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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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testen Boden, in rauhen Gegenden und unter unserm kältern Himmel
edle Obstsorten gut fortkommen können; -- 7) diejenigen Lehrer,
welche Sinn und Liebe für die Sache haben, werden gern dazu bei-
tragen, die Gemeinden für das Bepflanzen der Wege und anderer
öffentlicher Plätze und für die Pflege und Erhaltung der Bäume zu
gewinnen; -- 8) in demselben Maaße, in welchem die Jugend und
die Erwachsenen an einem Orte für die Baumzucht gewonnen werden,
werden auch da die Beispiele von muthwilligen und boshaften Baum-
beschädigungen seltener werden; Kinder, welche sich des Baumfrevels
schuldig gemacht haben, sind von dem Schulvorstande streng zu be-
strafen; -- 9) diejenigen Lehrer, welche die Baumpflege mit thätigem
Eifer und glücklichem Erfolge betreiben, und in dieser Hinsicht auch
auf die Gemeinden vortheilhaft wirken, sollen bei Besetzung von ein-
träglichen Schul- und Küsterstellen besonders berücksichtigt werden,
wenn sie auch sonst die erforderliche Tüchtigkeit besitzen; -- 10) die
Schullehrerprüfungen sollen künftig auch auf die Kenntniß in der
Baumzucht gerichtet, und die Geprüften theils auf die bewährtesten
Hülfsmittel aufmerksam gemacht, theils zu ihrer weitern Belehrung
an sachkundige Lehrer in ihrer Gegend gewiesen werden, um von ihnen
die unentbehrlichen Handgriffe zu erlernen; -- 11) die Herren Super-
intendenten und Superintendentur-Verweser werden bei ihren Schul-
visitationen auch diesen Gegenstand nicht übersehen, und in ihren Be-
richten das Nöthige darüber bemerken; -- 12) in den, von den Herren
Geistlichen einzureichenden Conduitenlisten über die Schullehrer soll
jedesmal ausdrücklich angezeigt werden, welche Lehrer sich in der an-
gegebenen Beziehung auszeichnen, und von welchen die Sache vernach-
lässigt wird. -- Indem wir Ihnen hiermit wiederholentlich und drin-
gend zur Pflicht machen, die Beförderung der Baumzucht durch die
Schulen und Schullehrer in Ihrem Wirkungskreise sich auf alle Weise
angelegen sein zu lassen, benachrichtigen wir Sie zugleich, daß auch
die Königl. Landräthl. Kreis-Behörden und Domainenämter von uns
aufgefordert worden sind, Sie hierin kräftig und thätig zu unter-
stützen, und möglichst dazu mitzuwirken, daß Gutsbesitzer und Ge-
meinden da, wo es noch an einem schicklichen Platze zur Baumschule
fehlt, ihn unentgeltlich hergeben, und die Baumcultur mehr und
mehr zu einer Communal-Angelegenheit zu machen. Schließlich beauf-
tragen wir Sie, den sämmtlichen Herren Geistlichen und den Schul-

teſten Boden, in rauhen Gegenden und unter unſerm kältern Himmel
edle Obſtſorten gut fortkommen können; — 7) diejenigen Lehrer,
welche Sinn und Liebe für die Sache haben, werden gern dazu bei-
tragen, die Gemeinden für das Bepflanzen der Wege und anderer
öffentlicher Plätze und für die Pflege und Erhaltung der Bäume zu
gewinnen; — 8) in demſelben Maaße, in welchem die Jugend und
die Erwachſenen an einem Orte für die Baumzucht gewonnen werden,
werden auch da die Beiſpiele von muthwilligen und boshaften Baum-
beſchädigungen ſeltener werden; Kinder, welche ſich des Baumfrevels
ſchuldig gemacht haben, ſind von dem Schulvorſtande ſtreng zu be-
ſtrafen; — 9) diejenigen Lehrer, welche die Baumpflege mit thätigem
Eifer und glücklichem Erfolge betreiben, und in dieſer Hinſicht auch
auf die Gemeinden vortheilhaft wirken, ſollen bei Beſetzung von ein-
träglichen Schul- und Küſterſtellen beſonders berückſichtigt werden,
wenn ſie auch ſonſt die erforderliche Tüchtigkeit beſitzen; — 10) die
Schullehrerprüfungen ſollen künftig auch auf die Kenntniß in der
Baumzucht gerichtet, und die Geprüften theils auf die bewährteſten
Hülfsmittel aufmerkſam gemacht, theils zu ihrer weitern Belehrung
an ſachkundige Lehrer in ihrer Gegend gewieſen werden, um von ihnen
die unentbehrlichen Handgriffe zu erlernen; — 11) die Herren Super-
intendenten und Superintendentur-Verweſer werden bei ihren Schul-
viſitationen auch dieſen Gegenſtand nicht überſehen, und in ihren Be-
richten das Nöthige darüber bemerken; — 12) in den, von den Herren
Geiſtlichen einzureichenden Conduitenliſten über die Schullehrer ſoll
jedesmal ausdrücklich angezeigt werden, welche Lehrer ſich in der an-
gegebenen Beziehung auszeichnen, und von welchen die Sache vernach-
läſſigt wird. — Indem wir Ihnen hiermit wiederholentlich und drin-
gend zur Pflicht machen, die Beförderung der Baumzucht durch die
Schulen und Schullehrer in Ihrem Wirkungskreiſe ſich auf alle Weiſe
angelegen ſein zu laſſen, benachrichtigen wir Sie zugleich, daß auch
die Königl. Landräthl. Kreis-Behörden und Domainenämter von uns
aufgefordert worden ſind, Sie hierin kräftig und thätig zu unter-
ſtützen, und möglichſt dazu mitzuwirken, daß Gutsbeſitzer und Ge-
meinden da, wo es noch an einem ſchicklichen Platze zur Baumſchule
fehlt, ihn unentgeltlich hergeben, und die Baumcultur mehr und
mehr zu einer Communal-Angelegenheit zu machen. Schließlich beauf-
tragen wir Sie, den ſämmtlichen Herren Geiſtlichen und den Schul-

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[140/0154] teſten Boden, in rauhen Gegenden und unter unſerm kältern Himmel edle Obſtſorten gut fortkommen können; — 7) diejenigen Lehrer, welche Sinn und Liebe für die Sache haben, werden gern dazu bei- tragen, die Gemeinden für das Bepflanzen der Wege und anderer öffentlicher Plätze und für die Pflege und Erhaltung der Bäume zu gewinnen; — 8) in demſelben Maaße, in welchem die Jugend und die Erwachſenen an einem Orte für die Baumzucht gewonnen werden, werden auch da die Beiſpiele von muthwilligen und boshaften Baum- beſchädigungen ſeltener werden; Kinder, welche ſich des Baumfrevels ſchuldig gemacht haben, ſind von dem Schulvorſtande ſtreng zu be- ſtrafen; — 9) diejenigen Lehrer, welche die Baumpflege mit thätigem Eifer und glücklichem Erfolge betreiben, und in dieſer Hinſicht auch auf die Gemeinden vortheilhaft wirken, ſollen bei Beſetzung von ein- träglichen Schul- und Küſterſtellen beſonders berückſichtigt werden, wenn ſie auch ſonſt die erforderliche Tüchtigkeit beſitzen; — 10) die Schullehrerprüfungen ſollen künftig auch auf die Kenntniß in der Baumzucht gerichtet, und die Geprüften theils auf die bewährteſten Hülfsmittel aufmerkſam gemacht, theils zu ihrer weitern Belehrung an ſachkundige Lehrer in ihrer Gegend gewieſen werden, um von ihnen die unentbehrlichen Handgriffe zu erlernen; — 11) die Herren Super- intendenten und Superintendentur-Verweſer werden bei ihren Schul- viſitationen auch dieſen Gegenſtand nicht überſehen, und in ihren Be- richten das Nöthige darüber bemerken; — 12) in den, von den Herren Geiſtlichen einzureichenden Conduitenliſten über die Schullehrer ſoll jedesmal ausdrücklich angezeigt werden, welche Lehrer ſich in der an- gegebenen Beziehung auszeichnen, und von welchen die Sache vernach- läſſigt wird. — Indem wir Ihnen hiermit wiederholentlich und drin- gend zur Pflicht machen, die Beförderung der Baumzucht durch die Schulen und Schullehrer in Ihrem Wirkungskreiſe ſich auf alle Weiſe angelegen ſein zu laſſen, benachrichtigen wir Sie zugleich, daß auch die Königl. Landräthl. Kreis-Behörden und Domainenämter von uns aufgefordert worden ſind, Sie hierin kräftig und thätig zu unter- ſtützen, und möglichſt dazu mitzuwirken, daß Gutsbeſitzer und Ge- meinden da, wo es noch an einem ſchicklichen Platze zur Baumſchule fehlt, ihn unentgeltlich hergeben, und die Baumcultur mehr und mehr zu einer Communal-Angelegenheit zu machen. Schließlich beauf- tragen wir Sie, den ſämmtlichen Herren Geiſtlichen und den Schul-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/154>, abgerufen am 01.05.2024.