können, so machen doch auch
juristische Personen vielfach auf Erteilung des Armenrechts Anspruch: ver¬
krachte Aktiengesellschaften, Konkursmassen, Stadt-, Dorf- und Kirchengemeinden,
Schützengilden und Vergnügungsvereine wiesen durch obrigkeitliche Zeugnisse
ihr Unvermögen zur Bestreitung von Prozeßkosten nach, obwohl die Aktionäre,
die Konkursgläubiger, die Gemeinde- und Vereinsmitglieder mit Leichtigkeit
in der Lage waren, die zur Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten
nötigen Beträge zu bezahlen. Es ist eben angenehmer, von der Entrichtung


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/522>, abgerufen am 19.05.2024.