Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Mit dem Kaiser auf Reisen

Z 13. Wer zu den Versammlungsabenden zu spät kommt, zahlt mindestens
50 Pfennige für die Schiffbrüchigen zu Händen des Navigationsoffiziers.

Z 14. Diese Strafe kann auf dem Gnadenwege in die -- sofort vollstreck¬
bare -- Queue-Reit - Pön umgewandelt werden. Hierbei wird für besonders
schwere Nordlandsfahrtgesellen, wie z. B. die Gesellen von Lippe oder von scholl,
aus zwei Queues ein Doppelponv hergestellt.

Z15. Ausgenommen hiervon ist Onkel Herrmann (der Maler Saltzmann.
G. Cl.), welcher ungestraft zu spät kommen darf, aber -- nur als Musikenthusiast.

Z 16. Die rühmlichst bekannte Kalauer Firma Hülsen, Kessel, Kiderlen
und Kompagnie ist dafür verantwortlich, daß die verbrauchten Witze monatlich
durch neue ersetzt werden.

Z 16a. Dem Fahrtgesellen von Kiderlen soll es, als Schriftwart, obliegen,
über jede Sitzung der Gesellschaft ein Protokoll abzufassen, welches bei Beginn
der nächstfolgenden Sitzung verlesen werden soll. Hierbei sollen ihm die beiden
anderen Mitglieder der im Z 16 genannten Firma unterstützen. Es soll jedoch vor
Abfassung dieses Protokolls in wissenschaftlichen Fragen der Fahrtgeselle Dr. Paul
Güßfeldt, in technischen und Besteckfragen der Navigationsoffizier gehört werden.

Z 16b. Im Falle der geistigen oder körperlichen Behinderung eines oder
des anderen Mitgliedes dieser Protokollkommission liegt die Abfassung des Pro¬
tokolls den noch verfügbaren Kommissionsmitgliedern ob.

Z 16c. Hierbei soll im Behinderungsfalle der Navigationsoffizier durch
den Fahrtgesellen Götz, der Dr. Paul Güßfeldt durch den Fahrtgesellen Dr. Leut-
hold vertreten werden.

§ 17. Der augenblicklich zum allgemeinen Leidwesen sich in partibuZ auf¬
haltende Geisterseher. Schlangenbändiger und Hexenmeister Georg von Hülsen
hat auf Befehl des Meisters dieser Gesellschaft jeden Fahrtgesellen, welcher die
vorstehenden Statuten im allgemeinen oder gar im besonderen mißbilligt, ver¬
schwinden zu lassen.

§ 18. Wer sich sonst der Gesellschaft abhold zeigt, namentlich wer durch
hartnäckiges Schweigen die Absicht zu erkennen gibt, sein Licht unter den Scheffel
zu stellen, den soll eine exemplarische, durch Meisterspruch aus den 13, 14
und 17 zu kombinierende Strafe treffen.

Z 19. Wenn ein der gerechten Strafe verfallener Fahrtgeselle durch hart¬
näckiges Trinken versucht, sich in den Zustand des sogenannten Milderungs-
grundes zu versetzen, so soll dies eine Verschärfung der Strafe nach sich ziehen.

§ 20. Dahingegen soll ein anhaltendes Wohlverhalten bei Gelegenheit
der Nordlandsfahrten angemessene Belohnung finden, und soll ein dergestalt
wohlverdienter Fahrtgeselle bei Torpedobootsfahrten mit obligater Fischfütterung
in erster Linie berücksichtigt werden. Auch soll ein solches Verdienst durch leichte
Rangerhöhungen und sonstigen flüchtigen Auszeichnungen anerkannt werden.

In welcher Weise die "leichten Auszeichnungen" gedacht waren, davon gibt
die nachstehende "Beförderungsliste" Auskunft. Es wurden ernannt: die


Mit dem Kaiser auf Reisen

Z 13. Wer zu den Versammlungsabenden zu spät kommt, zahlt mindestens
50 Pfennige für die Schiffbrüchigen zu Händen des Navigationsoffiziers.

Z 14. Diese Strafe kann auf dem Gnadenwege in die — sofort vollstreck¬
bare — Queue-Reit - Pön umgewandelt werden. Hierbei wird für besonders
schwere Nordlandsfahrtgesellen, wie z. B. die Gesellen von Lippe oder von scholl,
aus zwei Queues ein Doppelponv hergestellt.

Z15. Ausgenommen hiervon ist Onkel Herrmann (der Maler Saltzmann.
G. Cl.), welcher ungestraft zu spät kommen darf, aber — nur als Musikenthusiast.

Z 16. Die rühmlichst bekannte Kalauer Firma Hülsen, Kessel, Kiderlen
und Kompagnie ist dafür verantwortlich, daß die verbrauchten Witze monatlich
durch neue ersetzt werden.

Z 16a. Dem Fahrtgesellen von Kiderlen soll es, als Schriftwart, obliegen,
über jede Sitzung der Gesellschaft ein Protokoll abzufassen, welches bei Beginn
der nächstfolgenden Sitzung verlesen werden soll. Hierbei sollen ihm die beiden
anderen Mitglieder der im Z 16 genannten Firma unterstützen. Es soll jedoch vor
Abfassung dieses Protokolls in wissenschaftlichen Fragen der Fahrtgeselle Dr. Paul
Güßfeldt, in technischen und Besteckfragen der Navigationsoffizier gehört werden.

Z 16b. Im Falle der geistigen oder körperlichen Behinderung eines oder
des anderen Mitgliedes dieser Protokollkommission liegt die Abfassung des Pro¬
tokolls den noch verfügbaren Kommissionsmitgliedern ob.

Z 16c. Hierbei soll im Behinderungsfalle der Navigationsoffizier durch
den Fahrtgesellen Götz, der Dr. Paul Güßfeldt durch den Fahrtgesellen Dr. Leut-
hold vertreten werden.

§ 17. Der augenblicklich zum allgemeinen Leidwesen sich in partibuZ auf¬
haltende Geisterseher. Schlangenbändiger und Hexenmeister Georg von Hülsen
hat auf Befehl des Meisters dieser Gesellschaft jeden Fahrtgesellen, welcher die
vorstehenden Statuten im allgemeinen oder gar im besonderen mißbilligt, ver¬
schwinden zu lassen.

§ 18. Wer sich sonst der Gesellschaft abhold zeigt, namentlich wer durch
hartnäckiges Schweigen die Absicht zu erkennen gibt, sein Licht unter den Scheffel
zu stellen, den soll eine exemplarische, durch Meisterspruch aus den 13, 14
und 17 zu kombinierende Strafe treffen.

Z 19. Wenn ein der gerechten Strafe verfallener Fahrtgeselle durch hart¬
näckiges Trinken versucht, sich in den Zustand des sogenannten Milderungs-
grundes zu versetzen, so soll dies eine Verschärfung der Strafe nach sich ziehen.

§ 20. Dahingegen soll ein anhaltendes Wohlverhalten bei Gelegenheit
der Nordlandsfahrten angemessene Belohnung finden, und soll ein dergestalt
wohlverdienter Fahrtgeselle bei Torpedobootsfahrten mit obligater Fischfütterung
in erster Linie berücksichtigt werden. Auch soll ein solches Verdienst durch leichte
Rangerhöhungen und sonstigen flüchtigen Auszeichnungen anerkannt werden.

In welcher Weise die „leichten Auszeichnungen" gedacht waren, davon gibt
die nachstehende „Beförderungsliste" Auskunft. Es wurden ernannt: die


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0089" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/326259"/>
            <fw type="header" place="top"> Mit dem Kaiser auf Reisen</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_372"> Z 13. Wer zu den Versammlungsabenden zu spät kommt, zahlt mindestens<lb/>
50 Pfennige für die Schiffbrüchigen zu Händen des Navigationsoffiziers.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_373"> Z 14. Diese Strafe kann auf dem Gnadenwege in die &#x2014; sofort vollstreck¬<lb/>
bare &#x2014; Queue-Reit - Pön umgewandelt werden. Hierbei wird für besonders<lb/>
schwere Nordlandsfahrtgesellen, wie z. B. die Gesellen von Lippe oder von scholl,<lb/>
aus zwei Queues ein Doppelponv hergestellt.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_374"> Z15. Ausgenommen hiervon ist Onkel Herrmann (der Maler Saltzmann.<lb/>
G. Cl.), welcher ungestraft zu spät kommen darf, aber &#x2014; nur als Musikenthusiast.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_375"> Z 16. Die rühmlichst bekannte Kalauer Firma Hülsen, Kessel, Kiderlen<lb/>
und Kompagnie ist dafür verantwortlich, daß die verbrauchten Witze monatlich<lb/>
durch neue ersetzt werden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_376"> Z 16a. Dem Fahrtgesellen von Kiderlen soll es, als Schriftwart, obliegen,<lb/>
über jede Sitzung der Gesellschaft ein Protokoll abzufassen, welches bei Beginn<lb/>
der nächstfolgenden Sitzung verlesen werden soll. Hierbei sollen ihm die beiden<lb/>
anderen Mitglieder der im Z 16 genannten Firma unterstützen. Es soll jedoch vor<lb/>
Abfassung dieses Protokolls in wissenschaftlichen Fragen der Fahrtgeselle Dr. Paul<lb/>
Güßfeldt, in technischen und Besteckfragen der Navigationsoffizier gehört werden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_377"> Z 16b. Im Falle der geistigen oder körperlichen Behinderung eines oder<lb/>
des anderen Mitgliedes dieser Protokollkommission liegt die Abfassung des Pro¬<lb/>
tokolls den noch verfügbaren Kommissionsmitgliedern ob.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_378"> Z 16c. Hierbei soll im Behinderungsfalle der Navigationsoffizier durch<lb/>
den Fahrtgesellen Götz, der Dr. Paul Güßfeldt durch den Fahrtgesellen Dr. Leut-<lb/>
hold vertreten werden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_379"> § 17. Der augenblicklich zum allgemeinen Leidwesen sich in partibuZ auf¬<lb/>
haltende Geisterseher. Schlangenbändiger und Hexenmeister Georg von Hülsen<lb/>
hat auf Befehl des Meisters dieser Gesellschaft jeden Fahrtgesellen, welcher die<lb/>
vorstehenden Statuten im allgemeinen oder gar im besonderen mißbilligt, ver¬<lb/>
schwinden zu lassen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_380"> § 18. Wer sich sonst der Gesellschaft abhold zeigt, namentlich wer durch<lb/>
hartnäckiges Schweigen die Absicht zu erkennen gibt, sein Licht unter den Scheffel<lb/>
zu stellen, den soll eine exemplarische, durch Meisterspruch aus den 13, 14<lb/>
und 17 zu kombinierende Strafe treffen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_381"> Z 19. Wenn ein der gerechten Strafe verfallener Fahrtgeselle durch hart¬<lb/>
näckiges Trinken versucht, sich in den Zustand des sogenannten Milderungs-<lb/>
grundes zu versetzen, so soll dies eine Verschärfung der Strafe nach sich ziehen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_382"> § 20. Dahingegen soll ein anhaltendes Wohlverhalten bei Gelegenheit<lb/>
der Nordlandsfahrten angemessene Belohnung finden, und soll ein dergestalt<lb/>
wohlverdienter Fahrtgeselle bei Torpedobootsfahrten mit obligater Fischfütterung<lb/>
in erster Linie berücksichtigt werden. Auch soll ein solches Verdienst durch leichte<lb/>
Rangerhöhungen und sonstigen flüchtigen Auszeichnungen anerkannt werden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_383" next="#ID_384"> In welcher Weise die &#x201E;leichten Auszeichnungen" gedacht waren, davon gibt<lb/>
die nachstehende &#x201E;Beförderungsliste" Auskunft.  Es wurden ernannt: die</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0089] Mit dem Kaiser auf Reisen Z 13. Wer zu den Versammlungsabenden zu spät kommt, zahlt mindestens 50 Pfennige für die Schiffbrüchigen zu Händen des Navigationsoffiziers. Z 14. Diese Strafe kann auf dem Gnadenwege in die — sofort vollstreck¬ bare — Queue-Reit - Pön umgewandelt werden. Hierbei wird für besonders schwere Nordlandsfahrtgesellen, wie z. B. die Gesellen von Lippe oder von scholl, aus zwei Queues ein Doppelponv hergestellt. Z15. Ausgenommen hiervon ist Onkel Herrmann (der Maler Saltzmann. G. Cl.), welcher ungestraft zu spät kommen darf, aber — nur als Musikenthusiast. Z 16. Die rühmlichst bekannte Kalauer Firma Hülsen, Kessel, Kiderlen und Kompagnie ist dafür verantwortlich, daß die verbrauchten Witze monatlich durch neue ersetzt werden. Z 16a. Dem Fahrtgesellen von Kiderlen soll es, als Schriftwart, obliegen, über jede Sitzung der Gesellschaft ein Protokoll abzufassen, welches bei Beginn der nächstfolgenden Sitzung verlesen werden soll. Hierbei sollen ihm die beiden anderen Mitglieder der im Z 16 genannten Firma unterstützen. Es soll jedoch vor Abfassung dieses Protokolls in wissenschaftlichen Fragen der Fahrtgeselle Dr. Paul Güßfeldt, in technischen und Besteckfragen der Navigationsoffizier gehört werden. Z 16b. Im Falle der geistigen oder körperlichen Behinderung eines oder des anderen Mitgliedes dieser Protokollkommission liegt die Abfassung des Pro¬ tokolls den noch verfügbaren Kommissionsmitgliedern ob. Z 16c. Hierbei soll im Behinderungsfalle der Navigationsoffizier durch den Fahrtgesellen Götz, der Dr. Paul Güßfeldt durch den Fahrtgesellen Dr. Leut- hold vertreten werden. § 17. Der augenblicklich zum allgemeinen Leidwesen sich in partibuZ auf¬ haltende Geisterseher. Schlangenbändiger und Hexenmeister Georg von Hülsen hat auf Befehl des Meisters dieser Gesellschaft jeden Fahrtgesellen, welcher die vorstehenden Statuten im allgemeinen oder gar im besonderen mißbilligt, ver¬ schwinden zu lassen. § 18. Wer sich sonst der Gesellschaft abhold zeigt, namentlich wer durch hartnäckiges Schweigen die Absicht zu erkennen gibt, sein Licht unter den Scheffel zu stellen, den soll eine exemplarische, durch Meisterspruch aus den 13, 14 und 17 zu kombinierende Strafe treffen. Z 19. Wenn ein der gerechten Strafe verfallener Fahrtgeselle durch hart¬ näckiges Trinken versucht, sich in den Zustand des sogenannten Milderungs- grundes zu versetzen, so soll dies eine Verschärfung der Strafe nach sich ziehen. § 20. Dahingegen soll ein anhaltendes Wohlverhalten bei Gelegenheit der Nordlandsfahrten angemessene Belohnung finden, und soll ein dergestalt wohlverdienter Fahrtgeselle bei Torpedobootsfahrten mit obligater Fischfütterung in erster Linie berücksichtigt werden. Auch soll ein solches Verdienst durch leichte Rangerhöhungen und sonstigen flüchtigen Auszeichnungen anerkannt werden. In welcher Weise die „leichten Auszeichnungen" gedacht waren, davon gibt die nachstehende „Beförderungsliste" Auskunft. Es wurden ernannt: die

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/89
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/89>, abgerufen am 12.06.2024.