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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr.

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Elsas, - Lothringische verfassnugssrage"

Organisation des Bundesrath regelnde Bestimmung des Artikels 6 der Reichs-
verfassung ausgeschlossen. Ihre Ernennung durch den kaiserlichen Statthalter
würde dagegen dazu führen, den Einfluß Preußens im Bundesrat über die
Absichten der Reichsverfassung hinaus zu mehren und damit das Verhältnis
Preußens zu den andern Bundesstaaten in einer für die letztern ungünstigen
Weise zu verschieben," Die Ernennung von Bundesratsbevollmächtigteu durch
den Lcmdesausschuß ist ausgeschlossen dadurch, daß der Bundesrat eine Ver¬
tretung von souveränen Regierungen und Städten ist, die Ernennung seiner
Mitglieder also nur in Ausübung eines Herrscher- und Sonverünitätsrechts
erfolgen kann. Wollte man dem elsaß-lothringischen Lmidcsausschuß, ziemlich der
dürftigst ausgestatteten aller deutschen Landesvertretuugeu, solche Souverünitüts-
befugnis beilegen, so würden in nicht allzu langer Zeit die Landtage der
deutschen Staaten, namentlich Preußens, Bayerns, Sachsens usw., dieselbe
Befugnis für sich in Anspruch nehmen, und der Bundesrat würde damit aus
einer Vertretung der deutschen Regierungen zu eiuer Vertretung der deutschen
Landtage, also zu einer Art Oberhaus, was er jetzt, wo seiue Mitglieder nur
nach Instruktionen ihrer Regierungen stimmen, nicht ist nud nicht sein kann.
Aber da Vundesratsmitglieder nicht bloß ernannt, sondern anch instruiert
werden müssen, solange dem Bundesrat sein jetziger Charakter verbleibt, ist es
vollständig ausgeschlossen, daß eine Landesvertretung damit befaßt werden
könnte, die schon äußerlich durch ihre auf einen Teil des Jahres beschränkte
Tätigkeit gar uicht in die Lage kommen kann, die voll Fall zu Fall nötigen,
vielfach auf vertraulichen Berichten beruhenden Instruktionen zu erlassen. Die
Ernennung durch den Statthalter ist unsers Erachtens ziemlich ans demselben
Grunde ausgeschlossen. Der Statthalter, wer er auch sein "lag, ist niemals
Souverän, sondern immer Untertan und kann scholl ans diesem Grunde
Vertreter, die doch im Bundesrat ebenbürtig nebeneinander sitzen müssen, in
diesen nicht entsenden. Elsaß-Lothringen ist kein Staat im Sinne der Reichs-
verfassung, so wenig wie es vor seiner Abtretung ein solcher gewesen ist. Die
ehemalig französischen Gebietsteile sind durch den Friedensvertrag dem Deutschen
Reich abgetreten. Artikel 1 der Versailler Präliminarien sagt ausdrücklich:
1'üwxire "UkMimÄ xossöckors. och tsrritvires ö. xorx6eine6 so laute Souper"nive6
et xroxiietv. Elsaß-Lothringen ist mithin xrovinoig. imxerii, Provinz des
Reichs, nicht Mitglied des Reichs. Deutschland hat zwar die souveräne
Befugnis, aus dieser Provinz einen Staat zu machen, ohne daß das Eigentums¬
recht des Reichs dadurch geändert würde. Bis jetzt ist das aber noch nicht
geschehen, und wir glauben auch nicht, daß bei den deutschen Regierungen die
Neigung dazu vorhanden ist. Im Gegenteil, der gemeinsame Besitz der deutschen
Staaten, den das heutige Elsaß-Lothringen darstellt, ist ein wesentliches
Einigungsband gewesen, und wenn Minister Delbrück, wie aus seinen Auf¬
zeichnungen hervorgeht, dem preußischen Minister Grafen Eulenburg auf dessen
Bemerkung: "Ein Reichsland ohne Reich?" im August 1870 erwidert hat:
"Vielleicht führt das Reichsland zum Reich," so hat er damit dem schöpferischen
Gedanken Ausdruck gegeben, der für die Kreierung des Reichslandes damals
ausschließlich maßgebend gewesen ist. Man hat im Jahre 1870 auf die Ver-


Elsas, - Lothringische verfassnugssrage»

Organisation des Bundesrath regelnde Bestimmung des Artikels 6 der Reichs-
verfassung ausgeschlossen. Ihre Ernennung durch den kaiserlichen Statthalter
würde dagegen dazu führen, den Einfluß Preußens im Bundesrat über die
Absichten der Reichsverfassung hinaus zu mehren und damit das Verhältnis
Preußens zu den andern Bundesstaaten in einer für die letztern ungünstigen
Weise zu verschieben," Die Ernennung von Bundesratsbevollmächtigteu durch
den Lcmdesausschuß ist ausgeschlossen dadurch, daß der Bundesrat eine Ver¬
tretung von souveränen Regierungen und Städten ist, die Ernennung seiner
Mitglieder also nur in Ausübung eines Herrscher- und Sonverünitätsrechts
erfolgen kann. Wollte man dem elsaß-lothringischen Lmidcsausschuß, ziemlich der
dürftigst ausgestatteten aller deutschen Landesvertretuugeu, solche Souverünitüts-
befugnis beilegen, so würden in nicht allzu langer Zeit die Landtage der
deutschen Staaten, namentlich Preußens, Bayerns, Sachsens usw., dieselbe
Befugnis für sich in Anspruch nehmen, und der Bundesrat würde damit aus
einer Vertretung der deutschen Regierungen zu eiuer Vertretung der deutschen
Landtage, also zu einer Art Oberhaus, was er jetzt, wo seiue Mitglieder nur
nach Instruktionen ihrer Regierungen stimmen, nicht ist nud nicht sein kann.
Aber da Vundesratsmitglieder nicht bloß ernannt, sondern anch instruiert
werden müssen, solange dem Bundesrat sein jetziger Charakter verbleibt, ist es
vollständig ausgeschlossen, daß eine Landesvertretung damit befaßt werden
könnte, die schon äußerlich durch ihre auf einen Teil des Jahres beschränkte
Tätigkeit gar uicht in die Lage kommen kann, die voll Fall zu Fall nötigen,
vielfach auf vertraulichen Berichten beruhenden Instruktionen zu erlassen. Die
Ernennung durch den Statthalter ist unsers Erachtens ziemlich ans demselben
Grunde ausgeschlossen. Der Statthalter, wer er auch sein »lag, ist niemals
Souverän, sondern immer Untertan und kann scholl ans diesem Grunde
Vertreter, die doch im Bundesrat ebenbürtig nebeneinander sitzen müssen, in
diesen nicht entsenden. Elsaß-Lothringen ist kein Staat im Sinne der Reichs-
verfassung, so wenig wie es vor seiner Abtretung ein solcher gewesen ist. Die
ehemalig französischen Gebietsteile sind durch den Friedensvertrag dem Deutschen
Reich abgetreten. Artikel 1 der Versailler Präliminarien sagt ausdrücklich:
1'üwxire »UkMimÄ xossöckors. och tsrritvires ö. xorx6eine6 so laute Souper»nive6
et xroxiietv. Elsaß-Lothringen ist mithin xrovinoig. imxerii, Provinz des
Reichs, nicht Mitglied des Reichs. Deutschland hat zwar die souveräne
Befugnis, aus dieser Provinz einen Staat zu machen, ohne daß das Eigentums¬
recht des Reichs dadurch geändert würde. Bis jetzt ist das aber noch nicht
geschehen, und wir glauben auch nicht, daß bei den deutschen Regierungen die
Neigung dazu vorhanden ist. Im Gegenteil, der gemeinsame Besitz der deutschen
Staaten, den das heutige Elsaß-Lothringen darstellt, ist ein wesentliches
Einigungsband gewesen, und wenn Minister Delbrück, wie aus seinen Auf¬
zeichnungen hervorgeht, dem preußischen Minister Grafen Eulenburg auf dessen
Bemerkung: „Ein Reichsland ohne Reich?" im August 1870 erwidert hat:
„Vielleicht führt das Reichsland zum Reich," so hat er damit dem schöpferischen
Gedanken Ausdruck gegeben, der für die Kreierung des Reichslandes damals
ausschließlich maßgebend gewesen ist. Man hat im Jahre 1870 auf die Ver-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296764/20>, abgerufen am 19.05.2024.