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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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in den Zusammenhang sämmtlicher Sätze des systematisch geord-
neten Vortrags gezeigt hat;
7) wenn er in Hinsicht der Geschichte und Geographie dargethan
hat, daß ihm die Umrisse der Länder, das Flußnetz in denselben
und eine orographische Uebersicht der Erdoberfläche, im Großen
zu einem klaren Bilde geordnet, auch ohne Karte gegenwärtig
sind, er in der politischen Erdbeschreibung nach ihren wesentlichen
Theilen bewandert, und der Umrisse des ganzen Feldes der Ge-
schichte kundig ist, besonders sich eine deutliche und sichere Ueber-
sicht der Geschichte der Griechen und Römer, sowie der Deutschen,
und namentlich auch der brandenburgisch-preußischen Geschichte zu
eigen gemacht hat;
8) wenn er endlich in Betreff der Physik eine klare Einsicht in
die Hauptlehren über die allgemeinen Eigenschaften der Körper,
die Gesetze des Gleichgewichts und der Bewegung, über Wärme,
Licht, Magnetismus und Electricität gewonnen, und sich in der
Naturgeschichte eine hinreichend begründete Kenntniß der allge-
meinen Classification der Naturproducte erworben hat;
9) für den künftigen Theologen und Philologen tritt noch die For-
derung hinzu, daß er das Hebräische geläufig lesen könne, und
Bekanntschaft mit der Formenlehre und den Hauptregeln der
Syntax darlege, auch leichte Stellen aus einem historischen Buche
des Alten Testaments oder einem Psalm ins Deutsche zu über-
setzen vermöge.

B. Um jedoch schon auf der Schule der freien Entwickelung
eigenthümlicher Anlagen nicht hinderlich zu werden, ist auch dem
Abiturienten das Zeugniß der Reife zu ertheilen, welcher in Hinsicht
auf die Muttersprache und das Lateinische den unter Lit. A. gestellten
Forderungen vollständig entspricht, außerdem aber entweder in den
beiden alten Sprachen oder in der Mathematik bedeutend mehr als
das Geforderte leistet, wenn auch seine Leistungen in den übrigblei-
benden Fächern nicht völlig den Anforderungen entsprechen sollten.

C. Obwohl die Neigung mancher Schüler, welche einzelne Unter-
richts-Gegenstände in den Gymnasien mit Gleichgültigkeit treiben, weil
sie dieselben für ihren künftigen Beruf weniger nöthig oder gar ent-
behrlich halten, keineswegs begünstigt werden soll: so können doch,
namentlich bei dem schon vorgerückteren Alter einzelner Abiturienten,

in den Zuſammenhang ſämmtlicher Sätze des ſyſtematiſch geord-
neten Vortrags gezeigt hat;
7) wenn er in Hinſicht der Geſchichte und Geographie dargethan
hat, daß ihm die Umriſſe der Länder, das Flußnetz in denſelben
und eine orographiſche Ueberſicht der Erdoberfläche, im Großen
zu einem klaren Bilde geordnet, auch ohne Karte gegenwärtig
ſind, er in der politiſchen Erdbeſchreibung nach ihren weſentlichen
Theilen bewandert, und der Umriſſe des ganzen Feldes der Ge-
ſchichte kundig iſt, beſonders ſich eine deutliche und ſichere Ueber-
ſicht der Geſchichte der Griechen und Römer, ſowie der Deutſchen,
und namentlich auch der brandenburgiſch-preußiſchen Geſchichte zu
eigen gemacht hat;
8) wenn er endlich in Betreff der Phyſik eine klare Einſicht in
die Hauptlehren über die allgemeinen Eigenſchaften der Körper,
die Geſetze des Gleichgewichts und der Bewegung, über Wärme,
Licht, Magnetismus und Electricität gewonnen, und ſich in der
Naturgeſchichte eine hinreichend begründete Kenntniß der allge-
meinen Claſſification der Naturproducte erworben hat;
9) für den künftigen Theologen und Philologen tritt noch die For-
derung hinzu, daß er das Hebräiſche geläufig leſen könne, und
Bekanntſchaft mit der Formenlehre und den Hauptregeln der
Syntax darlege, auch leichte Stellen aus einem hiſtoriſchen Buche
des Alten Teſtaments oder einem Pſalm ins Deutſche zu über-
ſetzen vermöge.

B. Um jedoch ſchon auf der Schule der freien Entwickelung
eigenthümlicher Anlagen nicht hinderlich zu werden, iſt auch dem
Abiturienten das Zeugniß der Reife zu ertheilen, welcher in Hinſicht
auf die Mutterſprache und das Lateiniſche den unter Lit. A. geſtellten
Forderungen vollſtändig entſpricht, außerdem aber entweder in den
beiden alten Sprachen oder in der Mathematik bedeutend mehr als
das Geforderte leiſtet, wenn auch ſeine Leiſtungen in den übrigblei-
benden Fächern nicht völlig den Anforderungen entſprechen ſollten.

C. Obwohl die Neigung mancher Schüler, welche einzelne Unter-
richts-Gegenſtände in den Gymnaſien mit Gleichgültigkeit treiben, weil
ſie dieſelben für ihren künftigen Beruf weniger nöthig oder gar ent-
behrlich halten, keineswegs begünſtigt werden ſoll: ſo können doch,
namentlich bei dem ſchon vorgerückteren Alter einzelner Abiturienten,

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[533/0547] in den Zuſammenhang ſämmtlicher Sätze des ſyſtematiſch geord- neten Vortrags gezeigt hat; 7) wenn er in Hinſicht der Geſchichte und Geographie dargethan hat, daß ihm die Umriſſe der Länder, das Flußnetz in denſelben und eine orographiſche Ueberſicht der Erdoberfläche, im Großen zu einem klaren Bilde geordnet, auch ohne Karte gegenwärtig ſind, er in der politiſchen Erdbeſchreibung nach ihren weſentlichen Theilen bewandert, und der Umriſſe des ganzen Feldes der Ge- ſchichte kundig iſt, beſonders ſich eine deutliche und ſichere Ueber- ſicht der Geſchichte der Griechen und Römer, ſowie der Deutſchen, und namentlich auch der brandenburgiſch-preußiſchen Geſchichte zu eigen gemacht hat; 8) wenn er endlich in Betreff der Phyſik eine klare Einſicht in die Hauptlehren über die allgemeinen Eigenſchaften der Körper, die Geſetze des Gleichgewichts und der Bewegung, über Wärme, Licht, Magnetismus und Electricität gewonnen, und ſich in der Naturgeſchichte eine hinreichend begründete Kenntniß der allge- meinen Claſſification der Naturproducte erworben hat; 9) für den künftigen Theologen und Philologen tritt noch die For- derung hinzu, daß er das Hebräiſche geläufig leſen könne, und Bekanntſchaft mit der Formenlehre und den Hauptregeln der Syntax darlege, auch leichte Stellen aus einem hiſtoriſchen Buche des Alten Teſtaments oder einem Pſalm ins Deutſche zu über- ſetzen vermöge. B. Um jedoch ſchon auf der Schule der freien Entwickelung eigenthümlicher Anlagen nicht hinderlich zu werden, iſt auch dem Abiturienten das Zeugniß der Reife zu ertheilen, welcher in Hinſicht auf die Mutterſprache und das Lateiniſche den unter Lit. A. geſtellten Forderungen vollſtändig entſpricht, außerdem aber entweder in den beiden alten Sprachen oder in der Mathematik bedeutend mehr als das Geforderte leiſtet, wenn auch ſeine Leiſtungen in den übrigblei- benden Fächern nicht völlig den Anforderungen entſprechen ſollten. C. Obwohl die Neigung mancher Schüler, welche einzelne Unter- richts-Gegenſtände in den Gymnaſien mit Gleichgültigkeit treiben, weil ſie dieſelben für ihren künftigen Beruf weniger nöthig oder gar ent- behrlich halten, keineswegs begünſtigt werden ſoll: ſo können doch, namentlich bei dem ſchon vorgerückteren Alter einzelner Abiturienten,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 533. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/547>, abgerufen am 28.04.2024.