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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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die wichtigen Aufgaben ihres Amtes mit frommer Gewissenhaftigkeit
zu lösen bereit sind. Damit jedoch durch eine nähere Bezeichnung
und Abgrenzung ihrer amtlichen Befugnisse und Verpflichtungen jeder
Unsicherheit ihres Wirkens möglichst begegnet werde, und um ihnen
eine übersichtliche Kenntniß der Berufsaufgaben, für deren pünktliche,
zweckmäßige und ungesäumte Erledigung sie verantwortlich sind, zu
geben, erhalten sie auf Befehl Sr. Majestät des Königs folgende
nähere Geschäfts-Anweisung zu ihrer Nachachtung.
1. Die General-Superintendenten sind Geistliche, welche als
Vorgesetzte mehrerer Superintendentur-Sprengel, neben den Provin-
zial-Consistorien und den Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen-
und Schulwesen, die Angelegenheiten der evangelischen Kirchen ihres
Bezirks persönlich zu beaufsichtigen, und auf sie einzuwirken befugt
und verpflichtet sind.
2. Ihre Bestimmung im Allgemeinen ist, sich eine genaue, auf
eigene Anschauung gegründete, und aus Erfahrungen an Ort und
Stelle gesammelte Kenntniß von der Beschaffenheit des evangelischen
Kirchenwesens in ihrem Bezirke zu verschaffen, vornämlich auf dem
Wege des persönlichen Verkehrs, wenn auch gleich der Schriftwechsel
zur Vervollständigung und Erleichterung dieses persönlichen Einwir-
kens nicht ganz ausgeschlossen werden soll, die wahrgenommenen Ge-
brechen möglichst schnell zu entfernen, die immer gedeihlichere Ent-
wickelung des Beifallswürdigen zu befördern, nach Befinden jene
wie dieses zur Kenntniß der geistlichen Behörden zu bringen, und so
die denselben übertragene Aufsichtsführung zu erleichtern und wirk-
samer zu machen.
3. Sie bilden keine Zwischen-Instanz, sondern sind den geist-
lichen Provinzialbehörden beigeordnet, und stehen, wie diese, in ihrer
Qualität als Geueral-Superintendenten unmittelbar unter dem Mi-
nisterio der geistlichen Angelegenheiten.
4. Sie sind Mitglieder der Consistorien, heißen Directoren, und
nehmen in denselben nach den Oberpräsidenten die erste Stelle ein.
Auch haben sie, so weit es sich mit ihrer eigenthümlichen, von öftern
Reisen abhängigen Wirksamkeit verträgt, den Directorial-Geschäften
und der Stellvertretung des Oberpräsidenten in dem Consistorio sich
zu unterziehen.
5. Sie haben sich mithin als Organe der geistlichen Obern zu
betrachten, und sollen als väterliche Pfleger aller Kräfte, welche in
dem ihnen untergebenen Aufsichtskreise für die ehrwürdigen Zwecke
der evangelischen Kirche in Thätigkeit gesetzt werden können, bald an-
regend, bald nachhelfend, bald vermittelnd auftreten, und durch ihre
Belehrung, ihren Rath und ihre Fürsprache beitragen, daß die hier
und da wahrgenommenen Bedürfnisse auf die kürzeste und den Local-
und Personal-Verhältnissen angemessenste Art ihre Befriedigung finden.
6. Die Gegenstände, auf welche sie ihr Augenmerk vorzüglich
zu richten haben, sind:

a. die Lehrart der Geistlichen;
b. die Aufrechthaltung und Wiederherstellung der Reinheit, Ordnung
und Würde des öffentlichen Gottesdienstes, wobei sie insbesondere
darüber zu wachen haben, daß in den Kirchen, wo die erneuerte
Agende bereits angenommen ist, derselben auch genau Folge ge-
leistet werde, und dahin zu wirken, daß die Hindernisse und Ein-
die wichtigen Aufgaben ihres Amtes mit frommer Gewiſſenhaftigkeit
zu löſen bereit ſind. Damit jedoch durch eine nähere Bezeichnung
und Abgrenzung ihrer amtlichen Befugniſſe und Verpflichtungen jeder
Unſicherheit ihres Wirkens möglichſt begegnet werde, und um ihnen
eine überſichtliche Kenntniß der Berufsaufgaben, für deren pünktliche,
zweckmäßige und ungeſäumte Erledigung ſie verantwortlich ſind, zu
geben, erhalten ſie auf Befehl Sr. Majeſtät des Königs folgende
nähere Geſchäfts-Anweiſung zu ihrer Nachachtung.
1. Die General-Superintendenten ſind Geiſtliche, welche als
Vorgeſetzte mehrerer Superintendentur-Sprengel, neben den Provin-
zial-Conſiſtorien und den Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen-
und Schulweſen, die Angelegenheiten der evangeliſchen Kirchen ihres
Bezirks perſönlich zu beaufſichtigen, und auf ſie einzuwirken befugt
und verpflichtet ſind.
2. Ihre Beſtimmung im Allgemeinen iſt, ſich eine genaue, auf
eigene Anſchauung gegründete, und aus Erfahrungen an Ort und
Stelle geſammelte Kenntniß von der Beſchaffenheit des evangeliſchen
Kirchenweſens in ihrem Bezirke zu verſchaffen, vornämlich auf dem
Wege des perſönlichen Verkehrs, wenn auch gleich der Schriftwechſel
zur Vervollſtändigung und Erleichterung dieſes perſönlichen Einwir-
kens nicht ganz ausgeſchloſſen werden ſoll, die wahrgenommenen Ge-
brechen möglichſt ſchnell zu entfernen, die immer gedeihlichere Ent-
wickelung des Beifallswürdigen zu befördern, nach Befinden jene
wie dieſes zur Kenntniß der geiſtlichen Behörden zu bringen, und ſo
die denſelben übertragene Aufſichtsführung zu erleichtern und wirk-
ſamer zu machen.
3. Sie bilden keine Zwiſchen-Inſtanz, ſondern ſind den geiſt-
lichen Provinzialbehörden beigeordnet, und ſtehen, wie dieſe, in ihrer
Qualität als Geueral-Superintendenten unmittelbar unter dem Mi-
niſterio der geiſtlichen Angelegenheiten.
4. Sie ſind Mitglieder der Conſiſtorien, heißen Directoren, und
nehmen in denſelben nach den Oberpräſidenten die erſte Stelle ein.
Auch haben ſie, ſo weit es ſich mit ihrer eigenthümlichen, von öftern
Reiſen abhängigen Wirkſamkeit verträgt, den Directorial-Geſchäften
und der Stellvertretung des Oberpräſidenten in dem Conſiſtorio ſich
zu unterziehen.
5. Sie haben ſich mithin als Organe der geiſtlichen Obern zu
betrachten, und ſollen als väterliche Pfleger aller Kräfte, welche in
dem ihnen untergebenen Aufſichtskreiſe für die ehrwürdigen Zwecke
der evangeliſchen Kirche in Thätigkeit geſetzt werden können, bald an-
regend, bald nachhelfend, bald vermittelnd auftreten, und durch ihre
Belehrung, ihren Rath und ihre Fürſprache beitragen, daß die hier
und da wahrgenommenen Bedürfniſſe auf die kürzeſte und den Local-
und Perſonal-Verhältniſſen angemeſſenſte Art ihre Befriedigung finden.
6. Die Gegenſtände, auf welche ſie ihr Augenmerk vorzüglich
zu richten haben, ſind:

a. die Lehrart der Geiſtlichen;
b. die Aufrechthaltung und Wiederherſtellung der Reinheit, Ordnung
und Würde des öffentlichen Gottesdienſtes, wobei ſie insbeſondere
darüber zu wachen haben, daß in den Kirchen, wo die erneuerte
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[41/0055] die wichtigen Aufgaben ihres Amtes mit frommer Gewiſſenhaftigkeit zu löſen bereit ſind. Damit jedoch durch eine nähere Bezeichnung und Abgrenzung ihrer amtlichen Befugniſſe und Verpflichtungen jeder Unſicherheit ihres Wirkens möglichſt begegnet werde, und um ihnen eine überſichtliche Kenntniß der Berufsaufgaben, für deren pünktliche, zweckmäßige und ungeſäumte Erledigung ſie verantwortlich ſind, zu geben, erhalten ſie auf Befehl Sr. Majeſtät des Königs folgende nähere Geſchäfts-Anweiſung zu ihrer Nachachtung. 1. Die General-Superintendenten ſind Geiſtliche, welche als Vorgeſetzte mehrerer Superintendentur-Sprengel, neben den Provin- zial-Conſiſtorien und den Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen- und Schulweſen, die Angelegenheiten der evangeliſchen Kirchen ihres Bezirks perſönlich zu beaufſichtigen, und auf ſie einzuwirken befugt und verpflichtet ſind. 2. Ihre Beſtimmung im Allgemeinen iſt, ſich eine genaue, auf eigene Anſchauung gegründete, und aus Erfahrungen an Ort und Stelle geſammelte Kenntniß von der Beſchaffenheit des evangeliſchen Kirchenweſens in ihrem Bezirke zu verſchaffen, vornämlich auf dem Wege des perſönlichen Verkehrs, wenn auch gleich der Schriftwechſel zur Vervollſtändigung und Erleichterung dieſes perſönlichen Einwir- kens nicht ganz ausgeſchloſſen werden ſoll, die wahrgenommenen Ge- brechen möglichſt ſchnell zu entfernen, die immer gedeihlichere Ent- wickelung des Beifallswürdigen zu befördern, nach Befinden jene wie dieſes zur Kenntniß der geiſtlichen Behörden zu bringen, und ſo die denſelben übertragene Aufſichtsführung zu erleichtern und wirk- ſamer zu machen. 3. Sie bilden keine Zwiſchen-Inſtanz, ſondern ſind den geiſt- lichen Provinzialbehörden beigeordnet, und ſtehen, wie dieſe, in ihrer Qualität als Geueral-Superintendenten unmittelbar unter dem Mi- niſterio der geiſtlichen Angelegenheiten. 4. Sie ſind Mitglieder der Conſiſtorien, heißen Directoren, und nehmen in denſelben nach den Oberpräſidenten die erſte Stelle ein. Auch haben ſie, ſo weit es ſich mit ihrer eigenthümlichen, von öftern Reiſen abhängigen Wirkſamkeit verträgt, den Directorial-Geſchäften und der Stellvertretung des Oberpräſidenten in dem Conſiſtorio ſich zu unterziehen. 5. Sie haben ſich mithin als Organe der geiſtlichen Obern zu betrachten, und ſollen als väterliche Pfleger aller Kräfte, welche in dem ihnen untergebenen Aufſichtskreiſe für die ehrwürdigen Zwecke der evangeliſchen Kirche in Thätigkeit geſetzt werden können, bald an- regend, bald nachhelfend, bald vermittelnd auftreten, und durch ihre Belehrung, ihren Rath und ihre Fürſprache beitragen, daß die hier und da wahrgenommenen Bedürfniſſe auf die kürzeſte und den Local- und Perſonal-Verhältniſſen angemeſſenſte Art ihre Befriedigung finden. 6. Die Gegenſtände, auf welche ſie ihr Augenmerk vorzüglich zu richten haben, ſind: a. die Lehrart der Geiſtlichen; b. die Aufrechthaltung und Wiederherſtellung der Reinheit, Ordnung und Würde des öffentlichen Gottesdienſtes, wobei ſie insbeſondere darüber zu wachen haben, daß in den Kirchen, wo die erneuerte Agende bereits angenommen iſt, derſelben auch genau Folge ge- leiſtet werde, und dahin zu wirken, daß die Hinderniſſe und Ein-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/55>, abgerufen am 30.04.2024.