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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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höheren Bürgerschulen, welchen sich gelehrte Schulamts-Candidaten
beigesellen, sondern auch die Ordinarien der Classen, in welchen die
Candidaten zu unterrichten haben, sollen die Lehrstunden derselben sehr
oft besuchen, sich über Materie und Form ihres Unterrichts mit ihnen
freundschaftlich besprechen, sie auf Mißgriffe, welche sie in der Lehre
oder bei Ausübung der Disciplin etwa begehen könnten, aufmerksam
machen, und ihnen überall mit ihrer schon gereiften Erfahrung und
ihrem sachkundigen Rathe gewärtig sein.

5) In Hinsicht alles Disciplinarischen sollen die gelehrten Schul-
amts-Candidaten dem Director oder Rector der gelehrten oder höheren
Bürgerschule, an welcher sie unterrichten, überall untergeben, und ver-
pflichtet sein, sich bei Uebernahme ihrer Lehrstunden mit den bestehenden
Disciplinar-Gesetzen bekannt zu machen, und diese überall in Aus-
übung zu bringen; ebenso müssen sie sich in Hinsicht auf das Pensum
ihres Unterrichts der Verfassung der betreffenden Anstalt und der
Classe, in welcher sie zu lehren haben, sorgfältig anschließen.

6) Den gelehrten Schulamts-Candidaten soll, damit sie sich Kennt-
nisse von den Disciplinar-Gesetzen, von deren Ausübung und dem
Tone, der im Ganzen in der betreffenden Anstalt herrscht, verschaffen,
und sich durch Anhörung von Vorträgen gebildeter und erfahrener
Lehrer eine Anschauung einer zweckmäßigen Methode erwerben können,
während der ersten Monate ihres Aufenthalts an einer gelehrten oder
höheren Bürgerschule die Verpflichtung obliegen, während der Tages-
stunden, wo sie nicht selbst zu unterrichten haben, in den verschiedenen
Classen der Anstalt den Lectionen der übrigen Lehrer als Hospites
beizuwohnen.

7) Um sie in der pädagogisch-disciplinarischen Kunst zu üben, soll
ihnen von dem Director oder Rector der betreffenden Anstalt aus den
Classen, in welchen sie zu unterrichten haben, von Zeit zu Zeit und auf
unbestimmte Dauer die besondere Aufsicht und Curatel über einzelne
rohe, träge oder sonst verwahrloste Schüler übertragen werden, um
diese durch Anwendung zweckmäßiger Disciplinar-Mittel, als Ermah-
nungen, Unterstützung bei ihren Arbeiten u. s. w., zum Fleiße und zur
Ordnung und Sittlichkeit zu gewöhnen; über die ganze von den ge-
lehrten Schulamts-Candidaten hierbei beobachtete Verfahrungsart sollen
sie nach geendeter glücklicher oder unglücklicher Bemühung dem Director

höheren Bürgerſchulen, welchen ſich gelehrte Schulamts-Candidaten
beigeſellen, ſondern auch die Ordinarien der Claſſen, in welchen die
Candidaten zu unterrichten haben, ſollen die Lehrſtunden derſelben ſehr
oft beſuchen, ſich über Materie und Form ihres Unterrichts mit ihnen
freundſchaftlich beſprechen, ſie auf Mißgriffe, welche ſie in der Lehre
oder bei Ausübung der Disciplin etwa begehen könnten, aufmerkſam
machen, und ihnen überall mit ihrer ſchon gereiften Erfahrung und
ihrem ſachkundigen Rathe gewärtig ſein.

5) In Hinſicht alles Disciplinariſchen ſollen die gelehrten Schul-
amts-Candidaten dem Director oder Rector der gelehrten oder höheren
Bürgerſchule, an welcher ſie unterrichten, überall untergeben, und ver-
pflichtet ſein, ſich bei Uebernahme ihrer Lehrſtunden mit den beſtehenden
Disciplinar-Geſetzen bekannt zu machen, und dieſe überall in Aus-
übung zu bringen; ebenſo müſſen ſie ſich in Hinſicht auf das Penſum
ihres Unterrichts der Verfaſſung der betreffenden Anſtalt und der
Claſſe, in welcher ſie zu lehren haben, ſorgfältig anſchließen.

6) Den gelehrten Schulamts-Candidaten ſoll, damit ſie ſich Kennt-
niſſe von den Disciplinar-Geſetzen, von deren Ausübung und dem
Tone, der im Ganzen in der betreffenden Anſtalt herrſcht, verſchaffen,
und ſich durch Anhörung von Vorträgen gebildeter und erfahrener
Lehrer eine Anſchauung einer zweckmäßigen Methode erwerben können,
während der erſten Monate ihres Aufenthalts an einer gelehrten oder
höheren Bürgerſchule die Verpflichtung obliegen, während der Tages-
ſtunden, wo ſie nicht ſelbſt zu unterrichten haben, in den verſchiedenen
Claſſen der Anſtalt den Lectionen der übrigen Lehrer als Hoſpites
beizuwohnen.

7) Um ſie in der pädagogiſch-disciplinariſchen Kunſt zu üben, ſoll
ihnen von dem Director oder Rector der betreffenden Anſtalt aus den
Claſſen, in welchen ſie zu unterrichten haben, von Zeit zu Zeit und auf
unbeſtimmte Dauer die beſondere Aufſicht und Curatel über einzelne
rohe, träge oder ſonſt verwahrloſte Schüler übertragen werden, um
dieſe durch Anwendung zweckmäßiger Disciplinar-Mittel, als Ermah-
nungen, Unterſtützung bei ihren Arbeiten u. ſ. w., zum Fleiße und zur
Ordnung und Sittlichkeit zu gewöhnen; über die ganze von den ge-
lehrten Schulamts-Candidaten hierbei beobachtete Verfahrungsart ſollen
ſie nach geendeter glücklicher oder unglücklicher Bemühung dem Director

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[514/0528] höheren Bürgerſchulen, welchen ſich gelehrte Schulamts-Candidaten beigeſellen, ſondern auch die Ordinarien der Claſſen, in welchen die Candidaten zu unterrichten haben, ſollen die Lehrſtunden derſelben ſehr oft beſuchen, ſich über Materie und Form ihres Unterrichts mit ihnen freundſchaftlich beſprechen, ſie auf Mißgriffe, welche ſie in der Lehre oder bei Ausübung der Disciplin etwa begehen könnten, aufmerkſam machen, und ihnen überall mit ihrer ſchon gereiften Erfahrung und ihrem ſachkundigen Rathe gewärtig ſein. 5) In Hinſicht alles Disciplinariſchen ſollen die gelehrten Schul- amts-Candidaten dem Director oder Rector der gelehrten oder höheren Bürgerſchule, an welcher ſie unterrichten, überall untergeben, und ver- pflichtet ſein, ſich bei Uebernahme ihrer Lehrſtunden mit den beſtehenden Disciplinar-Geſetzen bekannt zu machen, und dieſe überall in Aus- übung zu bringen; ebenſo müſſen ſie ſich in Hinſicht auf das Penſum ihres Unterrichts der Verfaſſung der betreffenden Anſtalt und der Claſſe, in welcher ſie zu lehren haben, ſorgfältig anſchließen. 6) Den gelehrten Schulamts-Candidaten ſoll, damit ſie ſich Kennt- niſſe von den Disciplinar-Geſetzen, von deren Ausübung und dem Tone, der im Ganzen in der betreffenden Anſtalt herrſcht, verſchaffen, und ſich durch Anhörung von Vorträgen gebildeter und erfahrener Lehrer eine Anſchauung einer zweckmäßigen Methode erwerben können, während der erſten Monate ihres Aufenthalts an einer gelehrten oder höheren Bürgerſchule die Verpflichtung obliegen, während der Tages- ſtunden, wo ſie nicht ſelbſt zu unterrichten haben, in den verſchiedenen Claſſen der Anſtalt den Lectionen der übrigen Lehrer als Hoſpites beizuwohnen. 7) Um ſie in der pädagogiſch-disciplinariſchen Kunſt zu üben, ſoll ihnen von dem Director oder Rector der betreffenden Anſtalt aus den Claſſen, in welchen ſie zu unterrichten haben, von Zeit zu Zeit und auf unbeſtimmte Dauer die beſondere Aufſicht und Curatel über einzelne rohe, träge oder ſonſt verwahrloſte Schüler übertragen werden, um dieſe durch Anwendung zweckmäßiger Disciplinar-Mittel, als Ermah- nungen, Unterſtützung bei ihren Arbeiten u. ſ. w., zum Fleiße und zur Ordnung und Sittlichkeit zu gewöhnen; über die ganze von den ge- lehrten Schulamts-Candidaten hierbei beobachtete Verfahrungsart ſollen ſie nach geendeter glücklicher oder unglücklicher Bemühung dem Director

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/528>, abgerufen am 29.04.2024.