Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

lische Militair übertragen worden ist, nimmt dieser, für die Militair-
kinder seiner Confession, gleichfalls an der Garnison-Schulcommission
Theil.

Wo dagegen weder ein Militairprediger sich befindet, noch in
Folge der örtlichen Verhältnisse die Seelsorge für das Militair einem
evangelischen oder katholischen Civilgeistlichen hat übertragen werden
können, wird die Garnison-Schulcommission aus zwei dazu geeigneten
Officieren gebildet.

§. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1. Sep-
tember jeden Jahres, ist von sämmtlichen zur Besatzung gehörenden
Truppentheilen und Militairbehörden ein namentliches Verzeichniß
aller sich bei ihnen befindenden schulfähigen Kinder der Unterofficiere,
Soldaten und niedern Militairbeamten, ohne Unterschied, ob die
Kinder bisher schon eine Schule besucht haben oder nicht, an den
Garnison-Befehlshaber einzureichen, welcher diese Listen sofort der
Garnison-Schulcommission zufertigt.

In demselben sind, wie in dem Schema angedeutet worden, die
Kinder unter zwei verschiedenen Abtheilungen:

1) diejenigen, welche nach den in §§. 1. bis 4. enthaltenen Bestim-
mungen zum freien Schulunterrichte berechtigt sind,
2) der nicht dazu Berechtigten,

in jeder dieser beiden Abtheilungen aber, ohne Rücksicht auf die Charge
und das dienstliche Verhältniß der Väter, so aufzuführen, wie sie nach
ihrem Alter auf einander folgen. Diese Listen müssen die Taufscheine
derjenigen zum freien Schulunterrichte berechtigten Kinder, welche erst
in das schulfähige Alter getreten sind, und daher zum ersten Male
einer Schule überwiesen werden sollen, beigefügt werden; unter der
Liste aber ist von dem betreffenden Befehlshaber in Gemäßheit des §. 2.
zu bescheinigen:
daß die Eltern der in der gedachten ersten Abtheilung aufge-
führten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Vermögen
besitzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrung treiben,
wodurch sie in den Stand gesetzt werden, aus eigenen Mitteln
das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen.

§. 14. Auf Grund dieser Listen tritt die Garnison-Schulcom-
commission mit der Orts-Schulbehörde in Communication, um sich
mit ihr darüber zu einigen:

liſche Militair übertragen worden iſt, nimmt dieſer, für die Militair-
kinder ſeiner Confeſſion, gleichfalls an der Garniſon-Schulcommiſſion
Theil.

Wo dagegen weder ein Militairprediger ſich befindet, noch in
Folge der örtlichen Verhältniſſe die Seelſorge für das Militair einem
evangeliſchen oder katholiſchen Civilgeiſtlichen hat übertragen werden
können, wird die Garniſon-Schulcommiſſion aus zwei dazu geeigneten
Officieren gebildet.

§. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1. Sep-
tember jeden Jahres, iſt von ſämmtlichen zur Beſatzung gehörenden
Truppentheilen und Militairbehörden ein namentliches Verzeichniß
aller ſich bei ihnen befindenden ſchulfähigen Kinder der Unterofficiere,
Soldaten und niedern Militairbeamten, ohne Unterſchied, ob die
Kinder bisher ſchon eine Schule beſucht haben oder nicht, an den
Garniſon-Befehlshaber einzureichen, welcher dieſe Liſten ſofort der
Garniſon-Schulcommiſſion zufertigt.

In demſelben ſind, wie in dem Schema angedeutet worden, die
Kinder unter zwei verſchiedenen Abtheilungen:

1) diejenigen, welche nach den in §§. 1. bis 4. enthaltenen Beſtim-
mungen zum freien Schulunterrichte berechtigt ſind,
2) der nicht dazu Berechtigten,

in jeder dieſer beiden Abtheilungen aber, ohne Rückſicht auf die Charge
und das dienſtliche Verhältniß der Väter, ſo aufzuführen, wie ſie nach
ihrem Alter auf einander folgen. Dieſe Liſten müſſen die Taufſcheine
derjenigen zum freien Schulunterrichte berechtigten Kinder, welche erſt
in das ſchulfähige Alter getreten ſind, und daher zum erſten Male
einer Schule überwieſen werden ſollen, beigefügt werden; unter der
Liſte aber iſt von dem betreffenden Befehlshaber in Gemäßheit des §. 2.
zu beſcheinigen:
daß die Eltern der in der gedachten erſten Abtheilung aufge-
führten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Vermögen
beſitzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrung treiben,
wodurch ſie in den Stand geſetzt werden, aus eigenen Mitteln
das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen.

§. 14. Auf Grund dieſer Liſten tritt die Garniſon-Schulcom-
commiſſion mit der Orts-Schulbehörde in Communication, um ſich
mit ihr darüber zu einigen:

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0587" n="573"/>
li&#x017F;che Militair übertragen worden i&#x017F;t, nimmt die&#x017F;er, für die Militair-<lb/>
kinder &#x017F;einer Confe&#x017F;&#x017F;ion, gleichfalls an der Garni&#x017F;on-Schulcommi&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
Theil.</p><lb/>
          <p>Wo dagegen weder ein Militairprediger &#x017F;ich befindet, noch in<lb/>
Folge der örtlichen Verhältni&#x017F;&#x017F;e die Seel&#x017F;orge für das Militair einem<lb/>
evangeli&#x017F;chen oder katholi&#x017F;chen Civilgei&#x017F;tlichen hat übertragen werden<lb/>
können, wird die Garni&#x017F;on-Schulcommi&#x017F;&#x017F;ion aus zwei dazu geeigneten<lb/>
Officieren gebildet.</p><lb/>
          <p>§. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1. Sep-<lb/>
tember jeden Jahres, i&#x017F;t von &#x017F;ämmtlichen zur Be&#x017F;atzung gehörenden<lb/>
Truppentheilen und Militairbehörden ein namentliches Verzeichniß<lb/>
aller &#x017F;ich bei ihnen befindenden &#x017F;chulfähigen Kinder der Unterofficiere,<lb/>
Soldaten und niedern Militairbeamten, ohne Unter&#x017F;chied, ob die<lb/>
Kinder bisher &#x017F;chon eine Schule be&#x017F;ucht haben oder nicht, an den<lb/>
Garni&#x017F;on-Befehlshaber einzureichen, welcher die&#x017F;e Li&#x017F;ten &#x017F;ofort der<lb/>
Garni&#x017F;on-Schulcommi&#x017F;&#x017F;ion zufertigt.</p><lb/>
          <p>In dem&#x017F;elben &#x017F;ind, wie in dem Schema angedeutet worden, die<lb/>
Kinder unter zwei ver&#x017F;chiedenen Abtheilungen:</p><lb/>
          <list>
            <item>1) diejenigen, welche nach den in §§. 1. bis 4. enthaltenen Be&#x017F;tim-<lb/>
mungen zum freien Schulunterrichte berechtigt &#x017F;ind,</item><lb/>
            <item>2) der nicht dazu Berechtigten,</item>
          </list><lb/>
          <p>in jeder die&#x017F;er beiden Abtheilungen aber, ohne Rück&#x017F;icht auf die Charge<lb/>
und das dien&#x017F;tliche Verhältniß der Väter, &#x017F;o aufzuführen, wie &#x017F;ie nach<lb/>
ihrem Alter auf einander folgen. Die&#x017F;e Li&#x017F;ten mü&#x017F;&#x017F;en die Tauf&#x017F;cheine<lb/>
derjenigen zum freien Schulunterrichte berechtigten Kinder, welche er&#x017F;t<lb/>
in das &#x017F;chulfähige Alter getreten &#x017F;ind, und daher zum er&#x017F;ten Male<lb/>
einer Schule überwie&#x017F;en werden &#x017F;ollen, beigefügt werden; unter der<lb/>
Li&#x017F;te aber i&#x017F;t von dem betreffenden Befehlshaber in Gemäßheit des §. 2.<lb/>
zu be&#x017F;cheinigen:<lb/><hi rendition="#et">daß die Eltern der in der gedachten er&#x017F;ten Abtheilung aufge-<lb/>
führten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Vermögen<lb/>
be&#x017F;itzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrung treiben,<lb/>
wodurch &#x017F;ie in den Stand ge&#x017F;etzt werden, aus eigenen Mitteln<lb/>
das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen.</hi></p><lb/>
          <p>§. 14. Auf Grund die&#x017F;er Li&#x017F;ten tritt die Garni&#x017F;on-Schulcom-<lb/>
commi&#x017F;&#x017F;ion mit der Orts-Schulbehörde in Communication, um &#x017F;ich<lb/>
mit ihr darüber zu einigen:</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[573/0587] liſche Militair übertragen worden iſt, nimmt dieſer, für die Militair- kinder ſeiner Confeſſion, gleichfalls an der Garniſon-Schulcommiſſion Theil. Wo dagegen weder ein Militairprediger ſich befindet, noch in Folge der örtlichen Verhältniſſe die Seelſorge für das Militair einem evangeliſchen oder katholiſchen Civilgeiſtlichen hat übertragen werden können, wird die Garniſon-Schulcommiſſion aus zwei dazu geeigneten Officieren gebildet. §. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1. Sep- tember jeden Jahres, iſt von ſämmtlichen zur Beſatzung gehörenden Truppentheilen und Militairbehörden ein namentliches Verzeichniß aller ſich bei ihnen befindenden ſchulfähigen Kinder der Unterofficiere, Soldaten und niedern Militairbeamten, ohne Unterſchied, ob die Kinder bisher ſchon eine Schule beſucht haben oder nicht, an den Garniſon-Befehlshaber einzureichen, welcher dieſe Liſten ſofort der Garniſon-Schulcommiſſion zufertigt. In demſelben ſind, wie in dem Schema angedeutet worden, die Kinder unter zwei verſchiedenen Abtheilungen: 1) diejenigen, welche nach den in §§. 1. bis 4. enthaltenen Beſtim- mungen zum freien Schulunterrichte berechtigt ſind, 2) der nicht dazu Berechtigten, in jeder dieſer beiden Abtheilungen aber, ohne Rückſicht auf die Charge und das dienſtliche Verhältniß der Väter, ſo aufzuführen, wie ſie nach ihrem Alter auf einander folgen. Dieſe Liſten müſſen die Taufſcheine derjenigen zum freien Schulunterrichte berechtigten Kinder, welche erſt in das ſchulfähige Alter getreten ſind, und daher zum erſten Male einer Schule überwieſen werden ſollen, beigefügt werden; unter der Liſte aber iſt von dem betreffenden Befehlshaber in Gemäßheit des §. 2. zu beſcheinigen: daß die Eltern der in der gedachten erſten Abtheilung aufge- führten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Vermögen beſitzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrung treiben, wodurch ſie in den Stand geſetzt werden, aus eigenen Mitteln das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen. §. 14. Auf Grund dieſer Liſten tritt die Garniſon-Schulcom- commiſſion mit der Orts-Schulbehörde in Communication, um ſich mit ihr darüber zu einigen:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/587
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 573. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/587>, abgerufen am 29.04.2024.