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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.

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Zur Reform der amerikanischen Universitäten

Obwohl nun diese ^880Liation eine durchaus freiwillige ist und keinerlei
Zwangsrechte gegenüber ihren Mitgliedern besitzt und ausübt, so hat sie doch
durch ihre alljährlichen Versammlungen und Beschlüsse einen sehr bedeutsamen
regulierenden Einfluß auf das amerikanische Universitätswesen gehabt und das
Ansehen desselben insbesondere der zur /^ociglion gehörigen Universitäten
nach außen so gehoben, daß die philosophische Fakultät der Universität Berlin
in: Jahre 1904 die folgenden wichtigen Entschließungen gefaßt und zur Kenntnis
der sechsten im Jahre 1905 abgehaltenen Jahreskonferenz der ^88vciation
gebracht hat:

"1. Die Fakultät erkennt jeden an einer amerikanischen Universität er¬
worbenen lZaLkölol - Grad (L. V. Le. u. a.) als Äquivalent eines deutschen
Maturitätszeugnisses an.

2. Auf das vorgeschriebene Triennium wird die Fakultät bei der Befür¬
wortung des erforderlichen Ministerialdispenses in der Regel nur diejenigen
amerikanischen Studienjahre in Anrechnung bringen, welche nach Erwerb des
lZaLtielor-Grades an einer derjenigen Universitäten zugebracht sind, die der
"^880Liatic>n öl American llniversitis8" angehören. Mindestens drei Semester
muß der Kandidat jedoch an einer deutschen Universität studiert haben."

Durch dieses namentlich für die Erwerbung des deutschen philosophischen
Doktorgrades wichtige Vorgehen der Berliner philosophischen Fakultät, dem sich
auch andere deutsche Fakultäten bereits angeschlossen haben und noch künstig
anschließen werden, ist die zwischen den deutschen und den nordamerikanischen
Universitäten in bezug auf die Unterrichtsstufe bisher bestandene Differenz,
wenigstens für die der ^880Liation of ^merlean l^river8leis8 angehörenden
Hochschulen bis zu einem gewissen Grade ausgeglichen worden. Dagegen besteht
ein anderer Unterschied zwischen dem deutschen und amerikanischen Universttäts-
wesen noch heute ungeschmälert fort, der sich auf die Universitätsverfassung
bezieht. Es mag in dieser Hinsicht weniger Gewicht darauf gelegt werden, daß
die deutschen Universitäten ohne Unterschied Staatsuniversitäten sind, über welche
die Regierungen der deutschen Universitätsstaaten durch ihre Kultusministerien
nicht nur Aufsichts- sondern auch Verwaltungsrechte, vor allem bei Ergänzung
des Lehrkörpers, ausüben, wogegen verschiedene und darunter einige der
bedeutendsten nordamerikanischen Universitäten, wie John Hopkins (Baltimore),
Harvard (Cambridge), Cornell (Jthaca), vollkommen autonome Körperschaften
sind. Denn auch die nordamerikanischen Staatsuniversitäten werden, wie bereits
oben erwähnt, meist von einem Loarä c"f ^rü8dee8 -- einem Ausschuß Bevoll¬
mächtigter -- ohne irgendwelchen Eingriff der Staatsregierung verwaltet.
Weit bedeutungsvoller scheint ein anderer Umstand. Alle deutschen Universitäten,
mögen sie auf ausdrücklicher landesfürstlicher Stiftung oder auf päpstlichen
Privileg mit landesfürstlicher Zulassung und Dotierung beruhen, besitzen ein¬
gehende, die inneren Verhältnisse der Hochschule, ihre Organe und deren Ergänzung,
ihre wirtschaftlichen und Unterrichtsangelegenheiten sorgfältig regelnde Ver-


Zur Reform der amerikanischen Universitäten

Obwohl nun diese ^880Liation eine durchaus freiwillige ist und keinerlei
Zwangsrechte gegenüber ihren Mitgliedern besitzt und ausübt, so hat sie doch
durch ihre alljährlichen Versammlungen und Beschlüsse einen sehr bedeutsamen
regulierenden Einfluß auf das amerikanische Universitätswesen gehabt und das
Ansehen desselben insbesondere der zur /^ociglion gehörigen Universitäten
nach außen so gehoben, daß die philosophische Fakultät der Universität Berlin
in: Jahre 1904 die folgenden wichtigen Entschließungen gefaßt und zur Kenntnis
der sechsten im Jahre 1905 abgehaltenen Jahreskonferenz der ^88vciation
gebracht hat:

„1. Die Fakultät erkennt jeden an einer amerikanischen Universität er¬
worbenen lZaLkölol - Grad (L. V. Le. u. a.) als Äquivalent eines deutschen
Maturitätszeugnisses an.

2. Auf das vorgeschriebene Triennium wird die Fakultät bei der Befür¬
wortung des erforderlichen Ministerialdispenses in der Regel nur diejenigen
amerikanischen Studienjahre in Anrechnung bringen, welche nach Erwerb des
lZaLtielor-Grades an einer derjenigen Universitäten zugebracht sind, die der
„^880Liatic>n öl American llniversitis8" angehören. Mindestens drei Semester
muß der Kandidat jedoch an einer deutschen Universität studiert haben."

Durch dieses namentlich für die Erwerbung des deutschen philosophischen
Doktorgrades wichtige Vorgehen der Berliner philosophischen Fakultät, dem sich
auch andere deutsche Fakultäten bereits angeschlossen haben und noch künstig
anschließen werden, ist die zwischen den deutschen und den nordamerikanischen
Universitäten in bezug auf die Unterrichtsstufe bisher bestandene Differenz,
wenigstens für die der ^880Liation of ^merlean l^river8leis8 angehörenden
Hochschulen bis zu einem gewissen Grade ausgeglichen worden. Dagegen besteht
ein anderer Unterschied zwischen dem deutschen und amerikanischen Universttäts-
wesen noch heute ungeschmälert fort, der sich auf die Universitätsverfassung
bezieht. Es mag in dieser Hinsicht weniger Gewicht darauf gelegt werden, daß
die deutschen Universitäten ohne Unterschied Staatsuniversitäten sind, über welche
die Regierungen der deutschen Universitätsstaaten durch ihre Kultusministerien
nicht nur Aufsichts- sondern auch Verwaltungsrechte, vor allem bei Ergänzung
des Lehrkörpers, ausüben, wogegen verschiedene und darunter einige der
bedeutendsten nordamerikanischen Universitäten, wie John Hopkins (Baltimore),
Harvard (Cambridge), Cornell (Jthaca), vollkommen autonome Körperschaften
sind. Denn auch die nordamerikanischen Staatsuniversitäten werden, wie bereits
oben erwähnt, meist von einem Loarä c»f ^rü8dee8 — einem Ausschuß Bevoll¬
mächtigter — ohne irgendwelchen Eingriff der Staatsregierung verwaltet.
Weit bedeutungsvoller scheint ein anderer Umstand. Alle deutschen Universitäten,
mögen sie auf ausdrücklicher landesfürstlicher Stiftung oder auf päpstlichen
Privileg mit landesfürstlicher Zulassung und Dotierung beruhen, besitzen ein¬
gehende, die inneren Verhältnisse der Hochschule, ihre Organe und deren Ergänzung,
ihre wirtschaftlichen und Unterrichtsangelegenheiten sorgfältig regelnde Ver-


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[0330] Zur Reform der amerikanischen Universitäten Obwohl nun diese ^880Liation eine durchaus freiwillige ist und keinerlei Zwangsrechte gegenüber ihren Mitgliedern besitzt und ausübt, so hat sie doch durch ihre alljährlichen Versammlungen und Beschlüsse einen sehr bedeutsamen regulierenden Einfluß auf das amerikanische Universitätswesen gehabt und das Ansehen desselben insbesondere der zur /^ociglion gehörigen Universitäten nach außen so gehoben, daß die philosophische Fakultät der Universität Berlin in: Jahre 1904 die folgenden wichtigen Entschließungen gefaßt und zur Kenntnis der sechsten im Jahre 1905 abgehaltenen Jahreskonferenz der ^88vciation gebracht hat: „1. Die Fakultät erkennt jeden an einer amerikanischen Universität er¬ worbenen lZaLkölol - Grad (L. V. Le. u. a.) als Äquivalent eines deutschen Maturitätszeugnisses an. 2. Auf das vorgeschriebene Triennium wird die Fakultät bei der Befür¬ wortung des erforderlichen Ministerialdispenses in der Regel nur diejenigen amerikanischen Studienjahre in Anrechnung bringen, welche nach Erwerb des lZaLtielor-Grades an einer derjenigen Universitäten zugebracht sind, die der „^880Liatic>n öl American llniversitis8" angehören. Mindestens drei Semester muß der Kandidat jedoch an einer deutschen Universität studiert haben." Durch dieses namentlich für die Erwerbung des deutschen philosophischen Doktorgrades wichtige Vorgehen der Berliner philosophischen Fakultät, dem sich auch andere deutsche Fakultäten bereits angeschlossen haben und noch künstig anschließen werden, ist die zwischen den deutschen und den nordamerikanischen Universitäten in bezug auf die Unterrichtsstufe bisher bestandene Differenz, wenigstens für die der ^880Liation of ^merlean l^river8leis8 angehörenden Hochschulen bis zu einem gewissen Grade ausgeglichen worden. Dagegen besteht ein anderer Unterschied zwischen dem deutschen und amerikanischen Universttäts- wesen noch heute ungeschmälert fort, der sich auf die Universitätsverfassung bezieht. Es mag in dieser Hinsicht weniger Gewicht darauf gelegt werden, daß die deutschen Universitäten ohne Unterschied Staatsuniversitäten sind, über welche die Regierungen der deutschen Universitätsstaaten durch ihre Kultusministerien nicht nur Aufsichts- sondern auch Verwaltungsrechte, vor allem bei Ergänzung des Lehrkörpers, ausüben, wogegen verschiedene und darunter einige der bedeutendsten nordamerikanischen Universitäten, wie John Hopkins (Baltimore), Harvard (Cambridge), Cornell (Jthaca), vollkommen autonome Körperschaften sind. Denn auch die nordamerikanischen Staatsuniversitäten werden, wie bereits oben erwähnt, meist von einem Loarä c»f ^rü8dee8 — einem Ausschuß Bevoll¬ mächtigter — ohne irgendwelchen Eingriff der Staatsregierung verwaltet. Weit bedeutungsvoller scheint ein anderer Umstand. Alle deutschen Universitäten, mögen sie auf ausdrücklicher landesfürstlicher Stiftung oder auf päpstlichen Privileg mit landesfürstlicher Zulassung und Dotierung beruhen, besitzen ein¬ gehende, die inneren Verhältnisse der Hochschule, ihre Organe und deren Ergänzung, ihre wirtschaftlichen und Unterrichtsangelegenheiten sorgfältig regelnde Ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/330>, abgerufen am 04.06.2024.