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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und UnmaßgcblicheI

Vielleicht kann nun aber der Historiker zwischen dem (protestantischen) Juristen
und dem (katholischen) Theologen vermitteln. Vermitteln, d. h. Verständnis
schaffen für den Dritten, den Unbeteiligten, der diesen Gegensätzen ratlos gegen¬
übersteht. Sohm gibt zu, daß der natürlichen Veranlagung des Menschen eine
Organisation entspricht (Kirchengesch. S. 297). Diese Organisation aber erfordert
eine Norm, innerhalb deren Grenzen sie sich bewegt. Damit ist bereits das
Psychologische Moment der Entstehung und Daseinsberechtigung des Kirchenrechtes
gegeben. Das aktuelle Moment sieht Sohm in der Feier des heiligen Abendmahls.
Die Eucharistie erfordert einen mit dem Charisma begabten Vorsitzenden. Schon
in apostolischer Zeit aber sind die Vorsitzenden der Eucharistie nicht immer charisma¬
tisch begabt gewesen. Sie haben ihr Amt verwalten müssen kraft einer ihnen
erteilten und anerkannten Obödienz.

Sägmüller behauptet nun demgegenüber, daß diese in der Abendmahlsfeier
zutage tretende Organisation von Anfang an bestanden habe. Wiederum sucht
Sägmüller seine These durch Bibelstellen zu erhärten (a. a. O. S. 8, 24, 865 ff.).
Somit ist die rechtliche Organisation der Kirche anzuerkennen; die Kirche ist
juristische Person und als solche unter anderem auch imstande, Vermögen zu
erwerben. Und mit alledem befindet sich die Kirche durchaus nicht im Wider¬
spruch mit der Heiligen Schrift, wie Sägmüller im Anschluß an Me. 10, 10,
Luk. 10, 7 usw. nachweist.

Im Verfolg dieser Anschauungen stellt sich die Entwickelung der römischen
Papstkirche dar. Sie ist die von Christus gegründete Anstalt zur Erlösung der
Menschheit; durch Petrus hat sie die höchste Gewalt (Me. 16. 18). Durch pein¬
lichsten Ausbau aller in dieser Theorie liegenden Folgerungen hat der römische
Bischof nach und nach die Weltherrschaft als medo erobert, die ihm von Christus
gegeben ist. Die Päpste haben das Erbe des römischen Kaisers angetreten und
die Einrichtungen dieses Weltreiches auf ihre noch viel universalere Herrschaft zum
Teil angewendet. Eine der wichtigsten Verwaltungsmaximen der untergegangenen
Macht liegt in den Worten: clivicte et impera! Die römische Kirche hat sich das
gesagt sein lassen. Sie hat den von ihr abhängigen Gliedern die verschiedenste
Behandlung zuteil werden lassen. Wie es der Vorteil und das Gedeihen Roms
und der römischen Papstkirche erfordert haben, sind Huld- und Gnadenbeweise oder
Mahnungen und Bestrafungen ausgegangen, und alles das "nach ewigen, ehrnen,
großen Gesetzen". Ihren Ausdruck haben diese Gesetze gefunden in den zahlreichen
Papstbriefen, ihr System -- wahrlich ein glänzendes -- im Lorpus iuris Lanonici.
In der Tat, katholische Kirche und katholisches Kirchenrecht sind im Wesen tief
verwandt.

Die Gegensätze also spitzen sich auf die Frage zu: Hat das Christentum
eine rechtliche Organisation bereits gehabt? Dem Protestanten braucht
niam kaum zu sagen, was Christus der Mutter der Zebedäi-Söhne antwortete;
es ist dein evangelischen Bewußtsein ohne weiteres ein Unding, daß zwischen
Christus und seinen ersten Nachfolgern und Jüngern ein anderes Gesetz bestanden
haben soll als das der Liebe und des Glaubens.

Und nun zum Schluß eine Probe, wie die Organisation im Urchristentum
bewiesen wird. Sägmüller, dessen Buch ich im übrigen gern als sehr nützlich und
übersichtlich anerkenne, zitiert die Stellen der Heiligen Schrift, in denen Christus
von seinem Reich, vom Reich Gottes, vom Himmelreich usf. spricht -- und ein
Reich ist ohne Organisation nicht zu deuten. Daß aber unser Heiland am Abend
seines Erdenwallens zu dem römischen Landpfleger (Jobs. 18, 36) gesagt hat:
"Mein Reich ist nicht von dieser Welt", das hat Sägmüller nicht zitiert.


Maßgebliches und UnmaßgcblicheI

Vielleicht kann nun aber der Historiker zwischen dem (protestantischen) Juristen
und dem (katholischen) Theologen vermitteln. Vermitteln, d. h. Verständnis
schaffen für den Dritten, den Unbeteiligten, der diesen Gegensätzen ratlos gegen¬
übersteht. Sohm gibt zu, daß der natürlichen Veranlagung des Menschen eine
Organisation entspricht (Kirchengesch. S. 297). Diese Organisation aber erfordert
eine Norm, innerhalb deren Grenzen sie sich bewegt. Damit ist bereits das
Psychologische Moment der Entstehung und Daseinsberechtigung des Kirchenrechtes
gegeben. Das aktuelle Moment sieht Sohm in der Feier des heiligen Abendmahls.
Die Eucharistie erfordert einen mit dem Charisma begabten Vorsitzenden. Schon
in apostolischer Zeit aber sind die Vorsitzenden der Eucharistie nicht immer charisma¬
tisch begabt gewesen. Sie haben ihr Amt verwalten müssen kraft einer ihnen
erteilten und anerkannten Obödienz.

Sägmüller behauptet nun demgegenüber, daß diese in der Abendmahlsfeier
zutage tretende Organisation von Anfang an bestanden habe. Wiederum sucht
Sägmüller seine These durch Bibelstellen zu erhärten (a. a. O. S. 8, 24, 865 ff.).
Somit ist die rechtliche Organisation der Kirche anzuerkennen; die Kirche ist
juristische Person und als solche unter anderem auch imstande, Vermögen zu
erwerben. Und mit alledem befindet sich die Kirche durchaus nicht im Wider¬
spruch mit der Heiligen Schrift, wie Sägmüller im Anschluß an Me. 10, 10,
Luk. 10, 7 usw. nachweist.

Im Verfolg dieser Anschauungen stellt sich die Entwickelung der römischen
Papstkirche dar. Sie ist die von Christus gegründete Anstalt zur Erlösung der
Menschheit; durch Petrus hat sie die höchste Gewalt (Me. 16. 18). Durch pein¬
lichsten Ausbau aller in dieser Theorie liegenden Folgerungen hat der römische
Bischof nach und nach die Weltherrschaft als medo erobert, die ihm von Christus
gegeben ist. Die Päpste haben das Erbe des römischen Kaisers angetreten und
die Einrichtungen dieses Weltreiches auf ihre noch viel universalere Herrschaft zum
Teil angewendet. Eine der wichtigsten Verwaltungsmaximen der untergegangenen
Macht liegt in den Worten: clivicte et impera! Die römische Kirche hat sich das
gesagt sein lassen. Sie hat den von ihr abhängigen Gliedern die verschiedenste
Behandlung zuteil werden lassen. Wie es der Vorteil und das Gedeihen Roms
und der römischen Papstkirche erfordert haben, sind Huld- und Gnadenbeweise oder
Mahnungen und Bestrafungen ausgegangen, und alles das „nach ewigen, ehrnen,
großen Gesetzen". Ihren Ausdruck haben diese Gesetze gefunden in den zahlreichen
Papstbriefen, ihr System — wahrlich ein glänzendes — im Lorpus iuris Lanonici.
In der Tat, katholische Kirche und katholisches Kirchenrecht sind im Wesen tief
verwandt.

Die Gegensätze also spitzen sich auf die Frage zu: Hat das Christentum
eine rechtliche Organisation bereits gehabt? Dem Protestanten braucht
niam kaum zu sagen, was Christus der Mutter der Zebedäi-Söhne antwortete;
es ist dein evangelischen Bewußtsein ohne weiteres ein Unding, daß zwischen
Christus und seinen ersten Nachfolgern und Jüngern ein anderes Gesetz bestanden
haben soll als das der Liebe und des Glaubens.

Und nun zum Schluß eine Probe, wie die Organisation im Urchristentum
bewiesen wird. Sägmüller, dessen Buch ich im übrigen gern als sehr nützlich und
übersichtlich anerkenne, zitiert die Stellen der Heiligen Schrift, in denen Christus
von seinem Reich, vom Reich Gottes, vom Himmelreich usf. spricht — und ein
Reich ist ohne Organisation nicht zu deuten. Daß aber unser Heiland am Abend
seines Erdenwallens zu dem römischen Landpfleger (Jobs. 18, 36) gesagt hat:
»Mein Reich ist nicht von dieser Welt", das hat Sägmüller nicht zitiert.


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[0105] Maßgebliches und UnmaßgcblicheI Vielleicht kann nun aber der Historiker zwischen dem (protestantischen) Juristen und dem (katholischen) Theologen vermitteln. Vermitteln, d. h. Verständnis schaffen für den Dritten, den Unbeteiligten, der diesen Gegensätzen ratlos gegen¬ übersteht. Sohm gibt zu, daß der natürlichen Veranlagung des Menschen eine Organisation entspricht (Kirchengesch. S. 297). Diese Organisation aber erfordert eine Norm, innerhalb deren Grenzen sie sich bewegt. Damit ist bereits das Psychologische Moment der Entstehung und Daseinsberechtigung des Kirchenrechtes gegeben. Das aktuelle Moment sieht Sohm in der Feier des heiligen Abendmahls. Die Eucharistie erfordert einen mit dem Charisma begabten Vorsitzenden. Schon in apostolischer Zeit aber sind die Vorsitzenden der Eucharistie nicht immer charisma¬ tisch begabt gewesen. Sie haben ihr Amt verwalten müssen kraft einer ihnen erteilten und anerkannten Obödienz. Sägmüller behauptet nun demgegenüber, daß diese in der Abendmahlsfeier zutage tretende Organisation von Anfang an bestanden habe. Wiederum sucht Sägmüller seine These durch Bibelstellen zu erhärten (a. a. O. S. 8, 24, 865 ff.). Somit ist die rechtliche Organisation der Kirche anzuerkennen; die Kirche ist juristische Person und als solche unter anderem auch imstande, Vermögen zu erwerben. Und mit alledem befindet sich die Kirche durchaus nicht im Wider¬ spruch mit der Heiligen Schrift, wie Sägmüller im Anschluß an Me. 10, 10, Luk. 10, 7 usw. nachweist. Im Verfolg dieser Anschauungen stellt sich die Entwickelung der römischen Papstkirche dar. Sie ist die von Christus gegründete Anstalt zur Erlösung der Menschheit; durch Petrus hat sie die höchste Gewalt (Me. 16. 18). Durch pein¬ lichsten Ausbau aller in dieser Theorie liegenden Folgerungen hat der römische Bischof nach und nach die Weltherrschaft als medo erobert, die ihm von Christus gegeben ist. Die Päpste haben das Erbe des römischen Kaisers angetreten und die Einrichtungen dieses Weltreiches auf ihre noch viel universalere Herrschaft zum Teil angewendet. Eine der wichtigsten Verwaltungsmaximen der untergegangenen Macht liegt in den Worten: clivicte et impera! Die römische Kirche hat sich das gesagt sein lassen. Sie hat den von ihr abhängigen Gliedern die verschiedenste Behandlung zuteil werden lassen. Wie es der Vorteil und das Gedeihen Roms und der römischen Papstkirche erfordert haben, sind Huld- und Gnadenbeweise oder Mahnungen und Bestrafungen ausgegangen, und alles das „nach ewigen, ehrnen, großen Gesetzen". Ihren Ausdruck haben diese Gesetze gefunden in den zahlreichen Papstbriefen, ihr System — wahrlich ein glänzendes — im Lorpus iuris Lanonici. In der Tat, katholische Kirche und katholisches Kirchenrecht sind im Wesen tief verwandt. Die Gegensätze also spitzen sich auf die Frage zu: Hat das Christentum eine rechtliche Organisation bereits gehabt? Dem Protestanten braucht niam kaum zu sagen, was Christus der Mutter der Zebedäi-Söhne antwortete; es ist dein evangelischen Bewußtsein ohne weiteres ein Unding, daß zwischen Christus und seinen ersten Nachfolgern und Jüngern ein anderes Gesetz bestanden haben soll als das der Liebe und des Glaubens. Und nun zum Schluß eine Probe, wie die Organisation im Urchristentum bewiesen wird. Sägmüller, dessen Buch ich im übrigen gern als sehr nützlich und übersichtlich anerkenne, zitiert die Stellen der Heiligen Schrift, in denen Christus von seinem Reich, vom Reich Gottes, vom Himmelreich usf. spricht — und ein Reich ist ohne Organisation nicht zu deuten. Daß aber unser Heiland am Abend seines Erdenwallens zu dem römischen Landpfleger (Jobs. 18, 36) gesagt hat: »Mein Reich ist nicht von dieser Welt", das hat Sägmüller nicht zitiert.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/105>, abgerufen am 19.05.2024.