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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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wie es auch nicht schwer fallen wird, durch die Betheiligten selbst und
durch hülfreiche Mitwirkung der städtischen Behörden diejenigen Mittel
zu beschaffen, welche zur Fortführung dieser Anstalten erforderlich sind.

Größere Schwierigkeiten sind dagegen den Königl. Regierungen
bei Errichtung von Fortbildungsanstalten auf dem Lande und über-
haupt für denjenigen Theil der Bevölkerung entgegengetreten, dessen
künftige Lebens- und Berufsverhältnisse eine materiell weiter gehende
Bildung nicht als unbedingt erforderlich erscheinen lassen. Die Er-
fahrung hat jedoch bewiesen, daß es auch unter diesen Verhältnissen
nur des geeigneten Anlasses, sowie einer den wahren Bildungsbedürf-
nissen der erwachsenern Jugend entsprechenden Gestaltung der dies-
fälligen Einrichtungen bedarf, um ein nachhaltiges Interesse auch der
untern Volksclassen für Weiterbildung zu erzeugen und einen wohl-
thätigen, über die Schule hinausgehenden Einfluß auf die Jugend
derselben möglich zu machen. Nur da, wo die sogenannten Sonntags-
oder Abendschulen ihre Aufgabe einzig darin setzen, in schulgemäßer
Weise Nachhülfeunterricht in den Elementarkenntnissen zu ertheilen,
wird es schwer fallen, die erforderliche Theilnahme der Jugend und
des Volkes überhaupt hervorzurufen. An und für sich dürfte schon
vorausgesetzt werden können, daß bei der jetzt durchgehend bessern Vor-
bildung der Schullehrer und bei dem regelmäßigen Schulbesuche, sofern
der Lehrplan der Elementarschulen sich auf das Nothwendige be-
schränkt, und dieses in einer zweck- und naturgemäßen Form gelehrt
wird, die mit dem 14ten Lebensjahre aus der Schule entlassenen
Kinder dasjenige Maaß von Kenntnissen und Fertigkeiten angeeignet
haben, welches für ihren künftigen Lebensberuf erforderlich ist. Wo
dieses noch nicht der Fall sein sollte, wird zwar auf die Einrichtung
eigentlicher Nachhülfeschulen Bedacht zu nehmen sein; die Königl.
Regierungen werden aber auch durch solche Erscheinungen sich veran-
laßt sehen müssen, die Ursachen des mangelhaften Erfolges des Ele-
mentarunterrichts in den Elementarschulen selbst allmälig zu beseitigen.
Wenn hiernach bei vorausgesetzter zweckmäßiger Einrichtung der
Elementarschulen die Nothwendigkeit eines Nachhülfeunterrichts in
den Unterrichtsgegenständen der Elementarschule nur als Ausnahme
betrachtet werden kann; so ist doch weder mit dem 14ten Lebensjahre
die Bildung der Jugend überhaupt als abgeschlossen anzusehen, noch
ist zu verkennen, daß gerade von dieser Zeit an ein erhöhter Einfluß

wie es auch nicht ſchwer fallen wird, durch die Betheiligten ſelbſt und
durch hülfreiche Mitwirkung der ſtädtiſchen Behörden diejenigen Mittel
zu beſchaffen, welche zur Fortführung dieſer Anſtalten erforderlich ſind.

Größere Schwierigkeiten ſind dagegen den Königl. Regierungen
bei Errichtung von Fortbildungsanſtalten auf dem Lande und über-
haupt für denjenigen Theil der Bevölkerung entgegengetreten, deſſen
künftige Lebens- und Berufsverhältniſſe eine materiell weiter gehende
Bildung nicht als unbedingt erforderlich erſcheinen laſſen. Die Er-
fahrung hat jedoch bewieſen, daß es auch unter dieſen Verhältniſſen
nur des geeigneten Anlaſſes, ſowie einer den wahren Bildungsbedürf-
niſſen der erwachſenern Jugend entſprechenden Geſtaltung der dies-
fälligen Einrichtungen bedarf, um ein nachhaltiges Intereſſe auch der
untern Volksclaſſen für Weiterbildung zu erzeugen und einen wohl-
thätigen, über die Schule hinausgehenden Einfluß auf die Jugend
derſelben möglich zu machen. Nur da, wo die ſogenannten Sonntags-
oder Abendſchulen ihre Aufgabe einzig darin ſetzen, in ſchulgemäßer
Weiſe Nachhülfeunterricht in den Elementarkenntniſſen zu ertheilen,
wird es ſchwer fallen, die erforderliche Theilnahme der Jugend und
des Volkes überhaupt hervorzurufen. An und für ſich dürfte ſchon
vorausgeſetzt werden können, daß bei der jetzt durchgehend beſſern Vor-
bildung der Schullehrer und bei dem regelmäßigen Schulbeſuche, ſofern
der Lehrplan der Elementarſchulen ſich auf das Nothwendige be-
ſchränkt, und dieſes in einer zweck- und naturgemäßen Form gelehrt
wird, die mit dem 14ten Lebensjahre aus der Schule entlaſſenen
Kinder dasjenige Maaß von Kenntniſſen und Fertigkeiten angeeignet
haben, welches für ihren künftigen Lebensberuf erforderlich iſt. Wo
dieſes noch nicht der Fall ſein ſollte, wird zwar auf die Einrichtung
eigentlicher Nachhülfeſchulen Bedacht zu nehmen ſein; die Königl.
Regierungen werden aber auch durch ſolche Erſcheinungen ſich veran-
laßt ſehen müſſen, die Urſachen des mangelhaften Erfolges des Ele-
mentarunterrichts in den Elementarſchulen ſelbſt allmälig zu beſeitigen.
Wenn hiernach bei vorausgeſetzter zweckmäßiger Einrichtung der
Elementarſchulen die Nothwendigkeit eines Nachhülfeunterrichts in
den Unterrichtsgegenſtänden der Elementarſchule nur als Ausnahme
betrachtet werden kann; ſo iſt doch weder mit dem 14ten Lebensjahre
die Bildung der Jugend überhaupt als abgeſchloſſen anzuſehen, noch
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[582/0596] wie es auch nicht ſchwer fallen wird, durch die Betheiligten ſelbſt und durch hülfreiche Mitwirkung der ſtädtiſchen Behörden diejenigen Mittel zu beſchaffen, welche zur Fortführung dieſer Anſtalten erforderlich ſind. Größere Schwierigkeiten ſind dagegen den Königl. Regierungen bei Errichtung von Fortbildungsanſtalten auf dem Lande und über- haupt für denjenigen Theil der Bevölkerung entgegengetreten, deſſen künftige Lebens- und Berufsverhältniſſe eine materiell weiter gehende Bildung nicht als unbedingt erforderlich erſcheinen laſſen. Die Er- fahrung hat jedoch bewieſen, daß es auch unter dieſen Verhältniſſen nur des geeigneten Anlaſſes, ſowie einer den wahren Bildungsbedürf- niſſen der erwachſenern Jugend entſprechenden Geſtaltung der dies- fälligen Einrichtungen bedarf, um ein nachhaltiges Intereſſe auch der untern Volksclaſſen für Weiterbildung zu erzeugen und einen wohl- thätigen, über die Schule hinausgehenden Einfluß auf die Jugend derſelben möglich zu machen. Nur da, wo die ſogenannten Sonntags- oder Abendſchulen ihre Aufgabe einzig darin ſetzen, in ſchulgemäßer Weiſe Nachhülfeunterricht in den Elementarkenntniſſen zu ertheilen, wird es ſchwer fallen, die erforderliche Theilnahme der Jugend und des Volkes überhaupt hervorzurufen. An und für ſich dürfte ſchon vorausgeſetzt werden können, daß bei der jetzt durchgehend beſſern Vor- bildung der Schullehrer und bei dem regelmäßigen Schulbeſuche, ſofern der Lehrplan der Elementarſchulen ſich auf das Nothwendige be- ſchränkt, und dieſes in einer zweck- und naturgemäßen Form gelehrt wird, die mit dem 14ten Lebensjahre aus der Schule entlaſſenen Kinder dasjenige Maaß von Kenntniſſen und Fertigkeiten angeeignet haben, welches für ihren künftigen Lebensberuf erforderlich iſt. Wo dieſes noch nicht der Fall ſein ſollte, wird zwar auf die Einrichtung eigentlicher Nachhülfeſchulen Bedacht zu nehmen ſein; die Königl. Regierungen werden aber auch durch ſolche Erſcheinungen ſich veran- laßt ſehen müſſen, die Urſachen des mangelhaften Erfolges des Ele- mentarunterrichts in den Elementarſchulen ſelbſt allmälig zu beſeitigen. Wenn hiernach bei vorausgeſetzter zweckmäßiger Einrichtung der Elementarſchulen die Nothwendigkeit eines Nachhülfeunterrichts in den Unterrichtsgegenſtänden der Elementarſchule nur als Ausnahme betrachtet werden kann; ſo iſt doch weder mit dem 14ten Lebensjahre die Bildung der Jugend überhaupt als abgeſchloſſen anzuſehen, noch iſt zu verkennen, daß gerade von dieſer Zeit an ein erhöhter Einfluß

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/596>, abgerufen am 29.04.2024.