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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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wenn die Umstände es räthlich machen -- annoch mit ihnen vorzu-
nehmenden Prüfung zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fort-
setzung ihrer Lehranstalten wird ertheilt werden können oder nicht.

§. 21. Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb dreier
Monate nach Eingang dieser Verfügung zur Prüfung bei dem Bürger-
meister und Schul-Inspector melden, widrigenfalls nach Ablauf dieser
Frist ihre Schulen von der Orts-Polizeibehörde ohne Weiteres auf-
gelöset werden.

§. 22. Die Schul-Inspectoren haben, innerhalb der gedachten
Frist, ein Verzeichniß aller unconcessionirten Lehranstalten an die
Kirchen- und Schul-Commission, mit der Anzeige einzureichen, welche
Vorsteher und Vorsteherinnen zu einer Prüfung bei der Kirchen- und
Schul-Commission vorzuladen sein möchten, welchen dagegen in Er-
wägung der zeitherigen Leitung ihrer Anstalten erlassen werden könne.

§. 23. Diejenigen, welche nach Publication dieser Vorschriften
unbefugter Weise neue Privatschulen errichten, haben nicht allein die
Auflösung ihrer Winkelschulen zu gewärtigen, sondern können auch
innerhalb der nächsten drei Jahre, selbst wenn sie den anderweitigen
Forderungen zu genügen Hoffnung geben, keine Privatschule eröffnen.

§. 24. Personen, welche junge Leute, um sie zu erziehen, gegen
Bezahlung in Pension nehmen, müssen hierzu, auch wenn sie dieselben
durch Privatlehrer oder in andern Schulen unterrichten lassen wollen,
die Erlaubniß bei dem Bürgermeister und Schul-Inspector nachsuchen.

§. 25. Diese untersuchen theils den sittlichen Werth solcher Per-
sonen, theils auch, ob deren Wohnung sich zur Aufnahme von Pen-
sionären eignet, und ertheilen ihnen, wenn in beiderlei Rücksicht kein
Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Bestätigung von
der Kirchen- und Schul-Commission es übrigens nicht bedarf.

§. 26. Sollen Pensionsanstalten mit Privatlehranstalten ver-
bunden werden, so müssen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern
sich gleichfalls einer Untersuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und
muß demnächst in ihrer Concession auch ausdrücklich der ihnen in Be-
treff der Annahme von Pensionären ertheilten Befugniß Erwähnung
geschehen.

§. 27. Auch die Pensionsanstalten stehen unter der Aufsicht der
Schul-Inspectoren, welche dieselben von Zeit zu Zeit untersuchen,

wenn die Umſtände es räthlich machen — annoch mit ihnen vorzu-
nehmenden Prüfung zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fort-
ſetzung ihrer Lehranſtalten wird ertheilt werden können oder nicht.

§. 21. Sie müſſen ſich zu dem Ende ſpäteſtens innerhalb dreier
Monate nach Eingang dieſer Verfügung zur Prüfung bei dem Bürger-
meiſter und Schul-Inſpector melden, widrigenfalls nach Ablauf dieſer
Friſt ihre Schulen von der Orts-Polizeibehörde ohne Weiteres auf-
gelöſet werden.

§. 22. Die Schul-Inſpectoren haben, innerhalb der gedachten
Friſt, ein Verzeichniß aller unconceſſionirten Lehranſtalten an die
Kirchen- und Schul-Commiſſion, mit der Anzeige einzureichen, welche
Vorſteher und Vorſteherinnen zu einer Prüfung bei der Kirchen- und
Schul-Commiſſion vorzuladen ſein möchten, welchen dagegen in Er-
wägung der zeitherigen Leitung ihrer Anſtalten erlaſſen werden könne.

§. 23. Diejenigen, welche nach Publication dieſer Vorſchriften
unbefugter Weiſe neue Privatſchulen errichten, haben nicht allein die
Auflöſung ihrer Winkelſchulen zu gewärtigen, ſondern können auch
innerhalb der nächſten drei Jahre, ſelbſt wenn ſie den anderweitigen
Forderungen zu genügen Hoffnung geben, keine Privatſchule eröffnen.

§. 24. Perſonen, welche junge Leute, um ſie zu erziehen, gegen
Bezahlung in Penſion nehmen, müſſen hierzu, auch wenn ſie dieſelben
durch Privatlehrer oder in andern Schulen unterrichten laſſen wollen,
die Erlaubniß bei dem Bürgermeiſter und Schul-Inſpector nachſuchen.

§. 25. Dieſe unterſuchen theils den ſittlichen Werth ſolcher Per-
ſonen, theils auch, ob deren Wohnung ſich zur Aufnahme von Pen-
ſionären eignet, und ertheilen ihnen, wenn in beiderlei Rückſicht kein
Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Beſtätigung von
der Kirchen- und Schul-Commiſſion es übrigens nicht bedarf.

§. 26. Sollen Penſionsanſtalten mit Privatlehranſtalten ver-
bunden werden, ſo müſſen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern
ſich gleichfalls einer Unterſuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und
muß demnächſt in ihrer Conceſſion auch ausdrücklich der ihnen in Be-
treff der Annahme von Penſionären ertheilten Befugniß Erwähnung
geſchehen.

§. 27. Auch die Penſionsanſtalten ſtehen unter der Aufſicht der
Schul-Inſpectoren, welche dieſelben von Zeit zu Zeit unterſuchen,

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[421/0435] wenn die Umſtände es räthlich machen — annoch mit ihnen vorzu- nehmenden Prüfung zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fort- ſetzung ihrer Lehranſtalten wird ertheilt werden können oder nicht. §. 21. Sie müſſen ſich zu dem Ende ſpäteſtens innerhalb dreier Monate nach Eingang dieſer Verfügung zur Prüfung bei dem Bürger- meiſter und Schul-Inſpector melden, widrigenfalls nach Ablauf dieſer Friſt ihre Schulen von der Orts-Polizeibehörde ohne Weiteres auf- gelöſet werden. §. 22. Die Schul-Inſpectoren haben, innerhalb der gedachten Friſt, ein Verzeichniß aller unconceſſionirten Lehranſtalten an die Kirchen- und Schul-Commiſſion, mit der Anzeige einzureichen, welche Vorſteher und Vorſteherinnen zu einer Prüfung bei der Kirchen- und Schul-Commiſſion vorzuladen ſein möchten, welchen dagegen in Er- wägung der zeitherigen Leitung ihrer Anſtalten erlaſſen werden könne. §. 23. Diejenigen, welche nach Publication dieſer Vorſchriften unbefugter Weiſe neue Privatſchulen errichten, haben nicht allein die Auflöſung ihrer Winkelſchulen zu gewärtigen, ſondern können auch innerhalb der nächſten drei Jahre, ſelbſt wenn ſie den anderweitigen Forderungen zu genügen Hoffnung geben, keine Privatſchule eröffnen. §. 24. Perſonen, welche junge Leute, um ſie zu erziehen, gegen Bezahlung in Penſion nehmen, müſſen hierzu, auch wenn ſie dieſelben durch Privatlehrer oder in andern Schulen unterrichten laſſen wollen, die Erlaubniß bei dem Bürgermeiſter und Schul-Inſpector nachſuchen. §. 25. Dieſe unterſuchen theils den ſittlichen Werth ſolcher Per- ſonen, theils auch, ob deren Wohnung ſich zur Aufnahme von Pen- ſionären eignet, und ertheilen ihnen, wenn in beiderlei Rückſicht kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Beſtätigung von der Kirchen- und Schul-Commiſſion es übrigens nicht bedarf. §. 26. Sollen Penſionsanſtalten mit Privatlehranſtalten ver- bunden werden, ſo müſſen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern ſich gleichfalls einer Unterſuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und muß demnächſt in ihrer Conceſſion auch ausdrücklich der ihnen in Be- treff der Annahme von Penſionären ertheilten Befugniß Erwähnung geſchehen. §. 27. Auch die Penſionsanſtalten ſtehen unter der Aufſicht der Schul-Inſpectoren, welche dieſelben von Zeit zu Zeit unterſuchen,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/435>, abgerufen am 28.04.2024.