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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Erziehung nach, voraussichtlich dem Criminalrichter über kurz oder
lang in die Hände gerathen müssen, bei Zeiten scharf in's Auge gefaßt
und bevormundet werden; Geistliche und Schullehrer sollten, außer
der obrigkeitlich angeordneten polizeilichen Aufsicht, noch beauftragt
werden, Verzeichnisse solcher Kinder anzufertigen, um dieselben nach
Umständen der Polizeibehörde, der Armen-Direction etc. einzureichen.
-- 7) Wo die Eltern jugendlicher Verbrecher an dem sittlichen Ver-
derben derselben augenscheinlich große Schuld haben, oder wohl gar
selbst die Verführer waren, ist es wichtig, daß diese die größere Strafe
erleiden. Ebenso müssen alle der Verführung von Kindern überführte
Erwachsene, oder alle diejenigen, welche durch öffentliche grobe Ver-
letzung der allgemeinen Zucht und Sitte, den Kindern ein schändliches
und schädliches Aergerniß gegeben haben, nach der ganzen Strenge
der Gesetze zur Strafe gezogen werden. Es ist wichtig, daß durch
abschreckende Beispiele die Aufmerksamkeit auf solche Fälle mehr ge-
schärft und das allgemeine Gefühl der Schändlichkeit und Strafbar-
keit recht lebendig werde. -- 8) Bei den schon verhafteten Kindern
verdient eine vorzügliche Aufmerksamkeit die Beschäftigung während
der Haft, daß sie nicht durch Müßiggang und schlechte Gesellschaft noch
schlechter, sondern zu einer angemessenen Thätigkeit, Arbeit, zum Lesen
der heiligen Schrift und guter Bücher, sofern sie lesen können, ange-
halten werden. In Betreff der unbeschulten Kinder dieser Art ver-
dient die Einrichtung der Besserungs-Anstalt zu Graudenz, in welcher
sich eine Hausschule befindet, deren Lehrer den zur Haft gebrachten
Kindern einen angemessenen Unterricht ertheilt, besonders Nachahmung.
Auch möchte die dortige Einrichtung, daß der Gefangene durch Reue,
Besserung, Wohlverhalten, Fleiß, seine Lage verbessern, mehr Freiheit
gewinnen, die Zeit seiner Gefangenschaft sogar abkürzen kann, auf
jugendliche Verbrecher vorzüglich Anwendung finden. (s. Beckedorff's
Jahrb. B. V. S. 113 etc.) -- 9) Wo mehrere verwahrlosete Kinder
in einem kleineren Kreise untergebracht sind, ist eine allsonntägliche
Versammlung in einem Vaterhause mit dem Zwecke der gemein-
schaftlichen Erhebung und Erbauung sehr zu empfehlen. -- 10) In
Betreff der in Fabriken arbeitenden, und in dieser Stellung nicht selten
allerhand nachtheiligen Einwirkungen ausgesetzter Kinder, behält das
Ministerium sich die nöthigen Eröffnungen für ein nachfolgendes
Circular vor.

Erziehung nach, vorausſichtlich dem Criminalrichter über kurz oder
lang in die Hände gerathen müſſen, bei Zeiten ſcharf in’s Auge gefaßt
und bevormundet werden; Geiſtliche und Schullehrer ſollten, außer
der obrigkeitlich angeordneten polizeilichen Aufſicht, noch beauftragt
werden, Verzeichniſſe ſolcher Kinder anzufertigen, um dieſelben nach
Umſtänden der Polizeibehörde, der Armen-Direction ꝛc. einzureichen.
— 7) Wo die Eltern jugendlicher Verbrecher an dem ſittlichen Ver-
derben derſelben augenſcheinlich große Schuld haben, oder wohl gar
ſelbſt die Verführer waren, iſt es wichtig, daß dieſe die größere Strafe
erleiden. Ebenſo müſſen alle der Verführung von Kindern überführte
Erwachſene, oder alle diejenigen, welche durch öffentliche grobe Ver-
letzung der allgemeinen Zucht und Sitte, den Kindern ein ſchändliches
und ſchädliches Aergerniß gegeben haben, nach der ganzen Strenge
der Geſetze zur Strafe gezogen werden. Es iſt wichtig, daß durch
abſchreckende Beiſpiele die Aufmerkſamkeit auf ſolche Fälle mehr ge-
ſchärft und das allgemeine Gefühl der Schändlichkeit und Strafbar-
keit recht lebendig werde. — 8) Bei den ſchon verhafteten Kindern
verdient eine vorzügliche Aufmerkſamkeit die Beſchäftigung während
der Haft, daß ſie nicht durch Müßiggang und ſchlechte Geſellſchaft noch
ſchlechter, ſondern zu einer angemeſſenen Thätigkeit, Arbeit, zum Leſen
der heiligen Schrift und guter Bücher, ſofern ſie leſen können, ange-
halten werden. In Betreff der unbeſchulten Kinder dieſer Art ver-
dient die Einrichtung der Beſſerungs-Anſtalt zu Graudenz, in welcher
ſich eine Hausſchule befindet, deren Lehrer den zur Haft gebrachten
Kindern einen angemeſſenen Unterricht ertheilt, beſonders Nachahmung.
Auch möchte die dortige Einrichtung, daß der Gefangene durch Reue,
Beſſerung, Wohlverhalten, Fleiß, ſeine Lage verbeſſern, mehr Freiheit
gewinnen, die Zeit ſeiner Gefangenſchaft ſogar abkürzen kann, auf
jugendliche Verbrecher vorzüglich Anwendung finden. (ſ. Beckedorff’s
Jahrb. B. V. S. 113 ꝛc.) — 9) Wo mehrere verwahrloſete Kinder
in einem kleineren Kreiſe untergebracht ſind, iſt eine allſonntägliche
Verſammlung in einem Vaterhauſe mit dem Zwecke der gemein-
ſchaftlichen Erhebung und Erbauung ſehr zu empfehlen. — 10) In
Betreff der in Fabriken arbeitenden, und in dieſer Stellung nicht ſelten
allerhand nachtheiligen Einwirkungen ausgeſetzter Kinder, behält das
Miniſterium ſich die nöthigen Eröffnungen für ein nachfolgendes
Circular vor.

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[281/0295] Erziehung nach, vorausſichtlich dem Criminalrichter über kurz oder lang in die Hände gerathen müſſen, bei Zeiten ſcharf in’s Auge gefaßt und bevormundet werden; Geiſtliche und Schullehrer ſollten, außer der obrigkeitlich angeordneten polizeilichen Aufſicht, noch beauftragt werden, Verzeichniſſe ſolcher Kinder anzufertigen, um dieſelben nach Umſtänden der Polizeibehörde, der Armen-Direction ꝛc. einzureichen. — 7) Wo die Eltern jugendlicher Verbrecher an dem ſittlichen Ver- derben derſelben augenſcheinlich große Schuld haben, oder wohl gar ſelbſt die Verführer waren, iſt es wichtig, daß dieſe die größere Strafe erleiden. Ebenſo müſſen alle der Verführung von Kindern überführte Erwachſene, oder alle diejenigen, welche durch öffentliche grobe Ver- letzung der allgemeinen Zucht und Sitte, den Kindern ein ſchändliches und ſchädliches Aergerniß gegeben haben, nach der ganzen Strenge der Geſetze zur Strafe gezogen werden. Es iſt wichtig, daß durch abſchreckende Beiſpiele die Aufmerkſamkeit auf ſolche Fälle mehr ge- ſchärft und das allgemeine Gefühl der Schändlichkeit und Strafbar- keit recht lebendig werde. — 8) Bei den ſchon verhafteten Kindern verdient eine vorzügliche Aufmerkſamkeit die Beſchäftigung während der Haft, daß ſie nicht durch Müßiggang und ſchlechte Geſellſchaft noch ſchlechter, ſondern zu einer angemeſſenen Thätigkeit, Arbeit, zum Leſen der heiligen Schrift und guter Bücher, ſofern ſie leſen können, ange- halten werden. In Betreff der unbeſchulten Kinder dieſer Art ver- dient die Einrichtung der Beſſerungs-Anſtalt zu Graudenz, in welcher ſich eine Hausſchule befindet, deren Lehrer den zur Haft gebrachten Kindern einen angemeſſenen Unterricht ertheilt, beſonders Nachahmung. Auch möchte die dortige Einrichtung, daß der Gefangene durch Reue, Beſſerung, Wohlverhalten, Fleiß, ſeine Lage verbeſſern, mehr Freiheit gewinnen, die Zeit ſeiner Gefangenſchaft ſogar abkürzen kann, auf jugendliche Verbrecher vorzüglich Anwendung finden. (ſ. Beckedorff’s Jahrb. B. V. S. 113 ꝛc.) — 9) Wo mehrere verwahrloſete Kinder in einem kleineren Kreiſe untergebracht ſind, iſt eine allſonntägliche Verſammlung in einem Vaterhauſe mit dem Zwecke der gemein- ſchaftlichen Erhebung und Erbauung ſehr zu empfehlen. — 10) In Betreff der in Fabriken arbeitenden, und in dieſer Stellung nicht ſelten allerhand nachtheiligen Einwirkungen ausgeſetzter Kinder, behält das Miniſterium ſich die nöthigen Eröffnungen für ein nachfolgendes Circular vor.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/295>, abgerufen am 12.05.2024.