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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Der hinne Brief

vom "Maler" über die Grenze der menschlichen Intelligenz befragten Autoritäten
übereinstimmend die erwerbende Tätigkeit des Gehirns anfangs der Vierzig als
abgeschlossen und die dann noch weiter zu beobachtende Steigerung der geistigen
Leistungen als das Ergebnis der durch Berufs- und Lebenserfahrung zweck¬
mäßigen Klassierung des früher Gelernten. Daher ist ein völliger Berufswechsel,
wie ihn der Übergang des Offiziers in einem Zivilberuf darstellt, in fortge¬
schrittenen Jahren nur noch ausnahmsweise möglich, und der Andrang solcher
Offiziere zu Zivilstellen ein im Verhältnis zur Zahl der Pensionäre außer¬
ordentlich geringer. Die Hauptmannspension reicht günstigstenfalls kaum für die
notwendigsten Bedürfnisse des unverheirateten Offiziers, viel weniger für den
verheirateten mit heranwachsenden Kindern. Auf das "Kommißvermögen" des
Pensionärs ist nicht zu rechnen. Wer jetzt vor zwanzig Jahren als Leutnant ge¬
heiratet hat, dürfte, wenn das vorzuweisende in mündelsicheren Werten angelegte
Heiratsgut wirklich in seinen Besitz überging, einen Teil für Erziehung der Kinder,
serner bei Krankheiten, Pferdeverlusten, Umzügen usw. zugesetzt, einen weiteren durch
den inzwischen eingetretenen bis zu 20 Prozent gehenden Kursverlust seiner meist
auch noch durch Konvertierung in ihrem Werte gesunkenen Papiere verloren haben.
Der Rest ist bald verbraucht, wenn von seinen 3^ Prozent Zinsen die Be¬
dürfnisse noch auf der Höhe des Lebens stehender Eltern und erziehungs- und
versorgungsbedürftiger Kinder zu befriedigen sind.

Zwar ist einer Anzahl von gutgedienten Offizieren die Möglichkeit der Wieder¬
anstellung im Staatsdienst geboten. Allein diese ist für Hauptleute denkbar un¬
günstig. Die für die älteren Jahrgänge in Frage kommenden militärischen Stellen,
deren Einkommen für die höheren Chargen eine willkommene Zulage zu ihrer im
Notfall ausreichenden Pension bildet, versagen den Hauptleuten die nachträgliche
Erreichung des Normalziels, des Einkommensund der Pension des Stabsoffiziers.
Deshalb müssen sie -- schließlich ganz verbraucht -- je nach Gehaltsklasse und
Pensionstarif mit bestenfalls 4875, 4482, 4020. 3105 M. Pension aus
ihnen wieder ausscheiden. -- Anderseits ist der Eintritt in eine der wenigen
für Hauptleute in Frage kommenden Beamtenstellen von Bedingungen abhängig,
die der Pensionär Mitte der Vierzig meist nicht mehr erfüllen kann. Viele Anstellungen
-- so die speziell für Hauptleute bestimmten Militärpostämter -- sind außerdem
für die Mehrzahl der älteren, am meisten einer Berücksichtigung bedürfenden. Ver¬
heirateten fast wertlos. Daher der in einem Erlaß des Kriegsministeriums von 1912
beklagte geringe Andrang zu ihnen. Sie befinden sich alle an ganz kleinen
Orten ohne höhere Schulen, verlangen daher die Unterbringung der Kinder in
auswärtigen Lehranstalten und verteuern deren Erziehung derart, daß der Wert
der Anstellung für lange Jahre gleich Null ist. Der Paragraph 243 des
Offizier-Pensionsgesetzes (O. P. G.) von 1906 tut ein Übriges, um die Lage
des Hauptmanns im Beamtendienst zu einem sogar im Vergleich mit der des
Subalternoffiziers ungünstigen zu gestalten. Da nach ihm die Pension des als
Beamter angestellten Offiziers zu ruhen hat, soweit sie mit dem Beamtengehalt


Der hinne Brief

vom „Maler" über die Grenze der menschlichen Intelligenz befragten Autoritäten
übereinstimmend die erwerbende Tätigkeit des Gehirns anfangs der Vierzig als
abgeschlossen und die dann noch weiter zu beobachtende Steigerung der geistigen
Leistungen als das Ergebnis der durch Berufs- und Lebenserfahrung zweck¬
mäßigen Klassierung des früher Gelernten. Daher ist ein völliger Berufswechsel,
wie ihn der Übergang des Offiziers in einem Zivilberuf darstellt, in fortge¬
schrittenen Jahren nur noch ausnahmsweise möglich, und der Andrang solcher
Offiziere zu Zivilstellen ein im Verhältnis zur Zahl der Pensionäre außer¬
ordentlich geringer. Die Hauptmannspension reicht günstigstenfalls kaum für die
notwendigsten Bedürfnisse des unverheirateten Offiziers, viel weniger für den
verheirateten mit heranwachsenden Kindern. Auf das „Kommißvermögen" des
Pensionärs ist nicht zu rechnen. Wer jetzt vor zwanzig Jahren als Leutnant ge¬
heiratet hat, dürfte, wenn das vorzuweisende in mündelsicheren Werten angelegte
Heiratsgut wirklich in seinen Besitz überging, einen Teil für Erziehung der Kinder,
serner bei Krankheiten, Pferdeverlusten, Umzügen usw. zugesetzt, einen weiteren durch
den inzwischen eingetretenen bis zu 20 Prozent gehenden Kursverlust seiner meist
auch noch durch Konvertierung in ihrem Werte gesunkenen Papiere verloren haben.
Der Rest ist bald verbraucht, wenn von seinen 3^ Prozent Zinsen die Be¬
dürfnisse noch auf der Höhe des Lebens stehender Eltern und erziehungs- und
versorgungsbedürftiger Kinder zu befriedigen sind.

Zwar ist einer Anzahl von gutgedienten Offizieren die Möglichkeit der Wieder¬
anstellung im Staatsdienst geboten. Allein diese ist für Hauptleute denkbar un¬
günstig. Die für die älteren Jahrgänge in Frage kommenden militärischen Stellen,
deren Einkommen für die höheren Chargen eine willkommene Zulage zu ihrer im
Notfall ausreichenden Pension bildet, versagen den Hauptleuten die nachträgliche
Erreichung des Normalziels, des Einkommensund der Pension des Stabsoffiziers.
Deshalb müssen sie — schließlich ganz verbraucht — je nach Gehaltsklasse und
Pensionstarif mit bestenfalls 4875, 4482, 4020. 3105 M. Pension aus
ihnen wieder ausscheiden. — Anderseits ist der Eintritt in eine der wenigen
für Hauptleute in Frage kommenden Beamtenstellen von Bedingungen abhängig,
die der Pensionär Mitte der Vierzig meist nicht mehr erfüllen kann. Viele Anstellungen
— so die speziell für Hauptleute bestimmten Militärpostämter — sind außerdem
für die Mehrzahl der älteren, am meisten einer Berücksichtigung bedürfenden. Ver¬
heirateten fast wertlos. Daher der in einem Erlaß des Kriegsministeriums von 1912
beklagte geringe Andrang zu ihnen. Sie befinden sich alle an ganz kleinen
Orten ohne höhere Schulen, verlangen daher die Unterbringung der Kinder in
auswärtigen Lehranstalten und verteuern deren Erziehung derart, daß der Wert
der Anstellung für lange Jahre gleich Null ist. Der Paragraph 243 des
Offizier-Pensionsgesetzes (O. P. G.) von 1906 tut ein Übriges, um die Lage
des Hauptmanns im Beamtendienst zu einem sogar im Vergleich mit der des
Subalternoffiziers ungünstigen zu gestalten. Da nach ihm die Pension des als
Beamter angestellten Offiziers zu ruhen hat, soweit sie mit dem Beamtengehalt


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/114>, abgerufen am 20.05.2024.