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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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cessionirten Schauspieler-Gesellschaften übergegangen und von denselben
als Mitglieder angenommen worden, diesem Unfug aber nicht nachge-
sehen werden kann, so wird die Königl. Regierung beauftragt:

1) Sämmtlichen für ihren Bezirk jetzt und künftig concessionirten
Schauspieler-Unternehmern bei Vermeidung zuverlässiger sofortiger
Cassation der ihnen ertheilten Concessionen zu untersagen, einen Ver-
kehr der Gymnasiasten oder Schüler mit ihrer Schauspiel-Gesellschaft
oder deren Mitgliedern zu dulden, oder wohl gar sie als Mitglieder,
Lehrlinge, Gehülfen oder unter irgend einem andern Schein und Namen
in ihre Gesellschaft auf- oder sie mit sich zu nehmen, Falls nicht der
Vater oder Vormund zu dem Engagement seines Sohnes oder Mündels
die Genehmigung bei der Ortspolizei-Behörde schriftlich gegeben hat.

2) Alle Polizei-Behörden, besonders die in Gymnasial-Städten,
anzuweisen, hierauf genau zu halten und zu dem Ende bei der An-
kunft und bei dem Abgang einer Schauspieler-Gesellschaft das Ver-
zeichniß der Mitglieder und Angehörigen derselben genau zu revidiren,
und wenn sich dabei eine Contravention der vorstehenden Bestimmung
ergeben sollte, dem Vorsteher der Schauspieler-Gesellschaft die Con-
cession ohne Weiteres abzunehmen, um sie an die Königl. Regierung
zur weitern Beförderung an das Ministerium einzusenden.

5. Circ.-Rescr. vom 16. August 1824. (v. K. Ann. B. 8.
S. 874.), betr. die Beaufsichtigung der Leihbibliotheken in Beziehung
auf Gymnasien und Schulen.

Das Ministerium communicirt dem Königl. Consistorio Abschrift
einer von dem Königl. Ministerio des Innern und der Polizei unter
dem 9. d. M. an sämmtliche Königl. Regierungen und an das Königl.
Polizei-Präsidium hier erlassenen Verfügung in Betreff der Aufsicht
über die Leihbibliotheken, besonders an den Orten, wo sich ein Gym-
nasium oder eine höhere Bürgerschule befindet, zur Kenntnißnahme
und mit dem Auftrage, die Directoren und Rectoren der Gymnasien
unmittelbar, die Vorsteher der höhern Bürgerschulen aber mittelbar
durch die Königl. Kirchen- und Schul-Commissionen anzuweisen:

1) Daß sie die betreffenden Königl. Polizei-Behörden bei der zu
veranstaltenden genauen Revision der vorhandenen Leihbibliotheken mit
ihrer Einsicht und Kenntniß unterstützen und überhaupt denselben bei
Ausführung der oben gedachten ministeriellen Verfügung mit ihren
Erfahrungen und ihrem Rathe bereitwillig an die Hand gehen; und

ceſſionirten Schauſpieler-Geſellſchaften übergegangen und von denſelben
als Mitglieder angenommen worden, dieſem Unfug aber nicht nachge-
ſehen werden kann, ſo wird die Königl. Regierung beauftragt:

1) Sämmtlichen für ihren Bezirk jetzt und künftig conceſſionirten
Schauſpieler-Unternehmern bei Vermeidung zuverläſſiger ſofortiger
Caſſation der ihnen ertheilten Conceſſionen zu unterſagen, einen Ver-
kehr der Gymnaſiaſten oder Schüler mit ihrer Schauſpiel-Geſellſchaft
oder deren Mitgliedern zu dulden, oder wohl gar ſie als Mitglieder,
Lehrlinge, Gehülfen oder unter irgend einem andern Schein und Namen
in ihre Geſellſchaft auf- oder ſie mit ſich zu nehmen, Falls nicht der
Vater oder Vormund zu dem Engagement ſeines Sohnes oder Mündels
die Genehmigung bei der Ortspolizei-Behörde ſchriftlich gegeben hat.

2) Alle Polizei-Behörden, beſonders die in Gymnaſial-Städten,
anzuweiſen, hierauf genau zu halten und zu dem Ende bei der An-
kunft und bei dem Abgang einer Schauſpieler-Geſellſchaft das Ver-
zeichniß der Mitglieder und Angehörigen derſelben genau zu revidiren,
und wenn ſich dabei eine Contravention der vorſtehenden Beſtimmung
ergeben ſollte, dem Vorſteher der Schauſpieler-Geſellſchaft die Con-
ceſſion ohne Weiteres abzunehmen, um ſie an die Königl. Regierung
zur weitern Beförderung an das Miniſterium einzuſenden.

5. Circ.-Reſcr. vom 16. Auguſt 1824. (v. K. Ann. B. 8.
S. 874.), betr. die Beaufſichtigung der Leihbibliotheken in Beziehung
auf Gymnaſien und Schulen.

Das Miniſterium communicirt dem Königl. Conſiſtorio Abſchrift
einer von dem Königl. Miniſterio des Innern und der Polizei unter
dem 9. d. M. an ſämmtliche Königl. Regierungen und an das Königl.
Polizei-Präſidium hier erlaſſenen Verfügung in Betreff der Aufſicht
über die Leihbibliotheken, beſonders an den Orten, wo ſich ein Gym-
naſium oder eine höhere Bürgerſchule befindet, zur Kenntnißnahme
und mit dem Auftrage, die Directoren und Rectoren der Gymnaſien
unmittelbar, die Vorſteher der höhern Bürgerſchulen aber mittelbar
durch die Königl. Kirchen- und Schul-Commiſſionen anzuweiſen:

1) Daß ſie die betreffenden Königl. Polizei-Behörden bei der zu
veranſtaltenden genauen Reviſion der vorhandenen Leihbibliotheken mit
ihrer Einſicht und Kenntniß unterſtützen und überhaupt denſelben bei
Ausführung der oben gedachten miniſteriellen Verfügung mit ihren
Erfahrungen und ihrem Rathe bereitwillig an die Hand gehen; und

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[261/0275] ceſſionirten Schauſpieler-Geſellſchaften übergegangen und von denſelben als Mitglieder angenommen worden, dieſem Unfug aber nicht nachge- ſehen werden kann, ſo wird die Königl. Regierung beauftragt: 1) Sämmtlichen für ihren Bezirk jetzt und künftig conceſſionirten Schauſpieler-Unternehmern bei Vermeidung zuverläſſiger ſofortiger Caſſation der ihnen ertheilten Conceſſionen zu unterſagen, einen Ver- kehr der Gymnaſiaſten oder Schüler mit ihrer Schauſpiel-Geſellſchaft oder deren Mitgliedern zu dulden, oder wohl gar ſie als Mitglieder, Lehrlinge, Gehülfen oder unter irgend einem andern Schein und Namen in ihre Geſellſchaft auf- oder ſie mit ſich zu nehmen, Falls nicht der Vater oder Vormund zu dem Engagement ſeines Sohnes oder Mündels die Genehmigung bei der Ortspolizei-Behörde ſchriftlich gegeben hat. 2) Alle Polizei-Behörden, beſonders die in Gymnaſial-Städten, anzuweiſen, hierauf genau zu halten und zu dem Ende bei der An- kunft und bei dem Abgang einer Schauſpieler-Geſellſchaft das Ver- zeichniß der Mitglieder und Angehörigen derſelben genau zu revidiren, und wenn ſich dabei eine Contravention der vorſtehenden Beſtimmung ergeben ſollte, dem Vorſteher der Schauſpieler-Geſellſchaft die Con- ceſſion ohne Weiteres abzunehmen, um ſie an die Königl. Regierung zur weitern Beförderung an das Miniſterium einzuſenden. 5. Circ.-Reſcr. vom 16. Auguſt 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 874.), betr. die Beaufſichtigung der Leihbibliotheken in Beziehung auf Gymnaſien und Schulen. Das Miniſterium communicirt dem Königl. Conſiſtorio Abſchrift einer von dem Königl. Miniſterio des Innern und der Polizei unter dem 9. d. M. an ſämmtliche Königl. Regierungen und an das Königl. Polizei-Präſidium hier erlaſſenen Verfügung in Betreff der Aufſicht über die Leihbibliotheken, beſonders an den Orten, wo ſich ein Gym- naſium oder eine höhere Bürgerſchule befindet, zur Kenntnißnahme und mit dem Auftrage, die Directoren und Rectoren der Gymnaſien unmittelbar, die Vorſteher der höhern Bürgerſchulen aber mittelbar durch die Königl. Kirchen- und Schul-Commiſſionen anzuweiſen: 1) Daß ſie die betreffenden Königl. Polizei-Behörden bei der zu veranſtaltenden genauen Reviſion der vorhandenen Leihbibliotheken mit ihrer Einſicht und Kenntniß unterſtützen und überhaupt denſelben bei Ausführung der oben gedachten miniſteriellen Verfügung mit ihren Erfahrungen und ihrem Rathe bereitwillig an die Hand gehen; und

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/275>, abgerufen am 21.05.2024.