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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

über ähnliche Fragen, über die der Kronprinz zurzeit Vorträge entgegennimmt,
zu hören. In Bank- und Handelskreisen wird man mit Befriedigung die Nachricht
von den Studien des Kronprinzen vernommen haben.

Den von der Bankenquetekommission vernommenen Sachverständigen ist unter
anderen die Frage vorgelegt worden, ob es sich empfiehlt, aus eine Verstärkung des
Barvorrats der Reichsbank aus dem Jnlandsverkehre durch Ausstattung der Reichs¬
banknoten mit der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel tsnciizr) hinzu¬
wirken. Obwohl von einer solchen Maßnahme eine Verstärkung des Goldvorrats
Wohl nur in bescheidnen Umfange erwartet werden darf, hat sich die Negierung
in Übereinstimmung mit der Kommission entschlossen, den Noten der Reichsbank die
Legaltenderqualität beizulegen, um dem seit über dreißig Jahren bestehenden tat¬
sächlichen Zustande eine gesetzliche Grundlage zu geben. Unsre Reichsbank erfreut
sich im In- und Auslande eines so hohen Ansehens und allgemeinen Vertrauens,
daß eine Ablehnung der geplanten Neuerung ihrem Ansehen nur schädlich sein
könnte. In der Tat wird es in Deutschland keinem Menschen einfallen, eine Reichs¬
banknote als Zahlung zurückzuweisen; weite Kreise der Gebildetsten, ja selbst Bank¬
fachleute wissen gar nicht, daß man gegenwärtig die Noten der Reichsbank als
Zahlung nicht anzunehmen braucht. Selbst der Gesetzgeber hat gelegentlich einmal
im Gesetz festgelegt, daß Zahlung in Neichsbanknoten als Barzahlung gilt. Der
Paragraph 195 des Handelsgesetzbuches schreibt vor, daß in der Anmeldung der
Aktiengesellschaft bei Gericht die Erklärung abzugeben ist, daß auf jede Aktie, soweit
nicht andre als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, der einge¬
forderte Betrag bar eingezahlt ist. Als Barzahlung gilt nur die Zahlung in
deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten
deutscher Banken. Diese Bestimmung reichte natürlich nicht aus, um die Noten
zum 1sAg,1 tsuclor zu machen, sie zeigt aber, daß auch dem Gesetzgeber die Zahl¬
kraft der Noten als etwas Selbstverständliches erschien.

Noch ist der Bankgesetzentwurf betreffend die Verlängerung des Notenprivilegs
der Reichsbank dem Reichstage nicht zugegangen, da taucht im Inland und ver¬
einzelt auch im Auslande der "veitverbreitete Irrtum auf, gesetzliche Zahlkraft sei
dasselbe wie Zwangskurs. Der Irrtum wäre verzeihlich, denn selbst hervorragende
Gelehrte sind in ihn verfallen, wenn er nicht leicht verhängnisvolle Folgen haben
könnte. Werden die Noten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, so bedeutet das
weiter nichts, als daß der, der eine Schuld mit Reichsbanknoten bezahlt, diese ge¬
setzlich getilgt hat. Dabei bleibt die Grundlage unsrer Währung, das heißt die
Verpflichtung der Neichsbank, ihre Noten sofort bei Präsentation in Berlin in Gold
einzulösen, unvermindert bestehen. Das Wesen des Zwangskurses dagegen liegt in
der Befreiung der Notenbank von der Einlösungspflicht.

Demnach liegt mit Rücksicht auf unsre Währung nicht das geringste Bedenken
gegen die geplante Neuerung vor, und der gegenwärtige Augenblick wäre der denkbar
geeignetste zu ihrer Einführung. Seit Beginn dieses Jahres hat sich die Reichs¬
bank -- ein Zeichen großen Selbstvertrauens -- zu einer wichtigen Neuerung in
der Veröffentlichung ihrer Wochenausweise entschlossen. Während sie bisher seit
ihrem Bestehen nur einmal jährlich ihren Goldvorrat veröffentlichte, und zwar in
ihrem Geschäftsberichte nach dem Stande vom 31. Dezember, weist sie vom
7. Januar dieses JahreS ab wöchentlich ihren Metallvorrat nach Gold und Silber
getrennt aus. Ferner ist aus den vor Wochen durch eine Korrespondenz als Er¬
gebnis der Bankenquete bekannt gegebnen Mitteilungen, wonach die Verpflichtung
der Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten mindestens in dem bisherigen Um¬
fange erhalten werden soll, zu schließen, daß die Regierung beabsichtigt, die Ein¬
lösungspflicht der Reichsbank zu erweitern. Sollte das der Fall sein, so wäre es


Maßgebliches und Unmaßgebliches

über ähnliche Fragen, über die der Kronprinz zurzeit Vorträge entgegennimmt,
zu hören. In Bank- und Handelskreisen wird man mit Befriedigung die Nachricht
von den Studien des Kronprinzen vernommen haben.

Den von der Bankenquetekommission vernommenen Sachverständigen ist unter
anderen die Frage vorgelegt worden, ob es sich empfiehlt, aus eine Verstärkung des
Barvorrats der Reichsbank aus dem Jnlandsverkehre durch Ausstattung der Reichs¬
banknoten mit der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel tsnciizr) hinzu¬
wirken. Obwohl von einer solchen Maßnahme eine Verstärkung des Goldvorrats
Wohl nur in bescheidnen Umfange erwartet werden darf, hat sich die Negierung
in Übereinstimmung mit der Kommission entschlossen, den Noten der Reichsbank die
Legaltenderqualität beizulegen, um dem seit über dreißig Jahren bestehenden tat¬
sächlichen Zustande eine gesetzliche Grundlage zu geben. Unsre Reichsbank erfreut
sich im In- und Auslande eines so hohen Ansehens und allgemeinen Vertrauens,
daß eine Ablehnung der geplanten Neuerung ihrem Ansehen nur schädlich sein
könnte. In der Tat wird es in Deutschland keinem Menschen einfallen, eine Reichs¬
banknote als Zahlung zurückzuweisen; weite Kreise der Gebildetsten, ja selbst Bank¬
fachleute wissen gar nicht, daß man gegenwärtig die Noten der Reichsbank als
Zahlung nicht anzunehmen braucht. Selbst der Gesetzgeber hat gelegentlich einmal
im Gesetz festgelegt, daß Zahlung in Neichsbanknoten als Barzahlung gilt. Der
Paragraph 195 des Handelsgesetzbuches schreibt vor, daß in der Anmeldung der
Aktiengesellschaft bei Gericht die Erklärung abzugeben ist, daß auf jede Aktie, soweit
nicht andre als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, der einge¬
forderte Betrag bar eingezahlt ist. Als Barzahlung gilt nur die Zahlung in
deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten
deutscher Banken. Diese Bestimmung reichte natürlich nicht aus, um die Noten
zum 1sAg,1 tsuclor zu machen, sie zeigt aber, daß auch dem Gesetzgeber die Zahl¬
kraft der Noten als etwas Selbstverständliches erschien.

Noch ist der Bankgesetzentwurf betreffend die Verlängerung des Notenprivilegs
der Reichsbank dem Reichstage nicht zugegangen, da taucht im Inland und ver¬
einzelt auch im Auslande der »veitverbreitete Irrtum auf, gesetzliche Zahlkraft sei
dasselbe wie Zwangskurs. Der Irrtum wäre verzeihlich, denn selbst hervorragende
Gelehrte sind in ihn verfallen, wenn er nicht leicht verhängnisvolle Folgen haben
könnte. Werden die Noten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, so bedeutet das
weiter nichts, als daß der, der eine Schuld mit Reichsbanknoten bezahlt, diese ge¬
setzlich getilgt hat. Dabei bleibt die Grundlage unsrer Währung, das heißt die
Verpflichtung der Neichsbank, ihre Noten sofort bei Präsentation in Berlin in Gold
einzulösen, unvermindert bestehen. Das Wesen des Zwangskurses dagegen liegt in
der Befreiung der Notenbank von der Einlösungspflicht.

Demnach liegt mit Rücksicht auf unsre Währung nicht das geringste Bedenken
gegen die geplante Neuerung vor, und der gegenwärtige Augenblick wäre der denkbar
geeignetste zu ihrer Einführung. Seit Beginn dieses Jahres hat sich die Reichs¬
bank — ein Zeichen großen Selbstvertrauens — zu einer wichtigen Neuerung in
der Veröffentlichung ihrer Wochenausweise entschlossen. Während sie bisher seit
ihrem Bestehen nur einmal jährlich ihren Goldvorrat veröffentlichte, und zwar in
ihrem Geschäftsberichte nach dem Stande vom 31. Dezember, weist sie vom
7. Januar dieses JahreS ab wöchentlich ihren Metallvorrat nach Gold und Silber
getrennt aus. Ferner ist aus den vor Wochen durch eine Korrespondenz als Er¬
gebnis der Bankenquete bekannt gegebnen Mitteilungen, wonach die Verpflichtung
der Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten mindestens in dem bisherigen Um¬
fange erhalten werden soll, zu schließen, daß die Regierung beabsichtigt, die Ein¬
lösungspflicht der Reichsbank zu erweitern. Sollte das der Fall sein, so wäre es


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[0324] Maßgebliches und Unmaßgebliches über ähnliche Fragen, über die der Kronprinz zurzeit Vorträge entgegennimmt, zu hören. In Bank- und Handelskreisen wird man mit Befriedigung die Nachricht von den Studien des Kronprinzen vernommen haben. Den von der Bankenquetekommission vernommenen Sachverständigen ist unter anderen die Frage vorgelegt worden, ob es sich empfiehlt, aus eine Verstärkung des Barvorrats der Reichsbank aus dem Jnlandsverkehre durch Ausstattung der Reichs¬ banknoten mit der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel tsnciizr) hinzu¬ wirken. Obwohl von einer solchen Maßnahme eine Verstärkung des Goldvorrats Wohl nur in bescheidnen Umfange erwartet werden darf, hat sich die Negierung in Übereinstimmung mit der Kommission entschlossen, den Noten der Reichsbank die Legaltenderqualität beizulegen, um dem seit über dreißig Jahren bestehenden tat¬ sächlichen Zustande eine gesetzliche Grundlage zu geben. Unsre Reichsbank erfreut sich im In- und Auslande eines so hohen Ansehens und allgemeinen Vertrauens, daß eine Ablehnung der geplanten Neuerung ihrem Ansehen nur schädlich sein könnte. In der Tat wird es in Deutschland keinem Menschen einfallen, eine Reichs¬ banknote als Zahlung zurückzuweisen; weite Kreise der Gebildetsten, ja selbst Bank¬ fachleute wissen gar nicht, daß man gegenwärtig die Noten der Reichsbank als Zahlung nicht anzunehmen braucht. Selbst der Gesetzgeber hat gelegentlich einmal im Gesetz festgelegt, daß Zahlung in Neichsbanknoten als Barzahlung gilt. Der Paragraph 195 des Handelsgesetzbuches schreibt vor, daß in der Anmeldung der Aktiengesellschaft bei Gericht die Erklärung abzugeben ist, daß auf jede Aktie, soweit nicht andre als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, der einge¬ forderte Betrag bar eingezahlt ist. Als Barzahlung gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken. Diese Bestimmung reichte natürlich nicht aus, um die Noten zum 1sAg,1 tsuclor zu machen, sie zeigt aber, daß auch dem Gesetzgeber die Zahl¬ kraft der Noten als etwas Selbstverständliches erschien. Noch ist der Bankgesetzentwurf betreffend die Verlängerung des Notenprivilegs der Reichsbank dem Reichstage nicht zugegangen, da taucht im Inland und ver¬ einzelt auch im Auslande der »veitverbreitete Irrtum auf, gesetzliche Zahlkraft sei dasselbe wie Zwangskurs. Der Irrtum wäre verzeihlich, denn selbst hervorragende Gelehrte sind in ihn verfallen, wenn er nicht leicht verhängnisvolle Folgen haben könnte. Werden die Noten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, so bedeutet das weiter nichts, als daß der, der eine Schuld mit Reichsbanknoten bezahlt, diese ge¬ setzlich getilgt hat. Dabei bleibt die Grundlage unsrer Währung, das heißt die Verpflichtung der Neichsbank, ihre Noten sofort bei Präsentation in Berlin in Gold einzulösen, unvermindert bestehen. Das Wesen des Zwangskurses dagegen liegt in der Befreiung der Notenbank von der Einlösungspflicht. Demnach liegt mit Rücksicht auf unsre Währung nicht das geringste Bedenken gegen die geplante Neuerung vor, und der gegenwärtige Augenblick wäre der denkbar geeignetste zu ihrer Einführung. Seit Beginn dieses Jahres hat sich die Reichs¬ bank — ein Zeichen großen Selbstvertrauens — zu einer wichtigen Neuerung in der Veröffentlichung ihrer Wochenausweise entschlossen. Während sie bisher seit ihrem Bestehen nur einmal jährlich ihren Goldvorrat veröffentlichte, und zwar in ihrem Geschäftsberichte nach dem Stande vom 31. Dezember, weist sie vom 7. Januar dieses JahreS ab wöchentlich ihren Metallvorrat nach Gold und Silber getrennt aus. Ferner ist aus den vor Wochen durch eine Korrespondenz als Er¬ gebnis der Bankenquete bekannt gegebnen Mitteilungen, wonach die Verpflichtung der Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten mindestens in dem bisherigen Um¬ fange erhalten werden soll, zu schließen, daß die Regierung beabsichtigt, die Ein¬ lösungspflicht der Reichsbank zu erweitern. Sollte das der Fall sein, so wäre es

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/324>, abgerufen am 19.05.2024.