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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

darf. Deshalb ist es ganz unerläßlich, auf eine Beschränkung des Verhandlungs¬
stoffes und seiner Erörterung hinzuarbeiten. Dem erkennenden Gericht soll und
darf nur das wirklich Erhebliche vorgeführt werden. Es genügen für jede Sache
wenige Sachverständige. Die Äußerung vieler trägt zur Klärung nicht bei. In
keiner Sache, auch in der größten nicht, braucht in der mündlichen Hauptverhandlung
mehr als einem Verteidiger -- für jeden Angeklagten -- Nedebefugnis ein¬
geräumt zu werden. Anderseits braucht auch die Anklage mündlich nur durch
einen Staatsanwalt vertreten zu werden.

Man darf nicht vergessen, daß Strafprozesse nicht allein wegen der Angeklagten
geführt werden. Dem Angeklagten selbst ist mit der Offenlegung und Durchsprache
vieler Vorgänge, die nur lose und nebensächlich mit der Tat zusammenhängen, nicht
gedient -- wenn man sich nämlich auf denSwndpunkt eines vernünftigen Angeklagten
und einer vernünftigen Verteidigung stellt. Vom Standpunkt der Allgemeinheit aber ist
es im höchsten Grade bedenklich, dem einen Angeklagten vor zahlreichen anderen -- ohne
ersichtlichen, sachlichen Grund -- eine bevorzugte Stellung einzuräumen. Ich gebrauche
wohlüberlegt das Wort "bevorzugte Stellung", denn bei ehrlicher Prüfung läßt
sich nicht leugnen, daß eine "Bevorzugung" stattfindet. Freilich bin ich der Ansicht,
daß der Vorzug im wesentlichen nur die Form, nicht die Sache trifft. Ich meine:
an sich genommen und bei dem Prinzip der amtlich gebotenen Aufklärung legen
recht viele Straffälle die Möglichkeit eingehender Nachforschung nach fernen
Geschehnissen und insbesondere nach Erziehung, Geisteszuständen u. tgi. nahe.
Man kommt aber sehr gut auch ohne solche Nachforschung ans und
übt -- was meines Erachtens praktisch allein angängig ist -- an sast
allen Angeklagten diese "prompte Justiz". Wenn nun an einem Angeklagten
diese prompte Justiz ausnahmsweise nicht geübt wird, so erscheint er in den
Augen der Menge als ein "Bevorzugter" und hält sich auch selbst wohl für
bevorzugt, -- obwohl sich bei tiefer gehender Beurteilung alles Menschlichen recht
sehr daran zweifeln läßt, ob hier von einer Bevorzugung gesprochen werden darf.
Zur Erregung von Bedenken genügt dem Staatspolitiker aber die Tatsache, daß
sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede hervortreten, welche ohne weiteres zu
dem Vorwurf der sogen. "Klassenjustiz" führen, -- gleichviel ob er irgendwie
innere Berechtigung hat. Ist doch tiefes Nachdenken nicht die Sache der großen
Schreier und der großen Menge.

Man gebe also dein Gericht -- in Schwurgerichts- und Strafkammersachen --
die Befugnis, eine beantragte Beweisaufnahme nach Ermessen zu beschränken.
Dafür könnte man eine Revision in gewissem Umfange auch aus "tatsächlichen"
Gründen zulassen.

Um Vertagungen von Sachen zu verhüten, die für das Gericht, völlig erörtert
und so sehr klargestellt sind, daß daran nichts mehr besser zu klären ist, sollte es
(anders als gegenwärtig) gesetzlich statthaft sein, eine angefangene Beweisaufnahme
ohne Anwesenheit des Angeklagten fortzusetzen und zu beenden. Vielleicht würde
das bloße Bestehen einer solchen gesetzlichen Möglichkeit in manchen Fällen
bewirken, daß der Angeklagte sich als verhandlungsfähiger erweisen würde als
unter der Herrschaft der jetzt geltenden Gesetze.

Im Grunde kleine Überflüssigkeiten, die aber mehr Ärgernis erregen, als
'nan wohl denkt, treten in der persönlich verschiedenen Behandlung verschiedener
Angeklagten hervor. Im Gerichtssaal sollte nicht vom "Herrn Angeklagten" und
von der "Frau Angeklagten" die Rede sein. Derartige Wortzusammenstellungen
wirken auf feinfühlige Gemüter nicht schön! Und sie wirken in der Öffentlichkeit
bedenklich, wenn man weiß, daß mehr als neunundneunzig Prozent aller Angeklagten


Maßgebliches und Unmaßgebliches

darf. Deshalb ist es ganz unerläßlich, auf eine Beschränkung des Verhandlungs¬
stoffes und seiner Erörterung hinzuarbeiten. Dem erkennenden Gericht soll und
darf nur das wirklich Erhebliche vorgeführt werden. Es genügen für jede Sache
wenige Sachverständige. Die Äußerung vieler trägt zur Klärung nicht bei. In
keiner Sache, auch in der größten nicht, braucht in der mündlichen Hauptverhandlung
mehr als einem Verteidiger — für jeden Angeklagten — Nedebefugnis ein¬
geräumt zu werden. Anderseits braucht auch die Anklage mündlich nur durch
einen Staatsanwalt vertreten zu werden.

Man darf nicht vergessen, daß Strafprozesse nicht allein wegen der Angeklagten
geführt werden. Dem Angeklagten selbst ist mit der Offenlegung und Durchsprache
vieler Vorgänge, die nur lose und nebensächlich mit der Tat zusammenhängen, nicht
gedient — wenn man sich nämlich auf denSwndpunkt eines vernünftigen Angeklagten
und einer vernünftigen Verteidigung stellt. Vom Standpunkt der Allgemeinheit aber ist
es im höchsten Grade bedenklich, dem einen Angeklagten vor zahlreichen anderen — ohne
ersichtlichen, sachlichen Grund — eine bevorzugte Stellung einzuräumen. Ich gebrauche
wohlüberlegt das Wort „bevorzugte Stellung", denn bei ehrlicher Prüfung läßt
sich nicht leugnen, daß eine „Bevorzugung" stattfindet. Freilich bin ich der Ansicht,
daß der Vorzug im wesentlichen nur die Form, nicht die Sache trifft. Ich meine:
an sich genommen und bei dem Prinzip der amtlich gebotenen Aufklärung legen
recht viele Straffälle die Möglichkeit eingehender Nachforschung nach fernen
Geschehnissen und insbesondere nach Erziehung, Geisteszuständen u. tgi. nahe.
Man kommt aber sehr gut auch ohne solche Nachforschung ans und
übt — was meines Erachtens praktisch allein angängig ist — an sast
allen Angeklagten diese „prompte Justiz". Wenn nun an einem Angeklagten
diese prompte Justiz ausnahmsweise nicht geübt wird, so erscheint er in den
Augen der Menge als ein „Bevorzugter" und hält sich auch selbst wohl für
bevorzugt, — obwohl sich bei tiefer gehender Beurteilung alles Menschlichen recht
sehr daran zweifeln läßt, ob hier von einer Bevorzugung gesprochen werden darf.
Zur Erregung von Bedenken genügt dem Staatspolitiker aber die Tatsache, daß
sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede hervortreten, welche ohne weiteres zu
dem Vorwurf der sogen. „Klassenjustiz" führen, — gleichviel ob er irgendwie
innere Berechtigung hat. Ist doch tiefes Nachdenken nicht die Sache der großen
Schreier und der großen Menge.

Man gebe also dein Gericht — in Schwurgerichts- und Strafkammersachen —
die Befugnis, eine beantragte Beweisaufnahme nach Ermessen zu beschränken.
Dafür könnte man eine Revision in gewissem Umfange auch aus „tatsächlichen"
Gründen zulassen.

Um Vertagungen von Sachen zu verhüten, die für das Gericht, völlig erörtert
und so sehr klargestellt sind, daß daran nichts mehr besser zu klären ist, sollte es
(anders als gegenwärtig) gesetzlich statthaft sein, eine angefangene Beweisaufnahme
ohne Anwesenheit des Angeklagten fortzusetzen und zu beenden. Vielleicht würde
das bloße Bestehen einer solchen gesetzlichen Möglichkeit in manchen Fällen
bewirken, daß der Angeklagte sich als verhandlungsfähiger erweisen würde als
unter der Herrschaft der jetzt geltenden Gesetze.

Im Grunde kleine Überflüssigkeiten, die aber mehr Ärgernis erregen, als
'nan wohl denkt, treten in der persönlich verschiedenen Behandlung verschiedener
Angeklagten hervor. Im Gerichtssaal sollte nicht vom „Herrn Angeklagten" und
von der „Frau Angeklagten" die Rede sein. Derartige Wortzusammenstellungen
wirken auf feinfühlige Gemüter nicht schön! Und sie wirken in der Öffentlichkeit
bedenklich, wenn man weiß, daß mehr als neunundneunzig Prozent aller Angeklagten


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[0103] Maßgebliches und Unmaßgebliches darf. Deshalb ist es ganz unerläßlich, auf eine Beschränkung des Verhandlungs¬ stoffes und seiner Erörterung hinzuarbeiten. Dem erkennenden Gericht soll und darf nur das wirklich Erhebliche vorgeführt werden. Es genügen für jede Sache wenige Sachverständige. Die Äußerung vieler trägt zur Klärung nicht bei. In keiner Sache, auch in der größten nicht, braucht in der mündlichen Hauptverhandlung mehr als einem Verteidiger — für jeden Angeklagten — Nedebefugnis ein¬ geräumt zu werden. Anderseits braucht auch die Anklage mündlich nur durch einen Staatsanwalt vertreten zu werden. Man darf nicht vergessen, daß Strafprozesse nicht allein wegen der Angeklagten geführt werden. Dem Angeklagten selbst ist mit der Offenlegung und Durchsprache vieler Vorgänge, die nur lose und nebensächlich mit der Tat zusammenhängen, nicht gedient — wenn man sich nämlich auf denSwndpunkt eines vernünftigen Angeklagten und einer vernünftigen Verteidigung stellt. Vom Standpunkt der Allgemeinheit aber ist es im höchsten Grade bedenklich, dem einen Angeklagten vor zahlreichen anderen — ohne ersichtlichen, sachlichen Grund — eine bevorzugte Stellung einzuräumen. Ich gebrauche wohlüberlegt das Wort „bevorzugte Stellung", denn bei ehrlicher Prüfung läßt sich nicht leugnen, daß eine „Bevorzugung" stattfindet. Freilich bin ich der Ansicht, daß der Vorzug im wesentlichen nur die Form, nicht die Sache trifft. Ich meine: an sich genommen und bei dem Prinzip der amtlich gebotenen Aufklärung legen recht viele Straffälle die Möglichkeit eingehender Nachforschung nach fernen Geschehnissen und insbesondere nach Erziehung, Geisteszuständen u. tgi. nahe. Man kommt aber sehr gut auch ohne solche Nachforschung ans und übt — was meines Erachtens praktisch allein angängig ist — an sast allen Angeklagten diese „prompte Justiz". Wenn nun an einem Angeklagten diese prompte Justiz ausnahmsweise nicht geübt wird, so erscheint er in den Augen der Menge als ein „Bevorzugter" und hält sich auch selbst wohl für bevorzugt, — obwohl sich bei tiefer gehender Beurteilung alles Menschlichen recht sehr daran zweifeln läßt, ob hier von einer Bevorzugung gesprochen werden darf. Zur Erregung von Bedenken genügt dem Staatspolitiker aber die Tatsache, daß sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede hervortreten, welche ohne weiteres zu dem Vorwurf der sogen. „Klassenjustiz" führen, — gleichviel ob er irgendwie innere Berechtigung hat. Ist doch tiefes Nachdenken nicht die Sache der großen Schreier und der großen Menge. Man gebe also dein Gericht — in Schwurgerichts- und Strafkammersachen — die Befugnis, eine beantragte Beweisaufnahme nach Ermessen zu beschränken. Dafür könnte man eine Revision in gewissem Umfange auch aus „tatsächlichen" Gründen zulassen. Um Vertagungen von Sachen zu verhüten, die für das Gericht, völlig erörtert und so sehr klargestellt sind, daß daran nichts mehr besser zu klären ist, sollte es (anders als gegenwärtig) gesetzlich statthaft sein, eine angefangene Beweisaufnahme ohne Anwesenheit des Angeklagten fortzusetzen und zu beenden. Vielleicht würde das bloße Bestehen einer solchen gesetzlichen Möglichkeit in manchen Fällen bewirken, daß der Angeklagte sich als verhandlungsfähiger erweisen würde als unter der Herrschaft der jetzt geltenden Gesetze. Im Grunde kleine Überflüssigkeiten, die aber mehr Ärgernis erregen, als 'nan wohl denkt, treten in der persönlich verschiedenen Behandlung verschiedener Angeklagten hervor. Im Gerichtssaal sollte nicht vom „Herrn Angeklagten" und von der „Frau Angeklagten" die Rede sein. Derartige Wortzusammenstellungen wirken auf feinfühlige Gemüter nicht schön! Und sie wirken in der Öffentlichkeit bedenklich, wenn man weiß, daß mehr als neunundneunzig Prozent aller Angeklagten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/103>, abgerufen am 27.05.2024.