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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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erforderliche Gewißheit erhalten können. Insofern eine große Anzahl
dieser Individuen entweder dem geistlichen Stande wirklich angehört,
oder dahin aspirirt, und die Uebernahme einer Schulstelle nur als
einen Durchgang und eine Vorstufe zum Eintritt in das geistliche Amt
annimmt, kann es nicht fehlen, daß die angeordneten Prüfungs-
Maaßregeln auch dazu wesentlich beitragen werden, daß Kenntniß
vom Schulwesen und practisches Geschick und folglich auch Interesse
und thätiger Eifer dafür sich immer mehr unter den Geistlichen ver-
breiten müssen.

Indessen bleibt immer noch eine größere Menge von Candidaten
der Theologie übrig, welche den Weg durch das Schulamt nicht neh-
men, sondern als Hauslehrer oder in andern Privatverhältnissen den
Zeitpunkt ihrer Anstellung im geistlichen Amte erwarten. Um hinsichtlich
dieser, insoweit sie der evangelischen Kirche angehören, die Ueberzeu-
gung zu gewinnen, daß sie diejenige Einsicht und Erfahrung im Schul-
fache besitzen, deren sie in einem Amte bedürfen, in welchem ihnen
eine unmittelbare und leitende Einwirkung auf die Schulen anvertraut
werden wird, bietet die mit ihnen anzustellende Prüfung pro ministerio
die schicklichste Gelegenheit dar. In der unter dem 12. Februar 1799.
erlassenen Instruction, die theologischen Prüfungen betreffend, ist im
Abschnitt II. §. 8. und §. 9. Nr. 9. bereits gesetzlich bestimmt, daß
die Prüfung pro ministerio sich auch über pädagogische Regeln und
Vortheile, insoweit sie in den zweckmäßigen Unterricht der Jugend, in
die Anleitung dazu und in die Aufsicht darüber einschlagen, verbreiten,
und daß bei der Beurtheilung über die Tüchtigkeit der pro ministerio
geprüften Candidaten auch darauf gesehen werden soll, ob und in wie
weit sie Fertigkeit im Catechisiren und vornehmlich die Gabe besitzen,
sowohl die gehörige Auswahl dessen zu treffen, was für die Jugend
gehört, als auch das Nachdenken derselben zu erwecken, und ihr die
vorgetragenen Lehren wichtig zu machen.

Das Ministerium sieht sich veranlaßt, diese den pädagogischen
Theil der Prüfung pro ministerio betreffenden gesetzlichen Bestim-
mungen der Instruction vom 12. Februar 1799. hierdurch in Er-
innerung zu bringen, und macht hierbei dem Königl. Consistorio zur
Pflicht, diesen Theil der Prüfung auf gleiche Weise, wie in der Cir-
cular-Verfügung vom 29. März d. J. angeordnet ist, nicht sowohl

erforderliche Gewißheit erhalten können. Inſofern eine große Anzahl
dieſer Individuen entweder dem geiſtlichen Stande wirklich angehört,
oder dahin aſpirirt, und die Uebernahme einer Schulſtelle nur als
einen Durchgang und eine Vorſtufe zum Eintritt in das geiſtliche Amt
annimmt, kann es nicht fehlen, daß die angeordneten Prüfungs-
Maaßregeln auch dazu weſentlich beitragen werden, daß Kenntniß
vom Schulweſen und practiſches Geſchick und folglich auch Intereſſe
und thätiger Eifer dafür ſich immer mehr unter den Geiſtlichen ver-
breiten müſſen.

Indeſſen bleibt immer noch eine größere Menge von Candidaten
der Theologie übrig, welche den Weg durch das Schulamt nicht neh-
men, ſondern als Hauslehrer oder in andern Privatverhältniſſen den
Zeitpunkt ihrer Anſtellung im geiſtlichen Amte erwarten. Um hinſichtlich
dieſer, inſoweit ſie der evangeliſchen Kirche angehören, die Ueberzeu-
gung zu gewinnen, daß ſie diejenige Einſicht und Erfahrung im Schul-
fache beſitzen, deren ſie in einem Amte bedürfen, in welchem ihnen
eine unmittelbare und leitende Einwirkung auf die Schulen anvertraut
werden wird, bietet die mit ihnen anzuſtellende Prüfung pro ministerio
die ſchicklichſte Gelegenheit dar. In der unter dem 12. Februar 1799.
erlaſſenen Inſtruction, die theologiſchen Prüfungen betreffend, iſt im
Abſchnitt II. §. 8. und §. 9. Nr. 9. bereits geſetzlich beſtimmt, daß
die Prüfung pro ministerio ſich auch über pädagogiſche Regeln und
Vortheile, inſoweit ſie in den zweckmäßigen Unterricht der Jugend, in
die Anleitung dazu und in die Aufſicht darüber einſchlagen, verbreiten,
und daß bei der Beurtheilung über die Tüchtigkeit der pro ministerio
geprüften Candidaten auch darauf geſehen werden ſoll, ob und in wie
weit ſie Fertigkeit im Catechiſiren und vornehmlich die Gabe beſitzen,
ſowohl die gehörige Auswahl deſſen zu treffen, was für die Jugend
gehört, als auch das Nachdenken derſelben zu erwecken, und ihr die
vorgetragenen Lehren wichtig zu machen.

Das Miniſterium ſieht ſich veranlaßt, dieſe den pädagogiſchen
Theil der Prüfung pro ministerio betreffenden geſetzlichen Beſtim-
mungen der Inſtruction vom 12. Februar 1799. hierdurch in Er-
innerung zu bringen, und macht hierbei dem Königl. Conſiſtorio zur
Pflicht, dieſen Theil der Prüfung auf gleiche Weiſe, wie in der Cir-
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[520/0534] erforderliche Gewißheit erhalten können. Inſofern eine große Anzahl dieſer Individuen entweder dem geiſtlichen Stande wirklich angehört, oder dahin aſpirirt, und die Uebernahme einer Schulſtelle nur als einen Durchgang und eine Vorſtufe zum Eintritt in das geiſtliche Amt annimmt, kann es nicht fehlen, daß die angeordneten Prüfungs- Maaßregeln auch dazu weſentlich beitragen werden, daß Kenntniß vom Schulweſen und practiſches Geſchick und folglich auch Intereſſe und thätiger Eifer dafür ſich immer mehr unter den Geiſtlichen ver- breiten müſſen. Indeſſen bleibt immer noch eine größere Menge von Candidaten der Theologie übrig, welche den Weg durch das Schulamt nicht neh- men, ſondern als Hauslehrer oder in andern Privatverhältniſſen den Zeitpunkt ihrer Anſtellung im geiſtlichen Amte erwarten. Um hinſichtlich dieſer, inſoweit ſie der evangeliſchen Kirche angehören, die Ueberzeu- gung zu gewinnen, daß ſie diejenige Einſicht und Erfahrung im Schul- fache beſitzen, deren ſie in einem Amte bedürfen, in welchem ihnen eine unmittelbare und leitende Einwirkung auf die Schulen anvertraut werden wird, bietet die mit ihnen anzuſtellende Prüfung pro ministerio die ſchicklichſte Gelegenheit dar. In der unter dem 12. Februar 1799. erlaſſenen Inſtruction, die theologiſchen Prüfungen betreffend, iſt im Abſchnitt II. §. 8. und §. 9. Nr. 9. bereits geſetzlich beſtimmt, daß die Prüfung pro ministerio ſich auch über pädagogiſche Regeln und Vortheile, inſoweit ſie in den zweckmäßigen Unterricht der Jugend, in die Anleitung dazu und in die Aufſicht darüber einſchlagen, verbreiten, und daß bei der Beurtheilung über die Tüchtigkeit der pro ministerio geprüften Candidaten auch darauf geſehen werden ſoll, ob und in wie weit ſie Fertigkeit im Catechiſiren und vornehmlich die Gabe beſitzen, ſowohl die gehörige Auswahl deſſen zu treffen, was für die Jugend gehört, als auch das Nachdenken derſelben zu erwecken, und ihr die vorgetragenen Lehren wichtig zu machen. Das Miniſterium ſieht ſich veranlaßt, dieſe den pädagogiſchen Theil der Prüfung pro ministerio betreffenden geſetzlichen Beſtim- mungen der Inſtruction vom 12. Februar 1799. hierdurch in Er- innerung zu bringen, und macht hierbei dem Königl. Conſiſtorio zur Pflicht, dieſen Theil der Prüfung auf gleiche Weiſe, wie in der Cir- cular-Verfügung vom 29. März d. J. angeordnet iſt, nicht ſowohl

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/534>, abgerufen am 01.05.2024.