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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

man diese etwa dadurch begünstigen, nicht das gleiche Vorrecht eingeräumt wird.
Es ist auch gewiß nicht zu viel verlangt, daß jeder, und selbst ein Anwalt, der
im Streitverfahren so wichtige Rechte vertritt, sich der Behörde, die darüber
befinden soll, als richtigen Vertreter der Partei ausweist; daß das wichtige
urkundliche Beweismittel über die richtige Vertretung der Gegenpartei im Prozesse
in den Hcmdakt ihres Gegners begraben bleibt.

Nach der Reichszivilprozeßordnung kann nun entweder eine Vollmacht ganz
gespart werden, auf dem Umwege, daß der Prozeßvertreter erster Instanz dem
von ihm selbst der Regel nach ausgewählten Prozeßvertreter der folgenden Instanz
um Führung der Streitsache dort ersucht; oder es wird eine Vollmacht ausgestellt,
zunächst aber nur in blanco unterschrieben und bleibt so in der Hand und Mappe
des Prozeßbevollmächtigen. Dadurch ist diesem selbst die volle Sicherheit des
Nachweises seines ihm gewordenen Auftrages gewährt, jedoch ohne daß eine Stempel¬
pflicht bereis eintrete. Dies ist erst dann der Fall, die Urkunde erst dann stempel¬
pflichtig, wenn das Vollmachtsformular inhaltlich und insbesondere mit der Tages-
bezeichnnng ausgefüllt wird; solche Herstellung einer vollgültigen Urkunde ist aber
erst bei deren Gebrauch nach außen, Dritten, also auch der Gerichtbehörde gegen¬
über erforderlich. Daß die Verstempclung einstweilen und somit freilich meist
endgültig unterbleibt, darf weder dem bevollmächtigten Anwälte, noch der von ihm
vertretenen Partei verarge werden; das Gesetz läßt diese Sparsamkeit durchgehen, --
selbst zu Gunsten der Gegenpartei, wenn diese etwa außer den übrigen Prozeßkosten
auch die Kosten der Vollmachtserteilung des Obsiegenden an seinen- Anwalt an
und für sich zu tragen hätte. Und trotzdem muß man sagen, daß die landes¬
gesetzlich gewollte Stempelpflicht einfach damit umgangen wird; und daß jeden¬
falls dafür im Grunde eine Rechtfertigung sich nicht finden läßt. Ein seltsames
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Striche man also den wenig sachlichen Z 88 der Neichszivilprozeßordnung, --
oder doch dessen Abs. 2, da Abs. 1 als selbstverständliche Vorschrift unschädlich
ist, -- so würde (kraft des Z 80 dort) die Prozeßvollmachten zu den Akten
abgegeben werden müssen und danach die verstopfte Steuerauelle wieder
sprudeln und die Landeskasse füllen, ohne daß auch nur irgend eine neue
Steuerlast auferlegt, irgend ein neues Landessteuergesetz erlassen zu
werden braucht. Ein Geschenk des Reiches ohne irgend eine eigene Vermögens-
einbnßel

Nach der letzten Übersicht sind in Preußen in: Jahre 1908 soviel Rechts¬
streitigkeiten bei den Gerichten anhängig geworden, daß, nehme man nur ein
Durchschnittsstempelsatz von 2 M. an, also für jeden Prozeß 4 M., eine Mehr¬
einnahme an Stempelgebühren von 1--2 Millionen in diesem Jahre eingetreten
sein würde, wenn nämlich die erforderlichen beiden Prozeßvollmachten ordnungs-
mäßig verstempelt wären. Bei der Berechnung zu beachten ist allerdings die
nicht unbeträchtliche Zahl der Armensachcn und der durch Versäumnisurteil
erledigten, in denen nur ein Anwalt auftrat.

Und ist der Ertrag für die Staatskassen auch schließlich nicht erdrückend groß, --
man sollte ihn eines verkehrten Grundsatzes wegen nicht von der Hand weisenl


R, sehr.
Unsere Literatur über Amerika i

st noch nicht so reich, daß man neue
Erscheinungen flüchtig beiseite schieben könnte. Daß ein starkes Bedürfnis nach
Belehrung über die nach so vielen Richtungen uns interessierenden Verhältnisse in
den Vereinigten Staaten vorliegt, beweist die dankbare Aufnahme selbst solcher


Maßgebliches und Unmaßgebliches

man diese etwa dadurch begünstigen, nicht das gleiche Vorrecht eingeräumt wird.
Es ist auch gewiß nicht zu viel verlangt, daß jeder, und selbst ein Anwalt, der
im Streitverfahren so wichtige Rechte vertritt, sich der Behörde, die darüber
befinden soll, als richtigen Vertreter der Partei ausweist; daß das wichtige
urkundliche Beweismittel über die richtige Vertretung der Gegenpartei im Prozesse
in den Hcmdakt ihres Gegners begraben bleibt.

Nach der Reichszivilprozeßordnung kann nun entweder eine Vollmacht ganz
gespart werden, auf dem Umwege, daß der Prozeßvertreter erster Instanz dem
von ihm selbst der Regel nach ausgewählten Prozeßvertreter der folgenden Instanz
um Führung der Streitsache dort ersucht; oder es wird eine Vollmacht ausgestellt,
zunächst aber nur in blanco unterschrieben und bleibt so in der Hand und Mappe
des Prozeßbevollmächtigen. Dadurch ist diesem selbst die volle Sicherheit des
Nachweises seines ihm gewordenen Auftrages gewährt, jedoch ohne daß eine Stempel¬
pflicht bereis eintrete. Dies ist erst dann der Fall, die Urkunde erst dann stempel¬
pflichtig, wenn das Vollmachtsformular inhaltlich und insbesondere mit der Tages-
bezeichnnng ausgefüllt wird; solche Herstellung einer vollgültigen Urkunde ist aber
erst bei deren Gebrauch nach außen, Dritten, also auch der Gerichtbehörde gegen¬
über erforderlich. Daß die Verstempclung einstweilen und somit freilich meist
endgültig unterbleibt, darf weder dem bevollmächtigten Anwälte, noch der von ihm
vertretenen Partei verarge werden; das Gesetz läßt diese Sparsamkeit durchgehen, —
selbst zu Gunsten der Gegenpartei, wenn diese etwa außer den übrigen Prozeßkosten
auch die Kosten der Vollmachtserteilung des Obsiegenden an seinen- Anwalt an
und für sich zu tragen hätte. Und trotzdem muß man sagen, daß die landes¬
gesetzlich gewollte Stempelpflicht einfach damit umgangen wird; und daß jeden¬
falls dafür im Grunde eine Rechtfertigung sich nicht finden läßt. Ein seltsames
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Striche man also den wenig sachlichen Z 88 der Neichszivilprozeßordnung, —
oder doch dessen Abs. 2, da Abs. 1 als selbstverständliche Vorschrift unschädlich
ist, — so würde (kraft des Z 80 dort) die Prozeßvollmachten zu den Akten
abgegeben werden müssen und danach die verstopfte Steuerauelle wieder
sprudeln und die Landeskasse füllen, ohne daß auch nur irgend eine neue
Steuerlast auferlegt, irgend ein neues Landessteuergesetz erlassen zu
werden braucht. Ein Geschenk des Reiches ohne irgend eine eigene Vermögens-
einbnßel

Nach der letzten Übersicht sind in Preußen in: Jahre 1908 soviel Rechts¬
streitigkeiten bei den Gerichten anhängig geworden, daß, nehme man nur ein
Durchschnittsstempelsatz von 2 M. an, also für jeden Prozeß 4 M., eine Mehr¬
einnahme an Stempelgebühren von 1—2 Millionen in diesem Jahre eingetreten
sein würde, wenn nämlich die erforderlichen beiden Prozeßvollmachten ordnungs-
mäßig verstempelt wären. Bei der Berechnung zu beachten ist allerdings die
nicht unbeträchtliche Zahl der Armensachcn und der durch Versäumnisurteil
erledigten, in denen nur ein Anwalt auftrat.

Und ist der Ertrag für die Staatskassen auch schließlich nicht erdrückend groß, —
man sollte ihn eines verkehrten Grundsatzes wegen nicht von der Hand weisenl


R, sehr.
Unsere Literatur über Amerika i

st noch nicht so reich, daß man neue
Erscheinungen flüchtig beiseite schieben könnte. Daß ein starkes Bedürfnis nach
Belehrung über die nach so vielen Richtungen uns interessierenden Verhältnisse in
den Vereinigten Staaten vorliegt, beweist die dankbare Aufnahme selbst solcher


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[0193] Maßgebliches und Unmaßgebliches man diese etwa dadurch begünstigen, nicht das gleiche Vorrecht eingeräumt wird. Es ist auch gewiß nicht zu viel verlangt, daß jeder, und selbst ein Anwalt, der im Streitverfahren so wichtige Rechte vertritt, sich der Behörde, die darüber befinden soll, als richtigen Vertreter der Partei ausweist; daß das wichtige urkundliche Beweismittel über die richtige Vertretung der Gegenpartei im Prozesse in den Hcmdakt ihres Gegners begraben bleibt. Nach der Reichszivilprozeßordnung kann nun entweder eine Vollmacht ganz gespart werden, auf dem Umwege, daß der Prozeßvertreter erster Instanz dem von ihm selbst der Regel nach ausgewählten Prozeßvertreter der folgenden Instanz um Führung der Streitsache dort ersucht; oder es wird eine Vollmacht ausgestellt, zunächst aber nur in blanco unterschrieben und bleibt so in der Hand und Mappe des Prozeßbevollmächtigen. Dadurch ist diesem selbst die volle Sicherheit des Nachweises seines ihm gewordenen Auftrages gewährt, jedoch ohne daß eine Stempel¬ pflicht bereis eintrete. Dies ist erst dann der Fall, die Urkunde erst dann stempel¬ pflichtig, wenn das Vollmachtsformular inhaltlich und insbesondere mit der Tages- bezeichnnng ausgefüllt wird; solche Herstellung einer vollgültigen Urkunde ist aber erst bei deren Gebrauch nach außen, Dritten, also auch der Gerichtbehörde gegen¬ über erforderlich. Daß die Verstempclung einstweilen und somit freilich meist endgültig unterbleibt, darf weder dem bevollmächtigten Anwälte, noch der von ihm vertretenen Partei verarge werden; das Gesetz läßt diese Sparsamkeit durchgehen, — selbst zu Gunsten der Gegenpartei, wenn diese etwa außer den übrigen Prozeßkosten auch die Kosten der Vollmachtserteilung des Obsiegenden an seinen- Anwalt an und für sich zu tragen hätte. Und trotzdem muß man sagen, daß die landes¬ gesetzlich gewollte Stempelpflicht einfach damit umgangen wird; und daß jeden¬ falls dafür im Grunde eine Rechtfertigung sich nicht finden läßt. Ein seltsames lÄi8for sairel Striche man also den wenig sachlichen Z 88 der Neichszivilprozeßordnung, — oder doch dessen Abs. 2, da Abs. 1 als selbstverständliche Vorschrift unschädlich ist, — so würde (kraft des Z 80 dort) die Prozeßvollmachten zu den Akten abgegeben werden müssen und danach die verstopfte Steuerauelle wieder sprudeln und die Landeskasse füllen, ohne daß auch nur irgend eine neue Steuerlast auferlegt, irgend ein neues Landessteuergesetz erlassen zu werden braucht. Ein Geschenk des Reiches ohne irgend eine eigene Vermögens- einbnßel Nach der letzten Übersicht sind in Preußen in: Jahre 1908 soviel Rechts¬ streitigkeiten bei den Gerichten anhängig geworden, daß, nehme man nur ein Durchschnittsstempelsatz von 2 M. an, also für jeden Prozeß 4 M., eine Mehr¬ einnahme an Stempelgebühren von 1—2 Millionen in diesem Jahre eingetreten sein würde, wenn nämlich die erforderlichen beiden Prozeßvollmachten ordnungs- mäßig verstempelt wären. Bei der Berechnung zu beachten ist allerdings die nicht unbeträchtliche Zahl der Armensachcn und der durch Versäumnisurteil erledigten, in denen nur ein Anwalt auftrat. Und ist der Ertrag für die Staatskassen auch schließlich nicht erdrückend groß, — man sollte ihn eines verkehrten Grundsatzes wegen nicht von der Hand weisenl R, sehr. Unsere Literatur über Amerika i st noch nicht so reich, daß man neue Erscheinungen flüchtig beiseite schieben könnte. Daß ein starkes Bedürfnis nach Belehrung über die nach so vielen Richtungen uns interessierenden Verhältnisse in den Vereinigten Staaten vorliegt, beweist die dankbare Aufnahme selbst solcher

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/193>, abgerufen am 18.05.2024.