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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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gestellt, ob sie durch die verordnete allgemeine Prüfung bei der wissen-
schaftlichen Deputation die, gleich §. 10. näher anzugebenden Vortheile
und Berechtigungen, welche aus einem günstigen Resultat derselben
fließen, sich erwerben wollen.

§. 7. Junge Männer demnach, welche von der Universität zurück-
kommen, und dem Schulfach sich widmen, oder auch nur eine Zeitlang
an den obgedachten öffentlichen Anstalten unterrichten wollen, werden
verpflichtet, sich bei der angewiesenen Prüfungsbehörde zu melden, und
diese darf keinen von sich weisen, welcher die oben bestimmte Sphäre
des Unterrichts zu seinem Ziele macht.

§. 8. Von denen, welche sich dem höheren Schulunterricht widmen,
sind aber der Verbindlichkeit, sich der allgemeinen Prüfung bei der
wissenschaftlichen Deputation zu unterziehen, entledigt: 1) Diejenigen,
welche nach Einreichung einer lateinischen Dissertation, und nach einer
förmlichen mündlichen Prüfung einer philosophischen Facultät einer
inländischen Universität, die Doctor- oder Magisterwürde erhalten haben.
Diese bedürfen keiner schriftlichen und mündlichen Prüfung bei der
wissenschaftlichen Deputation mehr. Sie müssen sich nur einer Probe-
lection unterziehen, um sich dadurch über ihre Lehrgeschicklichkeit zu
legitimiren. 2) Die Mitglieder der Seminarien für gelehrte Schulen,
für welche die bei ihrem Eintritt in diese Vorbereitungsanstalten von
den Directoren derselben mit ihnen gehaltene Prüfung die Stelle der
Prüfung bei der wissenschaftlichen Deputation vertritt.

§. 9. Ausgezeichnete Ausländer, die von den Unterrichts-Behörden
Unseres Staates zu Lehranstalten an die, im §. 5. erwähnten Schulen
berufen werden, sind, wie sich von selbst versteht, keiner Art von päda-
gogischer Prüfung unterworfen. Wenn aber Ausländer zu einer An-
stellung im Schulfach sich melden, so soll nach den jedesmaligen Um-
ständen von der Section des öffentlichen Unterrichts bestimmt werden,
ob zu ihrer Aufnahme unter die preußischen Schulamts-Candidaten die
angeordnete Prüfung erforderlich ist.

§. 10. Jedem vollständig oder auch nur theilweise Geprüften wird
ein, von dem Director und allen Mitgliedern der Prüfungsbehörde,
welche bei seiner Prüfung zugegen gewesen, unterschriebenes Zeugniß
ausgestellt, das bestimmt aussagt, in welchen von den Fächern, worin
er geprüft worden, und vornehmlich, in welchen der drei als Haupt-
gegenstände der Prüfung aufgestellten Fächern Stärke oder Schwäche,

geſtellt, ob ſie durch die verordnete allgemeine Prüfung bei der wiſſen-
ſchaftlichen Deputation die, gleich §. 10. näher anzugebenden Vortheile
und Berechtigungen, welche aus einem günſtigen Reſultat derſelben
fließen, ſich erwerben wollen.

§. 7. Junge Männer demnach, welche von der Univerſität zurück-
kommen, und dem Schulfach ſich widmen, oder auch nur eine Zeitlang
an den obgedachten öffentlichen Anſtalten unterrichten wollen, werden
verpflichtet, ſich bei der angewieſenen Prüfungsbehörde zu melden, und
dieſe darf keinen von ſich weiſen, welcher die oben beſtimmte Sphäre
des Unterrichts zu ſeinem Ziele macht.

§. 8. Von denen, welche ſich dem höheren Schulunterricht widmen,
ſind aber der Verbindlichkeit, ſich der allgemeinen Prüfung bei der
wiſſenſchaftlichen Deputation zu unterziehen, entledigt: 1) Diejenigen,
welche nach Einreichung einer lateiniſchen Diſſertation, und nach einer
förmlichen mündlichen Prüfung einer philoſophiſchen Facultät einer
inländiſchen Univerſität, die Doctor- oder Magiſterwürde erhalten haben.
Dieſe bedürfen keiner ſchriftlichen und mündlichen Prüfung bei der
wiſſenſchaftlichen Deputation mehr. Sie müſſen ſich nur einer Probe-
lection unterziehen, um ſich dadurch über ihre Lehrgeſchicklichkeit zu
legitimiren. 2) Die Mitglieder der Seminarien für gelehrte Schulen,
für welche die bei ihrem Eintritt in dieſe Vorbereitungsanſtalten von
den Directoren derſelben mit ihnen gehaltene Prüfung die Stelle der
Prüfung bei der wiſſenſchaftlichen Deputation vertritt.

§. 9. Ausgezeichnete Ausländer, die von den Unterrichts-Behörden
Unſeres Staates zu Lehranſtalten an die, im §. 5. erwähnten Schulen
berufen werden, ſind, wie ſich von ſelbſt verſteht, keiner Art von päda-
gogiſcher Prüfung unterworfen. Wenn aber Ausländer zu einer An-
ſtellung im Schulfach ſich melden, ſo ſoll nach den jedesmaligen Um-
ſtänden von der Section des öffentlichen Unterrichts beſtimmt werden,
ob zu ihrer Aufnahme unter die preußiſchen Schulamts-Candidaten die
angeordnete Prüfung erforderlich iſt.

§. 10. Jedem vollſtändig oder auch nur theilweiſe Geprüften wird
ein, von dem Director und allen Mitgliedern der Prüfungsbehörde,
welche bei ſeiner Prüfung zugegen geweſen, unterſchriebenes Zeugniß
ausgeſtellt, das beſtimmt ausſagt, in welchen von den Fächern, worin
er geprüft worden, und vornehmlich, in welchen der drei als Haupt-
gegenſtände der Prüfung aufgeſtellten Fächern Stärke oder Schwäche,

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[510/0524] geſtellt, ob ſie durch die verordnete allgemeine Prüfung bei der wiſſen- ſchaftlichen Deputation die, gleich §. 10. näher anzugebenden Vortheile und Berechtigungen, welche aus einem günſtigen Reſultat derſelben fließen, ſich erwerben wollen. §. 7. Junge Männer demnach, welche von der Univerſität zurück- kommen, und dem Schulfach ſich widmen, oder auch nur eine Zeitlang an den obgedachten öffentlichen Anſtalten unterrichten wollen, werden verpflichtet, ſich bei der angewieſenen Prüfungsbehörde zu melden, und dieſe darf keinen von ſich weiſen, welcher die oben beſtimmte Sphäre des Unterrichts zu ſeinem Ziele macht. §. 8. Von denen, welche ſich dem höheren Schulunterricht widmen, ſind aber der Verbindlichkeit, ſich der allgemeinen Prüfung bei der wiſſenſchaftlichen Deputation zu unterziehen, entledigt: 1) Diejenigen, welche nach Einreichung einer lateiniſchen Diſſertation, und nach einer förmlichen mündlichen Prüfung einer philoſophiſchen Facultät einer inländiſchen Univerſität, die Doctor- oder Magiſterwürde erhalten haben. Dieſe bedürfen keiner ſchriftlichen und mündlichen Prüfung bei der wiſſenſchaftlichen Deputation mehr. Sie müſſen ſich nur einer Probe- lection unterziehen, um ſich dadurch über ihre Lehrgeſchicklichkeit zu legitimiren. 2) Die Mitglieder der Seminarien für gelehrte Schulen, für welche die bei ihrem Eintritt in dieſe Vorbereitungsanſtalten von den Directoren derſelben mit ihnen gehaltene Prüfung die Stelle der Prüfung bei der wiſſenſchaftlichen Deputation vertritt. §. 9. Ausgezeichnete Ausländer, die von den Unterrichts-Behörden Unſeres Staates zu Lehranſtalten an die, im §. 5. erwähnten Schulen berufen werden, ſind, wie ſich von ſelbſt verſteht, keiner Art von päda- gogiſcher Prüfung unterworfen. Wenn aber Ausländer zu einer An- ſtellung im Schulfach ſich melden, ſo ſoll nach den jedesmaligen Um- ſtänden von der Section des öffentlichen Unterrichts beſtimmt werden, ob zu ihrer Aufnahme unter die preußiſchen Schulamts-Candidaten die angeordnete Prüfung erforderlich iſt. §. 10. Jedem vollſtändig oder auch nur theilweiſe Geprüften wird ein, von dem Director und allen Mitgliedern der Prüfungsbehörde, welche bei ſeiner Prüfung zugegen geweſen, unterſchriebenes Zeugniß ausgeſtellt, das beſtimmt ausſagt, in welchen von den Fächern, worin er geprüft worden, und vornehmlich, in welchen der drei als Haupt- gegenſtände der Prüfung aufgeſtellten Fächern Stärke oder Schwäche,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/524>, abgerufen am 29.04.2024.