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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr.

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Minderheitsschutz bei den Grenzdeutschen

1. Gleich die Artikel über Elsaß-Lothringen, das nicht erst mit dem
Friedensschluß, sondern schon mit dem Waffenstillstand vom 11. Roveinber wis
an unter die französische Staatshoheit getreten ist, und zwar ohne Volksabstimmung,
enthalten nichts derartiges, aber auch leine Silbe (Artikel 51--7!)). Vielmehr
beruhen sie von A bis Z auf der Fiktion, daß die deutschen Elsässer und die deutschen
Lothringer (die Deutschen sind bekanntlich an 90 Prozent der Bevölkerung) wegen,
ihrer französischen Staatszugehörigkeit "Franzosen", und nur die aus dem Reich ein-
gewanderten Deutschen und deren Nachkommen "Deutsche" seien. So wird auf die
einfachste Weise das Nationalitätenproblem aus der Welt geschafft. Das deutsch¬
sprachige Schulwesen wird aufschoben, die deutschen Knaben und Mädchen müssen
französische Schulen besuchen. Und auch sonst betreibt französische Intoleranz
systematisch die Verwelschung der Bevölkerung, so daß sich selbst aus den Reihen der
Elsässer Widerspruch regt. Bestimmungen über den Minderheitsschutz werden dabei
nicht verletzt; denn für Elsaß-Lothringen gibt es keine.

2. Das Saarbecken ist kein Ausland. Aber der eigentümliche Zwitter¬
zustand, in dem es sich 15 Jahre befinden und dem dann eine Volksabstimmung folgen
soll, welche die Möglichkeit eines Anschlusses an Frankreich mindestens ins Auge faßt,
nötigt dazu, auch dies Gebiet in den Bereich der Besprechung zu ziehen. Inner¬
halb des Saarbeckens gibt es nicht bloß eine deutsche Majorität, sondern die ganze
Bevölkerung ist deutsch; bei einem Anschluß an Frankreich aber würde sie sofort
-- wie die Deutschen Elsaß-Lothringens -- in Minoritätsstellung geraten. Unter
diesem Gesichtspunkt muß nun die einschlägigen Bestimmungen (Artikel 45--50
nebst Anlage § 1--40) lesen, dann erkennt man sogleich, welche Maßnahmen uns
Auge gefaßt sind, um für die Zeit der fremden Verwaltung die deutsche Bevölkerung
<n ihren deutschen Interessen zu "schützen".

Die Hauptsache am Saarbecken sind die Kohlengruben, an denen Frankreich
das vollständige und unbeschränkte Eigentum erhält. Die Bevölkerung ist, da sie
deutsch ist, eine unbequeme Zugabe.

Aber muß sie immer geschlossen deutsch bleiben? Läßt sich nicht ein gemischt¬
sprachiges Gebiet schaffen, bis in 15 Jahren die Abstimmung stattfindet? Daher wird
denn (Anlage s 12) bestimmt, daß die Einführung und Verwendung fremder
Arbeitskräfte in den Gruben des Saarbcckens oder in deren Nebeimnlagen in keiner
Weise behindert werden darf; auch können die Arbeiter und Beamten französischer
Staatsangehörigkeit den französischen Gewerkschaften angehören. Sind erst
französische Arbeiter und Beamte im Lande, so muß natürlich anch dafür gesorgt
werden, daß für sie und ihre Kinder technische Schulen und Volksschulen mit
französischer Sprache und nach französischem Lehrplan vorhanden sind. Den
Schulen werden sich "Krankenhäuser, Apotheken, Arbeiterhäuser und Gärten und
andere Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen" anschließen (s 14). Wollen
Deutsche diese französischen Einrichtungen benutzen, so wird man das nicht ungern
sehen; im Gegenteil, man wird sie als Propagandaanstalten benutzen.

Ja, man gestattet sogar gnädigst, daß die Bewohner des Saarbeckens, die
sämtlich deutsche Reichsangehörige sind, wenn sie wollen, eine andere, das heißt:
die französische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 27). Sind sie erst französische
Staatsangehörige, nun, dann sind sie eben "Franzosen" und müssen als solche
behandelt werden. Daß der Regierungskommission -- z. B in der Ab- und Ein-


Minderheitsschutz bei den Grenzdeutschen

1. Gleich die Artikel über Elsaß-Lothringen, das nicht erst mit dem
Friedensschluß, sondern schon mit dem Waffenstillstand vom 11. Roveinber wis
an unter die französische Staatshoheit getreten ist, und zwar ohne Volksabstimmung,
enthalten nichts derartiges, aber auch leine Silbe (Artikel 51—7!)). Vielmehr
beruhen sie von A bis Z auf der Fiktion, daß die deutschen Elsässer und die deutschen
Lothringer (die Deutschen sind bekanntlich an 90 Prozent der Bevölkerung) wegen,
ihrer französischen Staatszugehörigkeit „Franzosen", und nur die aus dem Reich ein-
gewanderten Deutschen und deren Nachkommen „Deutsche" seien. So wird auf die
einfachste Weise das Nationalitätenproblem aus der Welt geschafft. Das deutsch¬
sprachige Schulwesen wird aufschoben, die deutschen Knaben und Mädchen müssen
französische Schulen besuchen. Und auch sonst betreibt französische Intoleranz
systematisch die Verwelschung der Bevölkerung, so daß sich selbst aus den Reihen der
Elsässer Widerspruch regt. Bestimmungen über den Minderheitsschutz werden dabei
nicht verletzt; denn für Elsaß-Lothringen gibt es keine.

2. Das Saarbecken ist kein Ausland. Aber der eigentümliche Zwitter¬
zustand, in dem es sich 15 Jahre befinden und dem dann eine Volksabstimmung folgen
soll, welche die Möglichkeit eines Anschlusses an Frankreich mindestens ins Auge faßt,
nötigt dazu, auch dies Gebiet in den Bereich der Besprechung zu ziehen. Inner¬
halb des Saarbeckens gibt es nicht bloß eine deutsche Majorität, sondern die ganze
Bevölkerung ist deutsch; bei einem Anschluß an Frankreich aber würde sie sofort
— wie die Deutschen Elsaß-Lothringens — in Minoritätsstellung geraten. Unter
diesem Gesichtspunkt muß nun die einschlägigen Bestimmungen (Artikel 45—50
nebst Anlage § 1—40) lesen, dann erkennt man sogleich, welche Maßnahmen uns
Auge gefaßt sind, um für die Zeit der fremden Verwaltung die deutsche Bevölkerung
<n ihren deutschen Interessen zu „schützen".

Die Hauptsache am Saarbecken sind die Kohlengruben, an denen Frankreich
das vollständige und unbeschränkte Eigentum erhält. Die Bevölkerung ist, da sie
deutsch ist, eine unbequeme Zugabe.

Aber muß sie immer geschlossen deutsch bleiben? Läßt sich nicht ein gemischt¬
sprachiges Gebiet schaffen, bis in 15 Jahren die Abstimmung stattfindet? Daher wird
denn (Anlage s 12) bestimmt, daß die Einführung und Verwendung fremder
Arbeitskräfte in den Gruben des Saarbcckens oder in deren Nebeimnlagen in keiner
Weise behindert werden darf; auch können die Arbeiter und Beamten französischer
Staatsangehörigkeit den französischen Gewerkschaften angehören. Sind erst
französische Arbeiter und Beamte im Lande, so muß natürlich anch dafür gesorgt
werden, daß für sie und ihre Kinder technische Schulen und Volksschulen mit
französischer Sprache und nach französischem Lehrplan vorhanden sind. Den
Schulen werden sich „Krankenhäuser, Apotheken, Arbeiterhäuser und Gärten und
andere Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen" anschließen (s 14). Wollen
Deutsche diese französischen Einrichtungen benutzen, so wird man das nicht ungern
sehen; im Gegenteil, man wird sie als Propagandaanstalten benutzen.

Ja, man gestattet sogar gnädigst, daß die Bewohner des Saarbeckens, die
sämtlich deutsche Reichsangehörige sind, wenn sie wollen, eine andere, das heißt:
die französische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 27). Sind sie erst französische
Staatsangehörige, nun, dann sind sie eben „Franzosen" und müssen als solche
behandelt werden. Daß der Regierungskommission — z. B in der Ab- und Ein-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337640/138>, abgerufen am 18.05.2024.