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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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General-Ober-Finanz-Krieges- und Domainen-Directorio, weiter
zu besorgen.

Königsberg, den 1. August 1736.

Friedrich Wilhelm.

Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König etc. Unsern etc.

Bei der geschehenen Einrichtung der Dorfschulen wollen Wir in-
sonderheit Folgendes genau beobachtet und zur schleunigen Execution
gebracht wissen.

1) Muß der Getreidebeitrag zum Unterhalt der Schulmeister jährlich
durch die Schulzen zusammengebracht, das Schulgeld aber bei
der Decems-Einnahme bezahlt werden. Der Prediger giebt dem
Schulmeister das seinige praenumerando auf 1/4 Jahr, und muß
beides Getreide und Schulgeld, bei jeder jährlichen Kirchen-Visi-
tation, von dem Erzpriester auf einem besondern Bogen berechnet,
und von demselben, bis auf weitere Verfügung, unterschrieben
werden.
2) Müssen tüchtige Subjecte zu Schulmeistern angenommen werden,
und da sie von Erzpriester und Prediger zu bestellen, so haben
sie auch die Aufsicht über dieselben in allen das Lehramt und
Leben angehenden Fällen. In übrigen Dingen aber stehen sie
unter der Jurisdiction des Hauptamts. Was aber die adlichen
Schulmeister betrifft, exercirt zwar der Patron die Jurisdiction
über dieselbe, jedoch dergestalt, daß mit dem Erzpriester und Pre-
diger des Ortes jedesmal bei Bestellung eines Schulmeisters,
wegen seiner Geschicklichkeit, gehörig conferirt werde. Was aber
seine Capacität, Lehre, Amt und Aufführung bei der Schule an-
belangt, bleibt es, wie vorsteht, dabei, daß der Erzpriester und
Prediger über ihn die Aufsicht haben, und wenn es daran fehlt,
dahin sehen müssen, daß er abgeschafft werde.
3) Was diejenigen Gelder betrifft, so zum Theil aus dem Kirchen-
vermögen, zum Theil aus dem Klingesäckel, imgleichen vor Con-
firmation der Kinder und Trauungen, jährlich zum Behuf der
Schulmeister fließen und bezahlt werden sollen, müssen solche von
den Predigern jeden Orts eingefammelt und besonders asservirt
werden. Und damit auch sothane Gelder bloß zum Unterhalt der
Schulmeister angewendet werden, sind die Prediger dahin zu in-
struiren, sothane Gelder gehörig zu berechnen, und bei jeder jähr-

General-Ober-Finanz-Krieges- und Domainen-Directorio, weiter
zu beſorgen.

Königsberg, den 1. Auguſt 1736.

Friedrich Wilhelm.

Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König ꝛc. Unſern ꝛc.

Bei der geſchehenen Einrichtung der Dorfſchulen wollen Wir in-
ſonderheit Folgendes genau beobachtet und zur ſchleunigen Execution
gebracht wiſſen.

1) Muß der Getreidebeitrag zum Unterhalt der Schulmeiſter jährlich
durch die Schulzen zuſammengebracht, das Schulgeld aber bei
der Decems-Einnahme bezahlt werden. Der Prediger giebt dem
Schulmeiſter das ſeinige praenumerando auf ¼ Jahr, und muß
beides Getreide und Schulgeld, bei jeder jährlichen Kirchen-Viſi-
tation, von dem Erzprieſter auf einem beſondern Bogen berechnet,
und von demſelben, bis auf weitere Verfügung, unterſchrieben
werden.
2) Müſſen tüchtige Subjecte zu Schulmeiſtern angenommen werden,
und da ſie von Erzprieſter und Prediger zu beſtellen, ſo haben
ſie auch die Aufſicht über dieſelben in allen das Lehramt und
Leben angehenden Fällen. In übrigen Dingen aber ſtehen ſie
unter der Jurisdiction des Hauptamts. Was aber die adlichen
Schulmeiſter betrifft, exercirt zwar der Patron die Jurisdiction
über dieſelbe, jedoch dergeſtalt, daß mit dem Erzprieſter und Pre-
diger des Ortes jedesmal bei Beſtellung eines Schulmeiſters,
wegen ſeiner Geſchicklichkeit, gehörig conferirt werde. Was aber
ſeine Capacität, Lehre, Amt und Aufführung bei der Schule an-
belangt, bleibt es, wie vorſteht, dabei, daß der Erzprieſter und
Prediger über ihn die Aufſicht haben, und wenn es daran fehlt,
dahin ſehen müſſen, daß er abgeſchafft werde.
3) Was diejenigen Gelder betrifft, ſo zum Theil aus dem Kirchen-
vermögen, zum Theil aus dem Klingeſäckel, imgleichen vor Con-
firmation der Kinder und Trauungen, jährlich zum Behuf der
Schulmeiſter fließen und bezahlt werden ſollen, müſſen ſolche von
den Predigern jeden Orts eingefammelt und beſonders aſſervirt
werden. Und damit auch ſothane Gelder bloß zum Unterhalt der
Schulmeiſter angewendet werden, ſind die Prediger dahin zu in-
ſtruiren, ſothane Gelder gehörig zu berechnen, und bei jeder jähr-
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[506/0520] General-Ober-Finanz-Krieges- und Domainen-Directorio, weiter zu beſorgen. Königsberg, den 1. Auguſt 1736. Friedrich Wilhelm. Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König ꝛc. Unſern ꝛc. Bei der geſchehenen Einrichtung der Dorfſchulen wollen Wir in- ſonderheit Folgendes genau beobachtet und zur ſchleunigen Execution gebracht wiſſen. 1) Muß der Getreidebeitrag zum Unterhalt der Schulmeiſter jährlich durch die Schulzen zuſammengebracht, das Schulgeld aber bei der Decems-Einnahme bezahlt werden. Der Prediger giebt dem Schulmeiſter das ſeinige praenumerando auf ¼ Jahr, und muß beides Getreide und Schulgeld, bei jeder jährlichen Kirchen-Viſi- tation, von dem Erzprieſter auf einem beſondern Bogen berechnet, und von demſelben, bis auf weitere Verfügung, unterſchrieben werden. 2) Müſſen tüchtige Subjecte zu Schulmeiſtern angenommen werden, und da ſie von Erzprieſter und Prediger zu beſtellen, ſo haben ſie auch die Aufſicht über dieſelben in allen das Lehramt und Leben angehenden Fällen. In übrigen Dingen aber ſtehen ſie unter der Jurisdiction des Hauptamts. Was aber die adlichen Schulmeiſter betrifft, exercirt zwar der Patron die Jurisdiction über dieſelbe, jedoch dergeſtalt, daß mit dem Erzprieſter und Pre- diger des Ortes jedesmal bei Beſtellung eines Schulmeiſters, wegen ſeiner Geſchicklichkeit, gehörig conferirt werde. Was aber ſeine Capacität, Lehre, Amt und Aufführung bei der Schule an- belangt, bleibt es, wie vorſteht, dabei, daß der Erzprieſter und Prediger über ihn die Aufſicht haben, und wenn es daran fehlt, dahin ſehen müſſen, daß er abgeſchafft werde. 3) Was diejenigen Gelder betrifft, ſo zum Theil aus dem Kirchen- vermögen, zum Theil aus dem Klingeſäckel, imgleichen vor Con- firmation der Kinder und Trauungen, jährlich zum Behuf der Schulmeiſter fließen und bezahlt werden ſollen, müſſen ſolche von den Predigern jeden Orts eingefammelt und beſonders aſſervirt werden. Und damit auch ſothane Gelder bloß zum Unterhalt der Schulmeiſter angewendet werden, ſind die Prediger dahin zu in- ſtruiren, ſothane Gelder gehörig zu berechnen, und bei jeder jähr-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/520>, abgerufen am 28.04.2024.