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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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3. die resp. Wähler bezeichnen ihre Wahl dadurch, daß sie
die Namen derjenigen, welche sie nicht wählen wollen,
ausstreichen. Sie reichen ihre Wahlzettel der Anstalt direct,
oder durch die resp. Agenten zurück. Wer drei Monate
nach Bekanntmachung der Wahlzeit durch die öffentlichen
Blätter in der bezeichneten Art seine Stimme nicht abgiebt,
geht seines Wahlrechts für die eingetretene Wahlzeit ver-
lustig und wird der Stimmenmehrheit als beitretend er-
achtet.
e. Der Vorschlag zu den Wahlen geht vom Curatorio unter Zu-
ziehung des Directors aus und hat Letzterer nach der Entschei-
dung des Curatoriums die Wahlcandidaten zu bezeichnen, die
Wahlzettel drucken und dann den Mitgliedern der Anstalt auf
die ad 2. angegebene Art insinuiren zu lassen; er sammelt die
Wahlzettel und stellt das sich nach Stimmenmehrheit ergebende
Resultat zusammen, welches demnächst dem Curatorio unter
Beifügung der Wahlzettel vorgelegt wird, um die neu erwählten
Mitglieder zum Eintritt in das Curatorium zu berufen. Bei
Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.
Nimmt das eine oder das andere der neu erwählten Mit-
glieder die Wahl nicht an, so tritt der Stellvertreter für das
ausfallende Mitglied ein. Dasselbe gilt auch, wenn das eine
oder andere Mitglied des Curatoriums während seiner Amts-
dauer mit Tode abgehen sollte.
f. Sollten sämmtliche Mitglieder der Anstalt durch Zurückbehaltung
der Wahlzettel sich der Wahl begeben, oder nur zwei Wahlzettel
eingehen, so wählt in diesem Falle das Curatorium selbst die
fehlenden Mitglieder desselben;
g. ein nach Ablauf der Amtsdauer ausscheidendes Mitglied des
Curatoriums kann wieder gewählt werden. Dasselbe gilt auch
von den Stellvertretern;
h. das Ausscheiden der Mitglieder des Curatoriums erfolgt nach
dem Alter, so daß nach Ablauf der ersten drei Jahre die beiden
zuerst erwählten, und nach Ablauf der folgenden drei Jahre die
zuletzt erwählten drei Mitglieder ausscheiden. Dasselbe gilt auch
von den Stellvertretern.
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3. die resp. Wähler bezeichnen ihre Wahl dadurch, daß ſie
die Namen derjenigen, welche ſie nicht wählen wollen,
ausſtreichen. Sie reichen ihre Wahlzettel der Anſtalt direct,
oder durch die resp. Agenten zurück. Wer drei Monate
nach Bekanntmachung der Wahlzeit durch die öffentlichen
Blätter in der bezeichneten Art ſeine Stimme nicht abgiebt,
geht ſeines Wahlrechts für die eingetretene Wahlzeit ver-
luſtig und wird der Stimmenmehrheit als beitretend er-
achtet.
e. Der Vorſchlag zu den Wahlen geht vom Curatorio unter Zu-
ziehung des Directors aus und hat Letzterer nach der Entſchei-
dung des Curatoriums die Wahlcandidaten zu bezeichnen, die
Wahlzettel drucken und dann den Mitgliedern der Anſtalt auf
die ad 2. angegebene Art inſinuiren zu laſſen; er ſammelt die
Wahlzettel und ſtellt das ſich nach Stimmenmehrheit ergebende
Reſultat zuſammen, welches demnächſt dem Curatorio unter
Beifügung der Wahlzettel vorgelegt wird, um die neu erwählten
Mitglieder zum Eintritt in das Curatorium zu berufen. Bei
Gleichheit der Stimmen entſcheidet das Loos.
Nimmt das eine oder das andere der neu erwählten Mit-
glieder die Wahl nicht an, ſo tritt der Stellvertreter für das
ausfallende Mitglied ein. Daſſelbe gilt auch, wenn das eine
oder andere Mitglied des Curatoriums während ſeiner Amts-
dauer mit Tode abgehen ſollte.
f. Sollten ſämmtliche Mitglieder der Anſtalt durch Zurückbehaltung
der Wahlzettel ſich der Wahl begeben, oder nur zwei Wahlzettel
eingehen, ſo wählt in dieſem Falle das Curatorium ſelbſt die
fehlenden Mitglieder deſſelben;
g. ein nach Ablauf der Amtsdauer ausſcheidendes Mitglied des
Curatoriums kann wieder gewählt werden. Daſſelbe gilt auch
von den Stellvertretern;
h. das Ausſcheiden der Mitglieder des Curatoriums erfolgt nach
dem Alter, ſo daß nach Ablauf der erſten drei Jahre die beiden
zuerſt erwählten, und nach Ablauf der folgenden drei Jahre die
zuletzt erwählten drei Mitglieder ausſcheiden. Daſſelbe gilt auch
von den Stellvertretern.
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[403/0417] 3. die resp. Wähler bezeichnen ihre Wahl dadurch, daß ſie die Namen derjenigen, welche ſie nicht wählen wollen, ausſtreichen. Sie reichen ihre Wahlzettel der Anſtalt direct, oder durch die resp. Agenten zurück. Wer drei Monate nach Bekanntmachung der Wahlzeit durch die öffentlichen Blätter in der bezeichneten Art ſeine Stimme nicht abgiebt, geht ſeines Wahlrechts für die eingetretene Wahlzeit ver- luſtig und wird der Stimmenmehrheit als beitretend er- achtet. e. Der Vorſchlag zu den Wahlen geht vom Curatorio unter Zu- ziehung des Directors aus und hat Letzterer nach der Entſchei- dung des Curatoriums die Wahlcandidaten zu bezeichnen, die Wahlzettel drucken und dann den Mitgliedern der Anſtalt auf die ad 2. angegebene Art inſinuiren zu laſſen; er ſammelt die Wahlzettel und ſtellt das ſich nach Stimmenmehrheit ergebende Reſultat zuſammen, welches demnächſt dem Curatorio unter Beifügung der Wahlzettel vorgelegt wird, um die neu erwählten Mitglieder zum Eintritt in das Curatorium zu berufen. Bei Gleichheit der Stimmen entſcheidet das Loos. Nimmt das eine oder das andere der neu erwählten Mit- glieder die Wahl nicht an, ſo tritt der Stellvertreter für das ausfallende Mitglied ein. Daſſelbe gilt auch, wenn das eine oder andere Mitglied des Curatoriums während ſeiner Amts- dauer mit Tode abgehen ſollte. f. Sollten ſämmtliche Mitglieder der Anſtalt durch Zurückbehaltung der Wahlzettel ſich der Wahl begeben, oder nur zwei Wahlzettel eingehen, ſo wählt in dieſem Falle das Curatorium ſelbſt die fehlenden Mitglieder deſſelben; g. ein nach Ablauf der Amtsdauer ausſcheidendes Mitglied des Curatoriums kann wieder gewählt werden. Daſſelbe gilt auch von den Stellvertretern; h. das Ausſcheiden der Mitglieder des Curatoriums erfolgt nach dem Alter, ſo daß nach Ablauf der erſten drei Jahre die beiden zuerſt erwählten, und nach Ablauf der folgenden drei Jahre die zuletzt erwählten drei Mitglieder ausſcheiden. Daſſelbe gilt auch von den Stellvertretern. 26*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/417>, abgerufen am 27.04.2024.