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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.

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Auswärtige Anleihen in der russischen Budgetgesetzgebung
2. eine Denkschrift, in der alle Veränderungen gegenüber dem letzten Etat
erklärt wurden;
3. den eigentlichen Voranschlag;
4. eine Erklärung zu den im Voranschlag angewandten rechnerischem
Prinzipien.*)

Seit dem Jahre 1895 konnten in die Voranschläge der einzelnen Zentral¬
behörden auch solche Kredite aufgenommen werden, die auf einem Gesetz nicht
fußten, für die aber bis zur Aufstellung des Gesamtbudgets wegen der Kürze
der Zeit ein Gesetz nicht geschaffen werden konnte. Solche "vorbehaltlichen"
Kredite sollten unbedingt notwendige Ausgaben von besondrer Wichtigkeit oder
Größe ermöglichen, die eine eingehende Vorbesprechung in den gesetzgebenden
Körperschaften forderten, aber nicht gut als "vorbehaltliche" Kredite ausgenommen
werden konnten. Andrerseits durften "vorbehaltliche" Kredite nicht eher veraus¬
gabt werden, als bis eine besondre Genehmigung zu der in Aussicht genommnen
Ausgabe erteilt worden war. Vorbehaltliche Kredite flössen wieder dem Fiskus
zu, sofern die Genehmigung zu ihrer Ausgabe verweigert wurde.

Neben den finanziellen (Etats-) Voranschlägen stellten die Zentralbehörden
auch solche für die ihnen zur Verwaltung überwiesnen "speziellen" Fonds auf,
indem sie die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben nach den verschiedenen
Kapitalbestimmungen aufzählten. Der Heilige spröd fügte seinem finanziellen
Voranschlag noch besondre Listen über die Verausgabung gewisser Summen bei
wie auch über Verwendung der Reste von Krediten für den Unterhalt von
städtischen und ländlichen Geistlichen, Missionen, Missionaren, Reservebaufonds
der Geistlichen im Westgebiet und im Zartnm Polen sowie über Kapitalien der
kirchlichen Gemeindeschulen und Kirchenschulen. Alle diese Abrechnungen für
spezielle Fonds kamen, wie gesagt, im Reichsbudget nicht zum Ausdruck.

Jeder Voranschlag der Zentralbehörden wurde dreimal ausgefertigt und
gelangte zugleich an den Reichsrat, den Finanzminister und an den Reichs¬
kontrolleur. Die beiden zuletzt genannten Instanzen waren gehalten, innerhalb
eines Monats nach Eingang der Voranschläge dem Reichsrat und dem zu¬
stündigen Minister Mitteilung von ihren Ausstellungen zu machen. Die Prüfung
der Voranschläge durch den Reichskontrolleur bestand in einem Vergleich der
aufgeführten Posten mit den herrschenden Gesetzesvorschriften und in der Be¬
stätigung, daß die Voranschläge den Gesetzen bezüglich des Gegenstandes und
ihrer Größe entsprachen. Ferner hatte die Reichskontrolle die Voranschläge mit
den frühern Ausführungen des Budgets zu vergleichen. Es war also eine
durchaus formelle Kontrolle.



Eine Ausnahme hiervon bildete das Hofministerium, das lediglich eine kurze Übersicht
über seine eignen Bedürfnisse wie auch über die kaiserlichen Theater mit ihren Schulen, der
Akademie der Künste, der Archäologischen Kommisston und des Museums Alexanders des Dritten
zu geben hatte.
Auswärtige Anleihen in der russischen Budgetgesetzgebung
2. eine Denkschrift, in der alle Veränderungen gegenüber dem letzten Etat
erklärt wurden;
3. den eigentlichen Voranschlag;
4. eine Erklärung zu den im Voranschlag angewandten rechnerischem
Prinzipien.*)

Seit dem Jahre 1895 konnten in die Voranschläge der einzelnen Zentral¬
behörden auch solche Kredite aufgenommen werden, die auf einem Gesetz nicht
fußten, für die aber bis zur Aufstellung des Gesamtbudgets wegen der Kürze
der Zeit ein Gesetz nicht geschaffen werden konnte. Solche „vorbehaltlichen"
Kredite sollten unbedingt notwendige Ausgaben von besondrer Wichtigkeit oder
Größe ermöglichen, die eine eingehende Vorbesprechung in den gesetzgebenden
Körperschaften forderten, aber nicht gut als „vorbehaltliche" Kredite ausgenommen
werden konnten. Andrerseits durften „vorbehaltliche" Kredite nicht eher veraus¬
gabt werden, als bis eine besondre Genehmigung zu der in Aussicht genommnen
Ausgabe erteilt worden war. Vorbehaltliche Kredite flössen wieder dem Fiskus
zu, sofern die Genehmigung zu ihrer Ausgabe verweigert wurde.

Neben den finanziellen (Etats-) Voranschlägen stellten die Zentralbehörden
auch solche für die ihnen zur Verwaltung überwiesnen „speziellen" Fonds auf,
indem sie die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben nach den verschiedenen
Kapitalbestimmungen aufzählten. Der Heilige spröd fügte seinem finanziellen
Voranschlag noch besondre Listen über die Verausgabung gewisser Summen bei
wie auch über Verwendung der Reste von Krediten für den Unterhalt von
städtischen und ländlichen Geistlichen, Missionen, Missionaren, Reservebaufonds
der Geistlichen im Westgebiet und im Zartnm Polen sowie über Kapitalien der
kirchlichen Gemeindeschulen und Kirchenschulen. Alle diese Abrechnungen für
spezielle Fonds kamen, wie gesagt, im Reichsbudget nicht zum Ausdruck.

Jeder Voranschlag der Zentralbehörden wurde dreimal ausgefertigt und
gelangte zugleich an den Reichsrat, den Finanzminister und an den Reichs¬
kontrolleur. Die beiden zuletzt genannten Instanzen waren gehalten, innerhalb
eines Monats nach Eingang der Voranschläge dem Reichsrat und dem zu¬
stündigen Minister Mitteilung von ihren Ausstellungen zu machen. Die Prüfung
der Voranschläge durch den Reichskontrolleur bestand in einem Vergleich der
aufgeführten Posten mit den herrschenden Gesetzesvorschriften und in der Be¬
stätigung, daß die Voranschläge den Gesetzen bezüglich des Gegenstandes und
ihrer Größe entsprachen. Ferner hatte die Reichskontrolle die Voranschläge mit
den frühern Ausführungen des Budgets zu vergleichen. Es war also eine
durchaus formelle Kontrolle.



Eine Ausnahme hiervon bildete das Hofministerium, das lediglich eine kurze Übersicht
über seine eignen Bedürfnisse wie auch über die kaiserlichen Theater mit ihren Schulen, der
Akademie der Künste, der Archäologischen Kommisston und des Museums Alexanders des Dritten
zu geben hatte.
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[0231] Auswärtige Anleihen in der russischen Budgetgesetzgebung 2. eine Denkschrift, in der alle Veränderungen gegenüber dem letzten Etat erklärt wurden; 3. den eigentlichen Voranschlag; 4. eine Erklärung zu den im Voranschlag angewandten rechnerischem Prinzipien.*) Seit dem Jahre 1895 konnten in die Voranschläge der einzelnen Zentral¬ behörden auch solche Kredite aufgenommen werden, die auf einem Gesetz nicht fußten, für die aber bis zur Aufstellung des Gesamtbudgets wegen der Kürze der Zeit ein Gesetz nicht geschaffen werden konnte. Solche „vorbehaltlichen" Kredite sollten unbedingt notwendige Ausgaben von besondrer Wichtigkeit oder Größe ermöglichen, die eine eingehende Vorbesprechung in den gesetzgebenden Körperschaften forderten, aber nicht gut als „vorbehaltliche" Kredite ausgenommen werden konnten. Andrerseits durften „vorbehaltliche" Kredite nicht eher veraus¬ gabt werden, als bis eine besondre Genehmigung zu der in Aussicht genommnen Ausgabe erteilt worden war. Vorbehaltliche Kredite flössen wieder dem Fiskus zu, sofern die Genehmigung zu ihrer Ausgabe verweigert wurde. Neben den finanziellen (Etats-) Voranschlägen stellten die Zentralbehörden auch solche für die ihnen zur Verwaltung überwiesnen „speziellen" Fonds auf, indem sie die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben nach den verschiedenen Kapitalbestimmungen aufzählten. Der Heilige spröd fügte seinem finanziellen Voranschlag noch besondre Listen über die Verausgabung gewisser Summen bei wie auch über Verwendung der Reste von Krediten für den Unterhalt von städtischen und ländlichen Geistlichen, Missionen, Missionaren, Reservebaufonds der Geistlichen im Westgebiet und im Zartnm Polen sowie über Kapitalien der kirchlichen Gemeindeschulen und Kirchenschulen. Alle diese Abrechnungen für spezielle Fonds kamen, wie gesagt, im Reichsbudget nicht zum Ausdruck. Jeder Voranschlag der Zentralbehörden wurde dreimal ausgefertigt und gelangte zugleich an den Reichsrat, den Finanzminister und an den Reichs¬ kontrolleur. Die beiden zuletzt genannten Instanzen waren gehalten, innerhalb eines Monats nach Eingang der Voranschläge dem Reichsrat und dem zu¬ stündigen Minister Mitteilung von ihren Ausstellungen zu machen. Die Prüfung der Voranschläge durch den Reichskontrolleur bestand in einem Vergleich der aufgeführten Posten mit den herrschenden Gesetzesvorschriften und in der Be¬ stätigung, daß die Voranschläge den Gesetzen bezüglich des Gegenstandes und ihrer Größe entsprachen. Ferner hatte die Reichskontrolle die Voranschläge mit den frühern Ausführungen des Budgets zu vergleichen. Es war also eine durchaus formelle Kontrolle. Eine Ausnahme hiervon bildete das Hofministerium, das lediglich eine kurze Übersicht über seine eignen Bedürfnisse wie auch über die kaiserlichen Theater mit ihren Schulen, der Akademie der Künste, der Archäologischen Kommisston und des Museums Alexanders des Dritten zu geben hatte.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/231>, abgerufen am 26.05.2024.