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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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Staatsangehörigkeit

Regelung der Staatsangehörigkeitsgesetzgebung eine der ersten Aufgaben des
neuen Reichstages sein. Es ist zu wünschen, daß die gehegten Hoffnungen nicht
abermals enttäuscht werden und daß die Frage der Staatsangehörigkeit in einer
Weise erledigt wird, die des Deutschen Reiches würdig ist.

Bevor die wichtigsten Anforderungen, die an das neue Gesetz zu stellen
sind, erörtert werden, sei in wenigen Sätzen das geltende Recht dargestellt.
Das Deutsche Reich ist ein aus Staaten zusammengesetzter Staat. Dem¬
entsprechend hat jeder Deutsche grundsätzlich mindestens zwei Staatsangehörig¬
keiten: er ist vorab Angehöriger irgend eines Einzelstaats (Preuße, Braun¬
schweiger, Hamburger usw.) und ist ferner als solcher Angehöriger des Reiches.
Nach dem geltenden Rechte wird die Reichsangehörigkeit durch den Erwerb der
Staatsangehörigkeit in einem deutschen Einzelstaate erworben und erlischt mit
deren Verlust. Der Erwerbsgründe kennt unser Recht fünf: a) die Abstammung
(eheliche Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder
erwerben die Staatsangehörigkeit der Mutter), b) die Legitimation eines unehe¬
lichen Kindes, e) die Verheiratung (eine Ausländerin erwirbt die Staats¬
angehörigkeit ihres deutschen Mannes und damit natürlich auch die Reichs¬
angehörigkeit; eine Württembergerin erwirbt die Staatsangehörigkeit des Sachsen,
den sie eheliche), et) die Aufnahme (eines Deutschen in einen anderen Einzel¬
staat; z. B. ein Hesse läßt sich, weil er dauernd in Bayern wohnen wird, in
Bayern "aufnehmen"), e) die Naturalisation (eines Ausländers, d. h. die Auf¬
nahme eines nichtdeutschen in die deutsche Staats- und Reichsangehörigkeit).
Durch den Wohnsitz in irgendeinem Einzelstaate allein kann die Staatsangehörigkeit
dagegen nicht erworben werden. Ein Mecklenburger, der nach Lübeck über¬
siedelt, bleibt Mecklenburger, auch wenn er Jahrzehnte in Lübeck wohnt, es sei
denn, daß er sich ausdrücklich aufnehmen läßt. -- Den fünf Erwerbsgründen
stehen fünf Verlustgründe gegenüber. Die Staatsangehörigkeit wird verloren:
a) durch Entlassung auf Antrag, b) durch Ausspruch der Behörde (wenn ein
Deutscher im Auslande bei Krieg oder Kriegsgefahr einem Zurückberufungs¬
befehl des Kaisers keine Folge leistet oder wenn ein Deutscher ohne Erlaubnis
seiner Negierung in fremde Staatsdienste tritt), c) durch zehnjährigen ununter¬
brochenen Aufenthalt im Auslande, ohne in die Matrikel eines Konsuls ein¬
getragen zu sein, c!) dnrch Legitimation eines unehelichen Kindes (sofern der
legitimierende Vater eine andere Staatsangehörigkeit als das Kind besitzt), und
endlich e) durch Verheiratung (wenn die Verlobte eine andere Staatsangehörigkeit
als der Verlobte besitzt). -- Das ist der wichtigste Inhalt des heutigen Staats¬
angehörigkeitsgesetzes. Der Mängel, die es aufweist, sind viele; zwei der
schwersten Übelstände sollen in Nachstehendem erörtert werden.

Ganz überwiegend wird, so bald die Rede auf die Reform des Staats¬
angehörigkeitsrechtes kommt, an eine Beseitigung der soeben erwähnten Be¬
stimmung gedacht, daß die deutsche Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande verloren gehen kann. So eminent wichtig diese Frage


Staatsangehörigkeit

Regelung der Staatsangehörigkeitsgesetzgebung eine der ersten Aufgaben des
neuen Reichstages sein. Es ist zu wünschen, daß die gehegten Hoffnungen nicht
abermals enttäuscht werden und daß die Frage der Staatsangehörigkeit in einer
Weise erledigt wird, die des Deutschen Reiches würdig ist.

Bevor die wichtigsten Anforderungen, die an das neue Gesetz zu stellen
sind, erörtert werden, sei in wenigen Sätzen das geltende Recht dargestellt.
Das Deutsche Reich ist ein aus Staaten zusammengesetzter Staat. Dem¬
entsprechend hat jeder Deutsche grundsätzlich mindestens zwei Staatsangehörig¬
keiten: er ist vorab Angehöriger irgend eines Einzelstaats (Preuße, Braun¬
schweiger, Hamburger usw.) und ist ferner als solcher Angehöriger des Reiches.
Nach dem geltenden Rechte wird die Reichsangehörigkeit durch den Erwerb der
Staatsangehörigkeit in einem deutschen Einzelstaate erworben und erlischt mit
deren Verlust. Der Erwerbsgründe kennt unser Recht fünf: a) die Abstammung
(eheliche Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder
erwerben die Staatsangehörigkeit der Mutter), b) die Legitimation eines unehe¬
lichen Kindes, e) die Verheiratung (eine Ausländerin erwirbt die Staats¬
angehörigkeit ihres deutschen Mannes und damit natürlich auch die Reichs¬
angehörigkeit; eine Württembergerin erwirbt die Staatsangehörigkeit des Sachsen,
den sie eheliche), et) die Aufnahme (eines Deutschen in einen anderen Einzel¬
staat; z. B. ein Hesse läßt sich, weil er dauernd in Bayern wohnen wird, in
Bayern „aufnehmen"), e) die Naturalisation (eines Ausländers, d. h. die Auf¬
nahme eines nichtdeutschen in die deutsche Staats- und Reichsangehörigkeit).
Durch den Wohnsitz in irgendeinem Einzelstaate allein kann die Staatsangehörigkeit
dagegen nicht erworben werden. Ein Mecklenburger, der nach Lübeck über¬
siedelt, bleibt Mecklenburger, auch wenn er Jahrzehnte in Lübeck wohnt, es sei
denn, daß er sich ausdrücklich aufnehmen läßt. — Den fünf Erwerbsgründen
stehen fünf Verlustgründe gegenüber. Die Staatsangehörigkeit wird verloren:
a) durch Entlassung auf Antrag, b) durch Ausspruch der Behörde (wenn ein
Deutscher im Auslande bei Krieg oder Kriegsgefahr einem Zurückberufungs¬
befehl des Kaisers keine Folge leistet oder wenn ein Deutscher ohne Erlaubnis
seiner Negierung in fremde Staatsdienste tritt), c) durch zehnjährigen ununter¬
brochenen Aufenthalt im Auslande, ohne in die Matrikel eines Konsuls ein¬
getragen zu sein, c!) dnrch Legitimation eines unehelichen Kindes (sofern der
legitimierende Vater eine andere Staatsangehörigkeit als das Kind besitzt), und
endlich e) durch Verheiratung (wenn die Verlobte eine andere Staatsangehörigkeit
als der Verlobte besitzt). — Das ist der wichtigste Inhalt des heutigen Staats¬
angehörigkeitsgesetzes. Der Mängel, die es aufweist, sind viele; zwei der
schwersten Übelstände sollen in Nachstehendem erörtert werden.

Ganz überwiegend wird, so bald die Rede auf die Reform des Staats¬
angehörigkeitsrechtes kommt, an eine Beseitigung der soeben erwähnten Be¬
stimmung gedacht, daß die deutsche Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande verloren gehen kann. So eminent wichtig diese Frage


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[0228] Staatsangehörigkeit Regelung der Staatsangehörigkeitsgesetzgebung eine der ersten Aufgaben des neuen Reichstages sein. Es ist zu wünschen, daß die gehegten Hoffnungen nicht abermals enttäuscht werden und daß die Frage der Staatsangehörigkeit in einer Weise erledigt wird, die des Deutschen Reiches würdig ist. Bevor die wichtigsten Anforderungen, die an das neue Gesetz zu stellen sind, erörtert werden, sei in wenigen Sätzen das geltende Recht dargestellt. Das Deutsche Reich ist ein aus Staaten zusammengesetzter Staat. Dem¬ entsprechend hat jeder Deutsche grundsätzlich mindestens zwei Staatsangehörig¬ keiten: er ist vorab Angehöriger irgend eines Einzelstaats (Preuße, Braun¬ schweiger, Hamburger usw.) und ist ferner als solcher Angehöriger des Reiches. Nach dem geltenden Rechte wird die Reichsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Einzelstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. Der Erwerbsgründe kennt unser Recht fünf: a) die Abstammung (eheliche Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit der Mutter), b) die Legitimation eines unehe¬ lichen Kindes, e) die Verheiratung (eine Ausländerin erwirbt die Staats¬ angehörigkeit ihres deutschen Mannes und damit natürlich auch die Reichs¬ angehörigkeit; eine Württembergerin erwirbt die Staatsangehörigkeit des Sachsen, den sie eheliche), et) die Aufnahme (eines Deutschen in einen anderen Einzel¬ staat; z. B. ein Hesse läßt sich, weil er dauernd in Bayern wohnen wird, in Bayern „aufnehmen"), e) die Naturalisation (eines Ausländers, d. h. die Auf¬ nahme eines nichtdeutschen in die deutsche Staats- und Reichsangehörigkeit). Durch den Wohnsitz in irgendeinem Einzelstaate allein kann die Staatsangehörigkeit dagegen nicht erworben werden. Ein Mecklenburger, der nach Lübeck über¬ siedelt, bleibt Mecklenburger, auch wenn er Jahrzehnte in Lübeck wohnt, es sei denn, daß er sich ausdrücklich aufnehmen läßt. — Den fünf Erwerbsgründen stehen fünf Verlustgründe gegenüber. Die Staatsangehörigkeit wird verloren: a) durch Entlassung auf Antrag, b) durch Ausspruch der Behörde (wenn ein Deutscher im Auslande bei Krieg oder Kriegsgefahr einem Zurückberufungs¬ befehl des Kaisers keine Folge leistet oder wenn ein Deutscher ohne Erlaubnis seiner Negierung in fremde Staatsdienste tritt), c) durch zehnjährigen ununter¬ brochenen Aufenthalt im Auslande, ohne in die Matrikel eines Konsuls ein¬ getragen zu sein, c!) dnrch Legitimation eines unehelichen Kindes (sofern der legitimierende Vater eine andere Staatsangehörigkeit als das Kind besitzt), und endlich e) durch Verheiratung (wenn die Verlobte eine andere Staatsangehörigkeit als der Verlobte besitzt). — Das ist der wichtigste Inhalt des heutigen Staats¬ angehörigkeitsgesetzes. Der Mängel, die es aufweist, sind viele; zwei der schwersten Übelstände sollen in Nachstehendem erörtert werden. Ganz überwiegend wird, so bald die Rede auf die Reform des Staats¬ angehörigkeitsrechtes kommt, an eine Beseitigung der soeben erwähnten Be¬ stimmung gedacht, daß die deutsche Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren gehen kann. So eminent wichtig diese Frage

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/228>, abgerufen am 18.05.2024.