Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Zahlung, wie z. B. Inscriptions-Gebühren, Tinten-, Licht-, Holz-,
Reinigungsgeld etc. gefordert und gewährt werden.

§. 19. Kann die Garnison-Schul-Commission sich mit der städt.
von Schulbehörde über die vorstehende Angelegenheit nicht einigen, so ist
Seiten des Garnison-Befehlshabers auf dem vorschriftsmäßigen Dienst-
wege an das Königl. Generalcommando darüber zu berichten, damit
dieses mit der betreffenden Königl. Regierung dieserhalb in Commu-
nication trete und erforderlichen Falls die Entscheidung der Ministerien
herbeiführe.

§. 21. Ueberweisung der Militairkinder an die Civil-
schulen
.

Die Vertheilung und Ueberweisung der Militairkinder an die
dazu bestimmten Schulen geschieht resp. zum 1. April und 1. Octbr.
von Seiten der Garnison-Schulcommission.

Zum Behuf dieser Ueberweisung wird von der Garnison-Schul-
commission, resp. bis zum 15. März und 15. Septbr., jeder Schule
eine namentliche Liste der ihr zu überweisenden Militairkinder zu-
gefertigt.

§. 22. Die Schulcommission benachrichtigt sodann die Truppen-
theile etc., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinder überwiesen
worden sind. In denjenigen Garnisonorten, wo mehrere Civilschulen
benutzt werden, wird dies in der Art geschehen können, daß die Com-
mission für jedes Kind einen Zettel mit dem Namen desselben und
der zu besuchenden Schule ausfertigen läßt, und diese Zettel an die
betr. Truppentheile oder Behörden übersendet, um den Eltern der
Kinder eingehändigt und von letzteren bei ihrem Eintritte in die Schule
dem Vorsteher oder Lehrer derselben überliefert zu werden.

§. 23. Controle des Schulbesuchs und des den Militair-
kindern zu ertheilenden Unterrichts
.

Um sowohl den Schulbesuch der Militairkinder und die Führung
derselben zu controliren, als auch von der Zweckmäßigkeit des ihnen
ertheilten Unterrichts sich zu überzeugen, haben die Militairprediger
und die mit der Seelsorge für das Militair beauftragten Civilgeist-
lichen nicht allein nach dem §. 91. der Milit.-Kirchenordn. den Unter-
richt in den von den Militairkindern ihrer Gemeine benutzten Civil-
schulen von Zeit zu Zeit zu besuchen, sondern auch den öffentlichen
Prüfungen in denselben beizuwohnen.

Zahlung, wie z. B. Inſcriptions-Gebühren, Tinten-, Licht-, Holz-,
Reinigungsgeld ꝛc. gefordert und gewährt werden.

§. 19. Kann die Garniſon-Schul-Commiſſion ſich mit der ſtädt.
von Schulbehörde über die vorſtehende Angelegenheit nicht einigen, ſo iſt
Seiten des Garniſon-Befehlshabers auf dem vorſchriftsmäßigen Dienſt-
wege an das Königl. Generalcommando darüber zu berichten, damit
dieſes mit der betreffenden Königl. Regierung dieſerhalb in Commu-
nication trete und erforderlichen Falls die Entſcheidung der Miniſterien
herbeiführe.

§. 21. Ueberweiſung der Militairkinder an die Civil-
ſchulen
.

Die Vertheilung und Ueberweiſung der Militairkinder an die
dazu beſtimmten Schulen geſchieht reſp. zum 1. April und 1. Octbr.
von Seiten der Garniſon-Schulcommiſſion.

Zum Behuf dieſer Ueberweiſung wird von der Garniſon-Schul-
commiſſion, reſp. bis zum 15. März und 15. Septbr., jeder Schule
eine namentliche Liſte der ihr zu überweiſenden Militairkinder zu-
gefertigt.

§. 22. Die Schulcommiſſion benachrichtigt ſodann die Truppen-
theile ꝛc., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinder überwieſen
worden ſind. In denjenigen Garniſonorten, wo mehrere Civilſchulen
benutzt werden, wird dies in der Art geſchehen können, daß die Com-
miſſion für jedes Kind einen Zettel mit dem Namen deſſelben und
der zu beſuchenden Schule ausfertigen läßt, und dieſe Zettel an die
betr. Truppentheile oder Behörden überſendet, um den Eltern der
Kinder eingehändigt und von letzteren bei ihrem Eintritte in die Schule
dem Vorſteher oder Lehrer derſelben überliefert zu werden.

§. 23. Controle des Schulbeſuchs und des den Militair-
kindern zu ertheilenden Unterrichts
.

Um ſowohl den Schulbeſuch der Militairkinder und die Führung
derſelben zu controliren, als auch von der Zweckmäßigkeit des ihnen
ertheilten Unterrichts ſich zu überzeugen, haben die Militairprediger
und die mit der Seelſorge für das Militair beauftragten Civilgeiſt-
lichen nicht allein nach dem §. 91. der Milit.-Kirchenordn. den Unter-
richt in den von den Militairkindern ihrer Gemeine benutzten Civil-
ſchulen von Zeit zu Zeit zu beſuchen, ſondern auch den öffentlichen
Prüfungen in denſelben beizuwohnen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0590" n="576"/>
Zahlung, wie z. B. In&#x017F;criptions-Gebühren, Tinten-, Licht-, Holz-,<lb/>
Reinigungsgeld &#xA75B;c. gefordert und gewährt werden.</p><lb/>
          <p>§. 19. Kann die Garni&#x017F;on-Schul-Commi&#x017F;&#x017F;ion &#x017F;ich mit der &#x017F;tädt.<lb/>
von Schulbehörde über die vor&#x017F;tehende Angelegenheit nicht einigen, &#x017F;o i&#x017F;t<lb/>
Seiten des Garni&#x017F;on-Befehlshabers auf dem vor&#x017F;chriftsmäßigen Dien&#x017F;t-<lb/>
wege an das Königl. Generalcommando darüber zu berichten, damit<lb/>
die&#x017F;es mit der betreffenden Königl. Regierung die&#x017F;erhalb in Commu-<lb/>
nication trete und erforderlichen Falls die Ent&#x017F;cheidung der Mini&#x017F;terien<lb/>
herbeiführe.</p><lb/>
          <p> <hi rendition="#c">§. 21. <hi rendition="#g">Ueberwei&#x017F;ung der Militairkinder an die Civil-<lb/>
&#x017F;chulen</hi>.</hi> </p><lb/>
          <p>Die Vertheilung und Ueberwei&#x017F;ung der Militairkinder an die<lb/>
dazu be&#x017F;timmten Schulen ge&#x017F;chieht re&#x017F;p. zum 1. April und 1. Octbr.<lb/>
von Seiten der Garni&#x017F;on-Schulcommi&#x017F;&#x017F;ion.</p><lb/>
          <p>Zum Behuf die&#x017F;er Ueberwei&#x017F;ung wird von der Garni&#x017F;on-Schul-<lb/>
commi&#x017F;&#x017F;ion, re&#x017F;p. bis zum 15. März und 15. Septbr., jeder Schule<lb/>
eine namentliche Li&#x017F;te der ihr zu überwei&#x017F;enden Militairkinder zu-<lb/>
gefertigt.</p><lb/>
          <p>§. 22. Die Schulcommi&#x017F;&#x017F;ion benachrichtigt &#x017F;odann die Truppen-<lb/>
theile &#xA75B;c., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinder überwie&#x017F;en<lb/>
worden &#x017F;ind. In denjenigen Garni&#x017F;onorten, wo mehrere Civil&#x017F;chulen<lb/>
benutzt werden, wird dies in der Art ge&#x017F;chehen können, daß die Com-<lb/>
mi&#x017F;&#x017F;ion für jedes Kind einen Zettel mit dem Namen de&#x017F;&#x017F;elben und<lb/>
der zu be&#x017F;uchenden Schule ausfertigen läßt, und die&#x017F;e Zettel an die<lb/>
betr. Truppentheile oder Behörden über&#x017F;endet, um den Eltern der<lb/>
Kinder eingehändigt und von letzteren bei ihrem Eintritte in die Schule<lb/>
dem Vor&#x017F;teher oder Lehrer der&#x017F;elben überliefert zu werden.</p><lb/>
          <p> <hi rendition="#c">§. 23. <hi rendition="#g">Controle des Schulbe&#x017F;uchs und des den Militair-<lb/>
kindern zu ertheilenden Unterrichts</hi>.</hi> </p><lb/>
          <p>Um &#x017F;owohl den Schulbe&#x017F;uch der Militairkinder und die Führung<lb/>
der&#x017F;elben zu controliren, als auch von der Zweckmäßigkeit des ihnen<lb/>
ertheilten Unterrichts &#x017F;ich zu überzeugen, haben die Militairprediger<lb/>
und die mit der Seel&#x017F;orge für das Militair beauftragten Civilgei&#x017F;t-<lb/>
lichen nicht allein nach dem §. 91. der Milit.-Kirchenordn. den Unter-<lb/>
richt in den von den Militairkindern ihrer Gemeine benutzten Civil-<lb/>
&#x017F;chulen von Zeit zu Zeit zu be&#x017F;uchen, &#x017F;ondern auch den öffentlichen<lb/>
Prüfungen in den&#x017F;elben beizuwohnen.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[576/0590] Zahlung, wie z. B. Inſcriptions-Gebühren, Tinten-, Licht-, Holz-, Reinigungsgeld ꝛc. gefordert und gewährt werden. §. 19. Kann die Garniſon-Schul-Commiſſion ſich mit der ſtädt. von Schulbehörde über die vorſtehende Angelegenheit nicht einigen, ſo iſt Seiten des Garniſon-Befehlshabers auf dem vorſchriftsmäßigen Dienſt- wege an das Königl. Generalcommando darüber zu berichten, damit dieſes mit der betreffenden Königl. Regierung dieſerhalb in Commu- nication trete und erforderlichen Falls die Entſcheidung der Miniſterien herbeiführe. §. 21. Ueberweiſung der Militairkinder an die Civil- ſchulen. Die Vertheilung und Ueberweiſung der Militairkinder an die dazu beſtimmten Schulen geſchieht reſp. zum 1. April und 1. Octbr. von Seiten der Garniſon-Schulcommiſſion. Zum Behuf dieſer Ueberweiſung wird von der Garniſon-Schul- commiſſion, reſp. bis zum 15. März und 15. Septbr., jeder Schule eine namentliche Liſte der ihr zu überweiſenden Militairkinder zu- gefertigt. §. 22. Die Schulcommiſſion benachrichtigt ſodann die Truppen- theile ꝛc., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinder überwieſen worden ſind. In denjenigen Garniſonorten, wo mehrere Civilſchulen benutzt werden, wird dies in der Art geſchehen können, daß die Com- miſſion für jedes Kind einen Zettel mit dem Namen deſſelben und der zu beſuchenden Schule ausfertigen läßt, und dieſe Zettel an die betr. Truppentheile oder Behörden überſendet, um den Eltern der Kinder eingehändigt und von letzteren bei ihrem Eintritte in die Schule dem Vorſteher oder Lehrer derſelben überliefert zu werden. §. 23. Controle des Schulbeſuchs und des den Militair- kindern zu ertheilenden Unterrichts. Um ſowohl den Schulbeſuch der Militairkinder und die Führung derſelben zu controliren, als auch von der Zweckmäßigkeit des ihnen ertheilten Unterrichts ſich zu überzeugen, haben die Militairprediger und die mit der Seelſorge für das Militair beauftragten Civilgeiſt- lichen nicht allein nach dem §. 91. der Milit.-Kirchenordn. den Unter- richt in den von den Militairkindern ihrer Gemeine benutzten Civil- ſchulen von Zeit zu Zeit zu beſuchen, ſondern auch den öffentlichen Prüfungen in denſelben beizuwohnen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/590
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/590>, abgerufen am 03.05.2024.