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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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sität entlassenden Schule dienen (Edict vom 12. Juli 1810. §. 5.),
besonders aber alle derer, die das Studium der Theologie absolvirt
haben, und sich zu einem Schulamte der bezeichneten Art melden, hat
bisher, wegen Mangels genauer Vorschriften, ein ungewisses und nach
Verschiedenheit der Provinzen anders eingerichtetes Verfahren Statt
gefunden.

Namentlich hat es sich als zweckmäßig nicht bewährt, daß, wie
hin und wieder geschehen, und auch vom Ministerio nachgegeben ist,
evangelische Candidaten des Predigtamtes auf den Grund ihres be-
standenen theologischen Examens ohne Weiteres für fähig zur Ver-
waltung einer Lehrerstelle an einer städtischen Schule angenommen
worden sind; vielmehr hat sich genugsam bewiesen, daß oft dergleichen
junge Männer, wenn sie auch in der theologischen Prüfung ehrenvoll
bestanden sind, dennoch zur Verwaltung einer Schulstelle des erforder-
lichen Geschickes und der nöthigen pädagogischen Kenntniß und Lehr-
fertigkeit entbehren.

Um daher zu bewirken, theils, daß dergleichen für den Schulstand
nicht geeignete Subjecte von demselben zurückgehalten werden, theils,
daß diejenigen Literati, die sich um Anstellung bei städtischen Schulen
bewerben wollen, auch die dazu nöthige Qualification zu erlangen sich
bemühen; theils endlich, daß hinsichtlich der mit ihnen vorzunehmenden
Prüfung allenthalben ein übereinstimmendes Verfahren beobachtet werde,
wird hierdurch Folgendes festgesetzt:

1) Alle Literati, welche sich um ein Schulamt bewerben, sollen
eine vorgängige, auf ihre Befähigung zur Verwaltung dieses Amtes
besonders gerichtete Prüfung zu bestehen haben.

2) Diese Prüfungen sollen, insofern solche nicht nach dem Edict
vom 12. Juli 1810. und in Gemäßheit desjenigen, was nachher im
Art. 9. wegen Prüfung der ordentlichen Lehrer an höheren Real-
schulen festgesetzt ist, vor die wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen
gehören, in jeder Provinz von einer Commission vorgenommen wer-
den, die aus den Schulräthen des Provinzial-Schul-Collegii und der
betreffenden Königl. Regierungen und dem Director des Schullehrer-
Seminars der Provinz oder des Regierungs-Bezirks zusammen-
gesetzt ist.

3) Diese Prüfungen sollen an gewissen, vorher öffentlich bekannt
zu machenden Terminen in der Regel zweimal im Jahre und am

ſität entlaſſenden Schule dienen (Edict vom 12. Juli 1810. §. 5.),
beſonders aber alle derer, die das Studium der Theologie abſolvirt
haben, und ſich zu einem Schulamte der bezeichneten Art melden, hat
bisher, wegen Mangels genauer Vorſchriften, ein ungewiſſes und nach
Verſchiedenheit der Provinzen anders eingerichtetes Verfahren Statt
gefunden.

Namentlich hat es ſich als zweckmäßig nicht bewährt, daß, wie
hin und wieder geſchehen, und auch vom Miniſterio nachgegeben iſt,
evangeliſche Candidaten des Predigtamtes auf den Grund ihres be-
ſtandenen theologiſchen Examens ohne Weiteres für fähig zur Ver-
waltung einer Lehrerſtelle an einer ſtädtiſchen Schule angenommen
worden ſind; vielmehr hat ſich genugſam bewieſen, daß oft dergleichen
junge Männer, wenn ſie auch in der theologiſchen Prüfung ehrenvoll
beſtanden ſind, dennoch zur Verwaltung einer Schulſtelle des erforder-
lichen Geſchickes und der nöthigen pädagogiſchen Kenntniß und Lehr-
fertigkeit entbehren.

Um daher zu bewirken, theils, daß dergleichen für den Schulſtand
nicht geeignete Subjecte von demſelben zurückgehalten werden, theils,
daß diejenigen Literati, die ſich um Anſtellung bei ſtädtiſchen Schulen
bewerben wollen, auch die dazu nöthige Qualification zu erlangen ſich
bemühen; theils endlich, daß hinſichtlich der mit ihnen vorzunehmenden
Prüfung allenthalben ein übereinſtimmendes Verfahren beobachtet werde,
wird hierdurch Folgendes feſtgeſetzt:

1) Alle Literati, welche ſich um ein Schulamt bewerben, ſollen
eine vorgängige, auf ihre Befähigung zur Verwaltung dieſes Amtes
beſonders gerichtete Prüfung zu beſtehen haben.

2) Dieſe Prüfungen ſollen, inſofern ſolche nicht nach dem Edict
vom 12. Juli 1810. und in Gemäßheit desjenigen, was nachher im
Art. 9. wegen Prüfung der ordentlichen Lehrer an höheren Real-
ſchulen feſtgeſetzt iſt, vor die wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen
gehören, in jeder Provinz von einer Commiſſion vorgenommen wer-
den, die aus den Schulräthen des Provinzial-Schul-Collegii und der
betreffenden Königl. Regierungen und dem Director des Schullehrer-
Seminars der Provinz oder des Regierungs-Bezirks zuſammen-
geſetzt iſt.

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[517/0531] ſität entlaſſenden Schule dienen (Edict vom 12. Juli 1810. §. 5.), beſonders aber alle derer, die das Studium der Theologie abſolvirt haben, und ſich zu einem Schulamte der bezeichneten Art melden, hat bisher, wegen Mangels genauer Vorſchriften, ein ungewiſſes und nach Verſchiedenheit der Provinzen anders eingerichtetes Verfahren Statt gefunden. Namentlich hat es ſich als zweckmäßig nicht bewährt, daß, wie hin und wieder geſchehen, und auch vom Miniſterio nachgegeben iſt, evangeliſche Candidaten des Predigtamtes auf den Grund ihres be- ſtandenen theologiſchen Examens ohne Weiteres für fähig zur Ver- waltung einer Lehrerſtelle an einer ſtädtiſchen Schule angenommen worden ſind; vielmehr hat ſich genugſam bewieſen, daß oft dergleichen junge Männer, wenn ſie auch in der theologiſchen Prüfung ehrenvoll beſtanden ſind, dennoch zur Verwaltung einer Schulſtelle des erforder- lichen Geſchickes und der nöthigen pädagogiſchen Kenntniß und Lehr- fertigkeit entbehren. Um daher zu bewirken, theils, daß dergleichen für den Schulſtand nicht geeignete Subjecte von demſelben zurückgehalten werden, theils, daß diejenigen Literati, die ſich um Anſtellung bei ſtädtiſchen Schulen bewerben wollen, auch die dazu nöthige Qualification zu erlangen ſich bemühen; theils endlich, daß hinſichtlich der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung allenthalben ein übereinſtimmendes Verfahren beobachtet werde, wird hierdurch Folgendes feſtgeſetzt: 1) Alle Literati, welche ſich um ein Schulamt bewerben, ſollen eine vorgängige, auf ihre Befähigung zur Verwaltung dieſes Amtes beſonders gerichtete Prüfung zu beſtehen haben. 2) Dieſe Prüfungen ſollen, inſofern ſolche nicht nach dem Edict vom 12. Juli 1810. und in Gemäßheit desjenigen, was nachher im Art. 9. wegen Prüfung der ordentlichen Lehrer an höheren Real- ſchulen feſtgeſetzt iſt, vor die wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen gehören, in jeder Provinz von einer Commiſſion vorgenommen wer- den, die aus den Schulräthen des Provinzial-Schul-Collegii und der betreffenden Königl. Regierungen und dem Director des Schullehrer- Seminars der Provinz oder des Regierungs-Bezirks zuſammen- geſetzt iſt. 3) Dieſe Prüfungen ſollen an gewiſſen, vorher öffentlich bekannt zu machenden Terminen in der Regel zweimal im Jahre und am

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/531>, abgerufen am 29.04.2024.