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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen

sie zu Kreisschulinspektoren bzw. OrtSschulinspektoren ernennt und selbst über sie
durch die Regierung die Aufsicht führt. Aber der Magistrat hat das Recht der
Lehrerwahl, die Stadtschuldeputation hat dieselbe vorzubereiten, ganz abgesehen
von dem großen Einfluß, den die Unterhaltungspflicht der Stadtverwaltung ein-
räumt. Die Gefahr, daß so die Volksschule der Sozialdemokratie ausgeliefert
würde, ist also vorhanden. Indessen sitzen in der Stadtschuldeputation auch Schul¬
männer und Geistliche, und der Staat könnte die Zahl der fachmännischer Elemente
erhöhen, so daß die Mitglieder aus dem Magistrate und der Stadtverordneten¬
versammlung nicht überwogen. Dann wäre die Einwirkung der Sozialdemokratie
auf die Volksschule stark eingedämmt, falls man nicht überhaupt daran geht,
die Volksschule ganz zu verstaatlichen. Größere Kosten würden nur scheinbar ent¬
stehen; falls der Staat eine Ortsschulsteuer erhöbe, würde es sich mehr um eine
Umschattung als Vermehrung der Steuern handeln: was bisher der Bürger an
Schulsteuer für die Gemeinde zu zahlen hatte, zahlt er jetzt an den Staat.

Diesen Schritt hat der Staat im höheren Schulwesen schon zum Teil getan.
Ein großer Teil der höheren Lehranstalten ist staatlich, die Verstaatlichung schreitet
immer weiter vorwärts, und die städtischen Anstalten sind ganz und gar der Auf¬
sicht der Kommunen entzogen, ihre Lehrer sind mittelbare, wenn nicht unmittelbare
Staatsbeamte. Letzteres ist eine Streitfrage, da sie ihre Anstellung und Besoldung
von den Städten erhalten. Aber man darf demgegenüber nicht vergessen, und
dies ist bei der Behandlung der Streitfrage bisher nicht genügend beachtet
worden: der Staat gibt den städtischen Oberlehrern wie den Direktoren einen be¬
stimmten Rang gleich den anderen Staatsbeamten, den ersteren den der Amts¬
richter, den letzteren, falls sie Direktoren von Vollanstalten sind, denjenigen der
Landgerichtsdirektoren und Ersten Staatsanwälte; er betrachtet sie also als un¬
mittelbare Staatsbeamte.

Allerdings hat die Stadt durch ihr Wahlrecht Einfluß auf die Besetzung der
Stellen. Doch der Anstellung sozialdemokratischer Oberlehrer oder gar Direktoren
kann der Staat stets durch Versagung der Bestätigung vorbeugen. Selbst wenn
er dies künftig nicht mehr wagen sollte: die Zahl der Sozialdemokraten unter dem
höheren Lehrerstande würde selbstverständlich verschwindend klein sein; und sollte
ein solcher wirklich angestellt werden, so wäre der Schaden nicht größer, als wenn
etwa ein streng ultramontaner Oberlehrer an einem paritätischen Gymnasium den
deutschen oder Geschichtsunterricht erteilt. Die Aufsichtsbehörde, Direktor oder
Provinzialschulkollegium können in solchen Fällen den Einfluß des Betreffenden
durch Übertragung anderen, etwa lateinischen oder erdkundlichen Unterrichts, un¬
schädlich machen.

Soweit die größeren Städte. In den Kleinstädter und. um das gleich
hinzuzunehmen, auf dem platten Lande gestaltet sich die Sache noch viel einfacher.
Da ist an sich heute schon der Einfluß auf die Schule sehr gering; er wird so
bleiben, wenn bei der Wahl der Lehrer und Rektoren sowie bei der Zusammen¬
setzung der Schuldeputation bzw. der Schulvorstände der Staat sein Schwergewicht
geltend macht.

Anhangsweise sei hier der Kirche Erwähnung getan. Sie ist der Ein¬
wirkung des städtischen oder sonstigen Patronats durch ihre Verfassung entzogen.
Zur Gemeindevertretung und zum Gemeindekirchenrat haben sich bis jetzt die


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Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen

sie zu Kreisschulinspektoren bzw. OrtSschulinspektoren ernennt und selbst über sie
durch die Regierung die Aufsicht führt. Aber der Magistrat hat das Recht der
Lehrerwahl, die Stadtschuldeputation hat dieselbe vorzubereiten, ganz abgesehen
von dem großen Einfluß, den die Unterhaltungspflicht der Stadtverwaltung ein-
räumt. Die Gefahr, daß so die Volksschule der Sozialdemokratie ausgeliefert
würde, ist also vorhanden. Indessen sitzen in der Stadtschuldeputation auch Schul¬
männer und Geistliche, und der Staat könnte die Zahl der fachmännischer Elemente
erhöhen, so daß die Mitglieder aus dem Magistrate und der Stadtverordneten¬
versammlung nicht überwogen. Dann wäre die Einwirkung der Sozialdemokratie
auf die Volksschule stark eingedämmt, falls man nicht überhaupt daran geht,
die Volksschule ganz zu verstaatlichen. Größere Kosten würden nur scheinbar ent¬
stehen; falls der Staat eine Ortsschulsteuer erhöbe, würde es sich mehr um eine
Umschattung als Vermehrung der Steuern handeln: was bisher der Bürger an
Schulsteuer für die Gemeinde zu zahlen hatte, zahlt er jetzt an den Staat.

Diesen Schritt hat der Staat im höheren Schulwesen schon zum Teil getan.
Ein großer Teil der höheren Lehranstalten ist staatlich, die Verstaatlichung schreitet
immer weiter vorwärts, und die städtischen Anstalten sind ganz und gar der Auf¬
sicht der Kommunen entzogen, ihre Lehrer sind mittelbare, wenn nicht unmittelbare
Staatsbeamte. Letzteres ist eine Streitfrage, da sie ihre Anstellung und Besoldung
von den Städten erhalten. Aber man darf demgegenüber nicht vergessen, und
dies ist bei der Behandlung der Streitfrage bisher nicht genügend beachtet
worden: der Staat gibt den städtischen Oberlehrern wie den Direktoren einen be¬
stimmten Rang gleich den anderen Staatsbeamten, den ersteren den der Amts¬
richter, den letzteren, falls sie Direktoren von Vollanstalten sind, denjenigen der
Landgerichtsdirektoren und Ersten Staatsanwälte; er betrachtet sie also als un¬
mittelbare Staatsbeamte.

Allerdings hat die Stadt durch ihr Wahlrecht Einfluß auf die Besetzung der
Stellen. Doch der Anstellung sozialdemokratischer Oberlehrer oder gar Direktoren
kann der Staat stets durch Versagung der Bestätigung vorbeugen. Selbst wenn
er dies künftig nicht mehr wagen sollte: die Zahl der Sozialdemokraten unter dem
höheren Lehrerstande würde selbstverständlich verschwindend klein sein; und sollte
ein solcher wirklich angestellt werden, so wäre der Schaden nicht größer, als wenn
etwa ein streng ultramontaner Oberlehrer an einem paritätischen Gymnasium den
deutschen oder Geschichtsunterricht erteilt. Die Aufsichtsbehörde, Direktor oder
Provinzialschulkollegium können in solchen Fällen den Einfluß des Betreffenden
durch Übertragung anderen, etwa lateinischen oder erdkundlichen Unterrichts, un¬
schädlich machen.

Soweit die größeren Städte. In den Kleinstädter und. um das gleich
hinzuzunehmen, auf dem platten Lande gestaltet sich die Sache noch viel einfacher.
Da ist an sich heute schon der Einfluß auf die Schule sehr gering; er wird so
bleiben, wenn bei der Wahl der Lehrer und Rektoren sowie bei der Zusammen¬
setzung der Schuldeputation bzw. der Schulvorstände der Staat sein Schwergewicht
geltend macht.

Anhangsweise sei hier der Kirche Erwähnung getan. Sie ist der Ein¬
wirkung des städtischen oder sonstigen Patronats durch ihre Verfassung entzogen.
Zur Gemeindevertretung und zum Gemeindekirchenrat haben sich bis jetzt die


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/127>, abgerufen am 17.06.2024.