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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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welchen sie es als öffentliche Lehrer im Staate zu thun haben, ein
würdevolles und erfreuliches Vernehmen zu vermitteln.
4. Rescr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die
von den Superintendenten und Schulinspectoren über die Schulen zu
führende Aufsicht.
Es ist bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von der Regel,
nachgelassen gewesen, daß die Schul-Inspection von den übrigen
Geschäften der Superintendentur dergestalt hat dürfen getrennt werden,
daß die damit beauftragten Geistlichen hinsichtlich der Schulangelegen-
heiten in ein unmittelbares Verhältniß zu der vorgesetzten Behörde
sind gebracht worden. Diese Bewilligung ist in einigen Fällen durch
Alter oder Schwächlichkeit der Superintendenten, in anderen jedoch
dadurch erforderlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten
mit Richtung, Methode und Fortschritten des Volksschulwesens der
neuesten Zeit hinlänglich bekannt waren. Der letzterwähnte Grund
kann inskünftige wohl nicht mehr oft stattfinden, da theils von
den meisten der jetzigen Superintendenten, denen die Schul-Inspection
belassen ist, vorausgesetzt werden darf, daß sie auch diesem Theile
ihrer Berufspflichten genügend vorzustehen im Stande sind, theils
bei den in der Folge einzusetzenden jederzeit darauf Rücksicht genommen
werden soll, daß sie auch das Schulwesen dieses Sprengels zu be-
aufsichtigen und zu leiten befähigt sind. Es wird daher von nun
an eine solche Trennung der wesentlich zusammen gehörenden Aufsicht
auf Kirchen und Schulen nur dann zulässig sein, wenn Alter oder
Kränklichkeit des Superintendenten eine Erleichterung seiner Geschäfte
nöthig machen. In diesem Falle aber ist kein Grund vorhanden,
daß ihm nicht noch diejenige Einwirkung auf das Schulwesen, deren
er fähig ist, gelassen, und er nicht wenigstens in fortgesetzter Kenntniß
von dem, was darin geschieht, erhalten werde. Es wird daher hier-
durch festgesetzt: daß inskünftige, wenn ein Superintendent auf
seinen Wuusch wegen hinlänglich befundener Gründe von den eigent-
lichen Geschäften der Schul-Inspection dispensirt wird, der oder
die alsdann zu bestellenden Schul-Inspectoren nur als seine Vicarien
betrachtet werden und verpflichtet sein sollen, ihn in fortwährender
Kenntniß der Schul-Angelegenheiten zu erhalten, seines Rathes sich
möglichst zu bedienen und ihre Berichte an die vorgesetzten Behörden
eben so durch ihn befördern zu lassen, als ihnen wiederum durch
denselben die höheren Verfügungen zukommen sollen. Hierdurch soll
jedoch nicht verhindert sein, daß in Diöcesen von großem Umfange,
oder wo solches durch andere Umstände rathsam wird, einzelne mit
dem Schulwesen vorzüglich vertraute und dafür thätige Geistliche
als besondere Schulpfleger für gewisse Theile des Sprengels bestellt
werden dürfen, nur soll dieses jedesmal unbeschadet der Wirksamkeit
des Superintendenten und in einer Art bewerkstelligt werden, wo-
durch demselben keinesweges ein Theil seines Einflusses entzogen,
sondern vielmehr die Uebersicht und obere Leitung des Ganzen er-
leichtert wird. Auch soll die gegenwärtige Verfügung in dem Ver-
hältnisse der bis jetzt schon ernannten und bestätigten Schul-Inspectoren
bis dahin, daß die Diöces, in welcher sie die Schulaufsicht führen, einen
neuen Superintendenten erhalten haben wird, keine Veränderung her-
vorbringen, sondern nur für die von jetzt anzustellenden gültig sein.
Die Königl. Regierung hat diese Verfügung durch dortige Amts-
blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
welchen ſie es als öffentliche Lehrer im Staate zu thun haben, ein
würdevolles und erfreuliches Vernehmen zu vermitteln.
4. Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die
von den Superintendenten und Schulinſpectoren über die Schulen zu
führende Aufſicht.
Es iſt bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von der Regel,
nachgelaſſen geweſen, daß die Schul-Inſpection von den übrigen
Geſchäften der Superintendentur dergeſtalt hat dürfen getrennt werden,
daß die damit beauftragten Geiſtlichen hinſichtlich der Schulangelegen-
heiten in ein unmittelbares Verhältniß zu der vorgeſetzten Behörde
ſind gebracht worden. Dieſe Bewilligung iſt in einigen Fällen durch
Alter oder Schwächlichkeit der Superintendenten, in anderen jedoch
dadurch erforderlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten
mit Richtung, Methode und Fortſchritten des Volksſchulweſens der
neueſten Zeit hinlänglich bekannt waren. Der letzterwähnte Grund
kann inskünftige wohl nicht mehr oft ſtattfinden, da theils von
den meiſten der jetzigen Superintendenten, denen die Schul-Inſpection
belaſſen iſt, vorausgeſetzt werden darf, daß ſie auch dieſem Theile
ihrer Berufspflichten genügend vorzuſtehen im Stande ſind, theils
bei den in der Folge einzuſetzenden jederzeit darauf Rückſicht genommen
werden ſoll, daß ſie auch das Schulweſen dieſes Sprengels zu be-
aufſichtigen und zu leiten befähigt ſind. Es wird daher von nun
an eine ſolche Trennung der weſentlich zuſammen gehörenden Aufſicht
auf Kirchen und Schulen nur dann zuläſſig ſein, wenn Alter oder
Kränklichkeit des Superintendenten eine Erleichterung ſeiner Geſchäfte
nöthig machen. In dieſem Falle aber iſt kein Grund vorhanden,
daß ihm nicht noch diejenige Einwirkung auf das Schulweſen, deren
er fähig iſt, gelaſſen, und er nicht wenigſtens in fortgeſetzter Kenntniß
von dem, was darin geſchieht, erhalten werde. Es wird daher hier-
durch feſtgeſetzt: daß inskünftige, wenn ein Superintendent auf
ſeinen Wuuſch wegen hinlänglich befundener Gründe von den eigent-
lichen Geſchäften der Schul-Inſpection dispenſirt wird, der oder
die alsdann zu beſtellenden Schul-Inſpectoren nur als ſeine Vicarien
betrachtet werden und verpflichtet ſein ſollen, ihn in fortwährender
Kenntniß der Schul-Angelegenheiten zu erhalten, ſeines Rathes ſich
möglichſt zu bedienen und ihre Berichte an die vorgeſetzten Behörden
eben ſo durch ihn befördern zu laſſen, als ihnen wiederum durch
denſelben die höheren Verfügungen zukommen ſollen. Hierdurch ſoll
jedoch nicht verhindert ſein, daß in Diöceſen von großem Umfange,
oder wo ſolches durch andere Umſtände rathſam wird, einzelne mit
dem Schulweſen vorzüglich vertraute und dafür thätige Geiſtliche
als beſondere Schulpfleger für gewiſſe Theile des Sprengels beſtellt
werden dürfen, nur ſoll dieſes jedesmal unbeſchadet der Wirkſamkeit
des Superintendenten und in einer Art bewerkſtelligt werden, wo-
durch demſelben keinesweges ein Theil ſeines Einfluſſes entzogen,
ſondern vielmehr die Ueberſicht und obere Leitung des Ganzen er-
leichtert wird. Auch ſoll die gegenwärtige Verfügung in dem Ver-
hältniſſe der bis jetzt ſchon ernannten und beſtätigten Schul-Inſpectoren
bis dahin, daß die Diöces, in welcher ſie die Schulaufſicht führen, einen
neuen Superintendenten erhalten haben wird, keine Veränderung her-
vorbringen, ſondern nur für die von jetzt anzuſtellenden gültig ſein.
Die Königl. Regierung hat dieſe Verfügung durch dortige Amts-
blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
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[13/0027] welchen ſie es als öffentliche Lehrer im Staate zu thun haben, ein würdevolles und erfreuliches Vernehmen zu vermitteln. 4. Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die von den Superintendenten und Schulinſpectoren über die Schulen zu führende Aufſicht. Es iſt bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von der Regel, nachgelaſſen geweſen, daß die Schul-Inſpection von den übrigen Geſchäften der Superintendentur dergeſtalt hat dürfen getrennt werden, daß die damit beauftragten Geiſtlichen hinſichtlich der Schulangelegen- heiten in ein unmittelbares Verhältniß zu der vorgeſetzten Behörde ſind gebracht worden. Dieſe Bewilligung iſt in einigen Fällen durch Alter oder Schwächlichkeit der Superintendenten, in anderen jedoch dadurch erforderlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten mit Richtung, Methode und Fortſchritten des Volksſchulweſens der neueſten Zeit hinlänglich bekannt waren. Der letzterwähnte Grund kann inskünftige wohl nicht mehr oft ſtattfinden, da theils von den meiſten der jetzigen Superintendenten, denen die Schul-Inſpection belaſſen iſt, vorausgeſetzt werden darf, daß ſie auch dieſem Theile ihrer Berufspflichten genügend vorzuſtehen im Stande ſind, theils bei den in der Folge einzuſetzenden jederzeit darauf Rückſicht genommen werden ſoll, daß ſie auch das Schulweſen dieſes Sprengels zu be- aufſichtigen und zu leiten befähigt ſind. Es wird daher von nun an eine ſolche Trennung der weſentlich zuſammen gehörenden Aufſicht auf Kirchen und Schulen nur dann zuläſſig ſein, wenn Alter oder Kränklichkeit des Superintendenten eine Erleichterung ſeiner Geſchäfte nöthig machen. In dieſem Falle aber iſt kein Grund vorhanden, daß ihm nicht noch diejenige Einwirkung auf das Schulweſen, deren er fähig iſt, gelaſſen, und er nicht wenigſtens in fortgeſetzter Kenntniß von dem, was darin geſchieht, erhalten werde. Es wird daher hier- durch feſtgeſetzt: daß inskünftige, wenn ein Superintendent auf ſeinen Wuuſch wegen hinlänglich befundener Gründe von den eigent- lichen Geſchäften der Schul-Inſpection dispenſirt wird, der oder die alsdann zu beſtellenden Schul-Inſpectoren nur als ſeine Vicarien betrachtet werden und verpflichtet ſein ſollen, ihn in fortwährender Kenntniß der Schul-Angelegenheiten zu erhalten, ſeines Rathes ſich möglichſt zu bedienen und ihre Berichte an die vorgeſetzten Behörden eben ſo durch ihn befördern zu laſſen, als ihnen wiederum durch denſelben die höheren Verfügungen zukommen ſollen. Hierdurch ſoll jedoch nicht verhindert ſein, daß in Diöceſen von großem Umfange, oder wo ſolches durch andere Umſtände rathſam wird, einzelne mit dem Schulweſen vorzüglich vertraute und dafür thätige Geiſtliche als beſondere Schulpfleger für gewiſſe Theile des Sprengels beſtellt werden dürfen, nur ſoll dieſes jedesmal unbeſchadet der Wirkſamkeit des Superintendenten und in einer Art bewerkſtelligt werden, wo- durch demſelben keinesweges ein Theil ſeines Einfluſſes entzogen, ſondern vielmehr die Ueberſicht und obere Leitung des Ganzen er- leichtert wird. Auch ſoll die gegenwärtige Verfügung in dem Ver- hältniſſe der bis jetzt ſchon ernannten und beſtätigten Schul-Inſpectoren bis dahin, daß die Diöces, in welcher ſie die Schulaufſicht führen, einen neuen Superintendenten erhalten haben wird, keine Veränderung her- vorbringen, ſondern nur für die von jetzt anzuſtellenden gültig ſein. Die Königl. Regierung hat dieſe Verfügung durch dortige Amts- blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/27>, abgerufen am 29.04.2024.