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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Viertes Vierteljahr.

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Die Blockade Frankreichs durch die Seemächte

der Blockade auf das Völkerrecht beruft. Dies wurde eben damals auf eine ganz
neue Basis durch Pufendorf im Anschluß an Grotius gestellt. Beide Rechts¬
gelehrte aber äußerten sich über die Frage noch keineswegs, Grotius sagt in
seinen drei Büchern über das Recht des Krieges und Friedens im Kapitel XVI:
Friedens- und Handelsverträge sind günstig. Verträge für einen Krieg sind nicht
immer lästig, wie einige meinen, vielmehr sind die ki^P"-/^, das sind Schutz¬
bündnisse, eher günstig, aber Lllu."^in. das sind Bündnisse, zum Angriff eher lästig
zu nehmen/"). Und Pufendorf äußert sich in seinem großen Werk de zure
belli et pacis über die Frage überhaupt nicht. Es ist auch verständlich, denn
gerade die Blockade war eine viel zu komplizierte Angelegenheit, als daß die
noch in den Anfangsgründen liegende Völkerrechtswissenschaft darüber hätte Aus¬
kunft geben können. Aber auch in der Folgezeit ist dieser Frage im Völkerrecht
nur ein sehr bescheidener Platz eingeräumt worden. Das liegt daran, daß sie mit
dem Neutralitätsrecht auf das engste verknüpft ist"). Nicht kann der Blockade
als einem völkerrechtlichen Mittel zur Bekämpfung des Feindes die Anerkennung
versagt werden. Nur darum kann es sich in dieser Frage handeln, welchen Be¬
schränkungen sie gegenüber den Neutralen unterworfen ist. Ullmann faßt die
Boraussetzungen, unter denen "nach geltendem Rechte" die Neutralen die Blockade
anzuerkennen haben, in folgenden Sätzen zusammen: s) Die Blockade muß von
dem kompetenten, das ist dem obersten Organ der betreffenden Kriegspartei, ver¬
hängt sein, b) die Blockade muß effektiv sein. Eine Verletzung der Blockade liegt
vor, wenn ein neutrales Schiff trotz der Kenntnis der Verhunzung der Blockade
den blockierten Platz usw. zu errreichen versucht. Die rechtliche Folge der Ver¬
letzung der Blockade ist die Konfiskation des Schiffes und der Ladung, wenn
letztere dem Eigentümer des Schiffes gehört; gehört die Ladung einem anderen
Eigentümer, so ist sie nur dann zu konfiszieren, wenn der Eigentümer zur
Zeit der Absenkung der Ware nach dem blockierten Platz Kenntnis von der
Blockade hatte.

Und einer der Begründer des modernen Völkerrechts, Phillnnore, sagt:
"it is elle riZlrt ol elle LelliMrunt to prolubit tke commerLL ok tlo Neutra!
>vieil all besieZecl Alla blokaciet pwees, ana tuo aut/ ok tke neutral scrupu-
lousi^ de> absolu iron all intercourse v/nu amonZ elle riglits ok LeliZerents
euere is none more ALlear auel inLontrovertible or more just uncl neeesser^ in
tue Application tuum tuae v/bien Zives rise to elle l.av ok LloLlcacle^).

Praktisch sind die völkerrechtlichen Lehren über die Blockade dann zur An¬
wendung gekommen in der Kontinentalsperre, in der Blockade der nordamerikanischen
Südstaaten^) (Sezessionskrieg) und im Weltkriege.






^) S. Grotius. Drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens, übersetzt
"ni Kirchmann. Berlin 18"9. II. Buch S. 492.
") F. Ullmann. Völkerrecht. Handbuch des öffentlichen Rechts l. II. 2. 2. Aüjl-
Freiburg i. Br. 1898. S. 328, 330, 331, 332.
Robert Phillimore. Lommentaries upon inleniütional l^aw. vol. U,,
II. caution. London 1371 p. 473.
Siehe den anonymen Aufsatz in Band 100 (Jahrgang 1900) der Preußisch-n
Jahrbücher S. 316--342.
Die Blockade Frankreichs durch die Seemächte

der Blockade auf das Völkerrecht beruft. Dies wurde eben damals auf eine ganz
neue Basis durch Pufendorf im Anschluß an Grotius gestellt. Beide Rechts¬
gelehrte aber äußerten sich über die Frage noch keineswegs, Grotius sagt in
seinen drei Büchern über das Recht des Krieges und Friedens im Kapitel XVI:
Friedens- und Handelsverträge sind günstig. Verträge für einen Krieg sind nicht
immer lästig, wie einige meinen, vielmehr sind die ki^P«-/^, das sind Schutz¬
bündnisse, eher günstig, aber Lllu.«^in. das sind Bündnisse, zum Angriff eher lästig
zu nehmen/"). Und Pufendorf äußert sich in seinem großen Werk de zure
belli et pacis über die Frage überhaupt nicht. Es ist auch verständlich, denn
gerade die Blockade war eine viel zu komplizierte Angelegenheit, als daß die
noch in den Anfangsgründen liegende Völkerrechtswissenschaft darüber hätte Aus¬
kunft geben können. Aber auch in der Folgezeit ist dieser Frage im Völkerrecht
nur ein sehr bescheidener Platz eingeräumt worden. Das liegt daran, daß sie mit
dem Neutralitätsrecht auf das engste verknüpft ist"). Nicht kann der Blockade
als einem völkerrechtlichen Mittel zur Bekämpfung des Feindes die Anerkennung
versagt werden. Nur darum kann es sich in dieser Frage handeln, welchen Be¬
schränkungen sie gegenüber den Neutralen unterworfen ist. Ullmann faßt die
Boraussetzungen, unter denen „nach geltendem Rechte" die Neutralen die Blockade
anzuerkennen haben, in folgenden Sätzen zusammen: s) Die Blockade muß von
dem kompetenten, das ist dem obersten Organ der betreffenden Kriegspartei, ver¬
hängt sein, b) die Blockade muß effektiv sein. Eine Verletzung der Blockade liegt
vor, wenn ein neutrales Schiff trotz der Kenntnis der Verhunzung der Blockade
den blockierten Platz usw. zu errreichen versucht. Die rechtliche Folge der Ver¬
letzung der Blockade ist die Konfiskation des Schiffes und der Ladung, wenn
letztere dem Eigentümer des Schiffes gehört; gehört die Ladung einem anderen
Eigentümer, so ist sie nur dann zu konfiszieren, wenn der Eigentümer zur
Zeit der Absenkung der Ware nach dem blockierten Platz Kenntnis von der
Blockade hatte.

Und einer der Begründer des modernen Völkerrechts, Phillnnore, sagt:
„it is elle riZlrt ol elle LelliMrunt to prolubit tke commerLL ok tlo Neutra!
>vieil all besieZecl Alla blokaciet pwees, ana tuo aut/ ok tke neutral scrupu-
lousi^ de> absolu iron all intercourse v/nu amonZ elle riglits ok LeliZerents
euere is none more ALlear auel inLontrovertible or more just uncl neeesser^ in
tue Application tuum tuae v/bien Zives rise to elle l.av ok LloLlcacle^).

Praktisch sind die völkerrechtlichen Lehren über die Blockade dann zur An¬
wendung gekommen in der Kontinentalsperre, in der Blockade der nordamerikanischen
Südstaaten^) (Sezessionskrieg) und im Weltkriege.






^) S. Grotius. Drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens, übersetzt
»ni Kirchmann. Berlin 18»9. II. Buch S. 492.
") F. Ullmann. Völkerrecht. Handbuch des öffentlichen Rechts l. II. 2. 2. Aüjl-
Freiburg i. Br. 1898. S. 328, 330, 331, 332.
Robert Phillimore. Lommentaries upon inleniütional l^aw. vol. U,,
II. caution. London 1371 p. 473.
Siehe den anonymen Aufsatz in Band 100 (Jahrgang 1900) der Preußisch-n
Jahrbücher S. 316—342.
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[0212] Die Blockade Frankreichs durch die Seemächte der Blockade auf das Völkerrecht beruft. Dies wurde eben damals auf eine ganz neue Basis durch Pufendorf im Anschluß an Grotius gestellt. Beide Rechts¬ gelehrte aber äußerten sich über die Frage noch keineswegs, Grotius sagt in seinen drei Büchern über das Recht des Krieges und Friedens im Kapitel XVI: Friedens- und Handelsverträge sind günstig. Verträge für einen Krieg sind nicht immer lästig, wie einige meinen, vielmehr sind die ki^P«-/^, das sind Schutz¬ bündnisse, eher günstig, aber Lllu.«^in. das sind Bündnisse, zum Angriff eher lästig zu nehmen/"). Und Pufendorf äußert sich in seinem großen Werk de zure belli et pacis über die Frage überhaupt nicht. Es ist auch verständlich, denn gerade die Blockade war eine viel zu komplizierte Angelegenheit, als daß die noch in den Anfangsgründen liegende Völkerrechtswissenschaft darüber hätte Aus¬ kunft geben können. Aber auch in der Folgezeit ist dieser Frage im Völkerrecht nur ein sehr bescheidener Platz eingeräumt worden. Das liegt daran, daß sie mit dem Neutralitätsrecht auf das engste verknüpft ist"). Nicht kann der Blockade als einem völkerrechtlichen Mittel zur Bekämpfung des Feindes die Anerkennung versagt werden. Nur darum kann es sich in dieser Frage handeln, welchen Be¬ schränkungen sie gegenüber den Neutralen unterworfen ist. Ullmann faßt die Boraussetzungen, unter denen „nach geltendem Rechte" die Neutralen die Blockade anzuerkennen haben, in folgenden Sätzen zusammen: s) Die Blockade muß von dem kompetenten, das ist dem obersten Organ der betreffenden Kriegspartei, ver¬ hängt sein, b) die Blockade muß effektiv sein. Eine Verletzung der Blockade liegt vor, wenn ein neutrales Schiff trotz der Kenntnis der Verhunzung der Blockade den blockierten Platz usw. zu errreichen versucht. Die rechtliche Folge der Ver¬ letzung der Blockade ist die Konfiskation des Schiffes und der Ladung, wenn letztere dem Eigentümer des Schiffes gehört; gehört die Ladung einem anderen Eigentümer, so ist sie nur dann zu konfiszieren, wenn der Eigentümer zur Zeit der Absenkung der Ware nach dem blockierten Platz Kenntnis von der Blockade hatte. Und einer der Begründer des modernen Völkerrechts, Phillnnore, sagt: „it is elle riZlrt ol elle LelliMrunt to prolubit tke commerLL ok tlo Neutra! >vieil all besieZecl Alla blokaciet pwees, ana tuo aut/ ok tke neutral scrupu- lousi^ de> absolu iron all intercourse v/nu amonZ elle riglits ok LeliZerents euere is none more ALlear auel inLontrovertible or more just uncl neeesser^ in tue Application tuum tuae v/bien Zives rise to elle l.av ok LloLlcacle^). Praktisch sind die völkerrechtlichen Lehren über die Blockade dann zur An¬ wendung gekommen in der Kontinentalsperre, in der Blockade der nordamerikanischen Südstaaten^) (Sezessionskrieg) und im Weltkriege. ^) S. Grotius. Drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens, übersetzt »ni Kirchmann. Berlin 18»9. II. Buch S. 492. ") F. Ullmann. Völkerrecht. Handbuch des öffentlichen Rechts l. II. 2. 2. Aüjl- Freiburg i. Br. 1898. S. 328, 330, 331, 332. Robert Phillimore. Lommentaries upon inleniütional l^aw. vol. U,, II. caution. London 1371 p. 473. Siehe den anonymen Aufsatz in Band 100 (Jahrgang 1900) der Preußisch-n Jahrbücher S. 316—342.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_339548/212>, abgerufen am 15.05.2024.