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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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der eintretenden Unfähigkeit der Unternehmer hört in der Regel die
Schule auf. -- 14) Eine solche Concession ist, wie sich von selbst ver-
steht, nur für den gültig, auf dessen Namen sie lautet; der Verkauf
derselben darf bei Strafe des völligen Verlustes für den Käufer und
Verkäufer in keinem Falle Statt finden. -- 15) Vorsteher und Vor-
steherinnen, welche ihre Privatlehranstalten aufgeben wollen, haben
solches unter Zurückgabe ihrer Concession schriftlich zu melden. Wird
eine Privatschule drei Monate hindurch nicht gehalten, so bedarf es
zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer neuen Prüfung des Unter-
nehmers, jedoch einer neuen Genehmigung der Schulcommission. --
16) In Ansehung des von den concessionirten Privat-Schulhaltern
und Schulhalterinnen zu erhebenden Schulgeldes soll weder von der
geistlichen und Schuldeputation, noch von den städtischen Schuldeputa-
tionen etwas festgesetzt werden, sondern das Maaß desselben zu be-
stimmen und abzuändern, es ganz oder zur Hälfte zu erlassen, gedachten
Personen völlig frei stehen. Sie sind aber verpflichtet, der Ortsschul-
deputation jedesmal auf Verlangen die bestimmteste Auskunft hierüber
zu geben. -- 17) Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen
bleibt zwar lediglich Sache der Schulvorsteher und Schulvorsteherinnen,
sie müssen erstere indessen soviel als thunlich aus den öffentlichen oder
den bewährten Privatstunden-Lehrern wählen, insonderheit auch deren
Sittlichkeit zuvor genau zu erforschen suchen. -- 18) Ob sie von den
Fortschritten ihrer Scholaren durch öffentliche, oder bloß in Gegenwart
der Eltern zu veranstaltende Schulprüfungen Rechenschaft ablegen
wollen oder nicht, hängt lediglich von ihnen ab; auch können die in
einigen Privat-Töchterschulen üblichen jährlichen Ausstellungen der Be-
weise von der Kunstfertigkeit der Schülerinnen, insonderheit, wenn
deren Arbeiten zugleich auch den Stempel des Nützlichen tragen, un-
behindert Statt finden. Der Special-Aufseher muß aber von ihnen
zu der Prüfung eingeladen werden, auch von der Zeit der erwähnten
Ausstellung Kenntniß erhalten. -- 19) Die in einigen Privat-Töchter-
schulen bei Gelegenheit der öffentlichen Prüfungen üblichen Declamir-
übungen der Schülerinnen müssen dagegen gänzlich unterbleiben. Eben
so wenig geziemt es sich, daß dieselben bei erwähnten Gelegenheiten
ihre im Tanzen erlangte Fertigkeit zeigen, wie denn überhaupt Kinder-
bälle weder bei Gelegenheit der Schulfeierlichkeiten noch sonst von
Privatschulen veranstaltet werden sollen. -- 20) Personen, welche

der eintretenden Unfähigkeit der Unternehmer hört in der Regel die
Schule auf. — 14) Eine ſolche Conceſſion iſt, wie ſich von ſelbſt ver-
ſteht, nur für den gültig, auf deſſen Namen ſie lautet; der Verkauf
derſelben darf bei Strafe des völligen Verluſtes für den Käufer und
Verkäufer in keinem Falle Statt finden. — 15) Vorſteher und Vor-
ſteherinnen, welche ihre Privatlehranſtalten aufgeben wollen, haben
ſolches unter Zurückgabe ihrer Conceſſion ſchriftlich zu melden. Wird
eine Privatſchule drei Monate hindurch nicht gehalten, ſo bedarf es
zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer neuen Prüfung des Unter-
nehmers, jedoch einer neuen Genehmigung der Schulcommiſſion. —
16) In Anſehung des von den conceſſionirten Privat-Schulhaltern
und Schulhalterinnen zu erhebenden Schulgeldes ſoll weder von der
geiſtlichen und Schuldeputation, noch von den ſtädtiſchen Schuldeputa-
tionen etwas feſtgeſetzt werden, ſondern das Maaß deſſelben zu be-
ſtimmen und abzuändern, es ganz oder zur Hälfte zu erlaſſen, gedachten
Perſonen völlig frei ſtehen. Sie ſind aber verpflichtet, der Ortsſchul-
deputation jedesmal auf Verlangen die beſtimmteſte Auskunft hierüber
zu geben. — 17) Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen
bleibt zwar lediglich Sache der Schulvorſteher und Schulvorſteherinnen,
ſie müſſen erſtere indeſſen ſoviel als thunlich aus den öffentlichen oder
den bewährten Privatſtunden-Lehrern wählen, inſonderheit auch deren
Sittlichkeit zuvor genau zu erforſchen ſuchen. — 18) Ob ſie von den
Fortſchritten ihrer Scholaren durch öffentliche, oder bloß in Gegenwart
der Eltern zu veranſtaltende Schulprüfungen Rechenſchaft ablegen
wollen oder nicht, hängt lediglich von ihnen ab; auch können die in
einigen Privat-Töchterſchulen üblichen jährlichen Ausſtellungen der Be-
weiſe von der Kunſtfertigkeit der Schülerinnen, inſonderheit, wenn
deren Arbeiten zugleich auch den Stempel des Nützlichen tragen, un-
behindert Statt finden. Der Special-Aufſeher muß aber von ihnen
zu der Prüfung eingeladen werden, auch von der Zeit der erwähnten
Ausſtellung Kenntniß erhalten. — 19) Die in einigen Privat-Töchter-
ſchulen bei Gelegenheit der öffentlichen Prüfungen üblichen Declamir-
übungen der Schülerinnen müſſen dagegen gänzlich unterbleiben. Eben
ſo wenig geziemt es ſich, daß dieſelben bei erwähnten Gelegenheiten
ihre im Tanzen erlangte Fertigkeit zeigen, wie denn überhaupt Kinder-
bälle weder bei Gelegenheit der Schulfeierlichkeiten noch ſonſt von
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[564/0578] der eintretenden Unfähigkeit der Unternehmer hört in der Regel die Schule auf. — 14) Eine ſolche Conceſſion iſt, wie ſich von ſelbſt ver- ſteht, nur für den gültig, auf deſſen Namen ſie lautet; der Verkauf derſelben darf bei Strafe des völligen Verluſtes für den Käufer und Verkäufer in keinem Falle Statt finden. — 15) Vorſteher und Vor- ſteherinnen, welche ihre Privatlehranſtalten aufgeben wollen, haben ſolches unter Zurückgabe ihrer Conceſſion ſchriftlich zu melden. Wird eine Privatſchule drei Monate hindurch nicht gehalten, ſo bedarf es zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer neuen Prüfung des Unter- nehmers, jedoch einer neuen Genehmigung der Schulcommiſſion. — 16) In Anſehung des von den conceſſionirten Privat-Schulhaltern und Schulhalterinnen zu erhebenden Schulgeldes ſoll weder von der geiſtlichen und Schuldeputation, noch von den ſtädtiſchen Schuldeputa- tionen etwas feſtgeſetzt werden, ſondern das Maaß deſſelben zu be- ſtimmen und abzuändern, es ganz oder zur Hälfte zu erlaſſen, gedachten Perſonen völlig frei ſtehen. Sie ſind aber verpflichtet, der Ortsſchul- deputation jedesmal auf Verlangen die beſtimmteſte Auskunft hierüber zu geben. — 17) Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen bleibt zwar lediglich Sache der Schulvorſteher und Schulvorſteherinnen, ſie müſſen erſtere indeſſen ſoviel als thunlich aus den öffentlichen oder den bewährten Privatſtunden-Lehrern wählen, inſonderheit auch deren Sittlichkeit zuvor genau zu erforſchen ſuchen. — 18) Ob ſie von den Fortſchritten ihrer Scholaren durch öffentliche, oder bloß in Gegenwart der Eltern zu veranſtaltende Schulprüfungen Rechenſchaft ablegen wollen oder nicht, hängt lediglich von ihnen ab; auch können die in einigen Privat-Töchterſchulen üblichen jährlichen Ausſtellungen der Be- weiſe von der Kunſtfertigkeit der Schülerinnen, inſonderheit, wenn deren Arbeiten zugleich auch den Stempel des Nützlichen tragen, un- behindert Statt finden. Der Special-Aufſeher muß aber von ihnen zu der Prüfung eingeladen werden, auch von der Zeit der erwähnten Ausſtellung Kenntniß erhalten. — 19) Die in einigen Privat-Töchter- ſchulen bei Gelegenheit der öffentlichen Prüfungen üblichen Declamir- übungen der Schülerinnen müſſen dagegen gänzlich unterbleiben. Eben ſo wenig geziemt es ſich, daß dieſelben bei erwähnten Gelegenheiten ihre im Tanzen erlangte Fertigkeit zeigen, wie denn überhaupt Kinder- bälle weder bei Gelegenheit der Schulfeierlichkeiten noch ſonſt von Privatſchulen veranſtaltet werden ſollen. — 20) Perſonen, welche

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/578>, abgerufen am 29.04.2024.