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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 4. Streitigkeiten unter den Studirenden selbst, so lange sie
nicht in Thätlichkeiten übergegangen, werden zunächst von dem Rector
allein erörtert; insofern ihm aber deren gütliche Beilegung nicht ge-
lingen, oder, seiner Ansicht nach, einer der Theilnehmer eine härtere
Strafe als einen bloßen Verweis verwirkt haben sollte, ist er verbun-
den, die weitere Verhandlung dem Universitätsrichter zu überlassen.

§. 5. Die Ernennung des Universitätsrichters geschieht von Un-
serm Ministerio der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegen-
heiten mit Zustimmung Unsers Justiz-Ministerii und Unsers Ministerii
zur Revision der Gesetzgebung u. s. w. für die Universität Bonn. Der
Universitätsrichter soll in der Regel dieselbe Qualification zur Ver-
waltung des Richteramts haben, welche Wir von den Mitgliedern
Unserer O.-L.-G., nach näherer Anweisung der A. G.-O., erfordern.
Er darf weder academischer Lehrer noch Privatdocent sein, hat aber
den Rang der ordentlichen Professoren. Er ist Mitglied des acade-
mischen Senats und nimmt in demselben, so wie bei feierlichen Auf-
zügen, die Stelle zur Linken des jedesmaligen Rectors ein. Er ist
befugt, in Sachen seines Amtes dem Secretair und den Unterbeamten
der Universität Aufträge und Anweisungen zu ertheilen, und steht
seinerseits zunächst unter dem Regierungs-Bevollmächtigten bei der
Universität, welcher in allen Sachen, worin es auf Kenntniß der Ge-
setze und der Landesverfassung ankommt, ihm Gutachten abzufordern
und Aufträge zu geben berechtigt ist.

§. 10. Bei allen größeren Vergehen, wo die vermuthliche Strafe
viertägige Incarceration übersteigt, wird die Untersuchung zwar von
dem Universitätsrichter gleichfalls selbstständig nach §. 8. geleitet, er
ist jedoch verbunden, zu den Terminsverhandlungen den Rector zuzu-
ziehen, der sich in Verhinderungsfällen den Rector des nächstvorigen
Jahres oder, wenn auch dieser verhindert wird, den Decan, oder,
wenn auch dieser verhindert wird, einen Professor ordinarius der Fa-
cultät, zu welcher der Angeschuldigte gehört, zu substituiren berech-
tigt ist.

§. 11. Als größere Vergehen, jedoch mit den Beschränkungen,
welche das Edict vom 28. December 1810. §. 9. enthält, sollen ohne
Ausnahme betrachtet werden:

Duelle unter Studenten, bei denen keine erhebliche Verwundung
oder Verstümmelung vorgefallen,

§. 4. Streitigkeiten unter den Studirenden ſelbſt, ſo lange ſie
nicht in Thätlichkeiten übergegangen, werden zunächſt von dem Rector
allein erörtert; inſofern ihm aber deren gütliche Beilegung nicht ge-
lingen, oder, ſeiner Anſicht nach, einer der Theilnehmer eine härtere
Strafe als einen bloßen Verweis verwirkt haben ſollte, iſt er verbun-
den, die weitere Verhandlung dem Univerſitätsrichter zu überlaſſen.

§. 5. Die Ernennung des Univerſitätsrichters geſchieht von Un-
ſerm Miniſterio der geiſtlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegen-
heiten mit Zuſtimmung Unſers Juſtiz-Miniſterii und Unſers Miniſterii
zur Reviſion der Geſetzgebung u. ſ. w. für die Univerſität Bonn. Der
Univerſitätsrichter ſoll in der Regel dieſelbe Qualification zur Ver-
waltung des Richteramts haben, welche Wir von den Mitgliedern
Unſerer O.-L.-G., nach näherer Anweiſung der A. G.-O., erfordern.
Er darf weder academiſcher Lehrer noch Privatdocent ſein, hat aber
den Rang der ordentlichen Profeſſoren. Er iſt Mitglied des acade-
miſchen Senats und nimmt in demſelben, ſo wie bei feierlichen Auf-
zügen, die Stelle zur Linken des jedesmaligen Rectors ein. Er iſt
befugt, in Sachen ſeines Amtes dem Secretair und den Unterbeamten
der Univerſität Aufträge und Anweiſungen zu ertheilen, und ſteht
ſeinerſeits zunächſt unter dem Regierungs-Bevollmächtigten bei der
Univerſität, welcher in allen Sachen, worin es auf Kenntniß der Ge-
ſetze und der Landesverfaſſung ankommt, ihm Gutachten abzufordern
und Aufträge zu geben berechtigt iſt.

§. 10. Bei allen größeren Vergehen, wo die vermuthliche Strafe
viertägige Incarceration überſteigt, wird die Unterſuchung zwar von
dem Univerſitätsrichter gleichfalls ſelbſtſtändig nach §. 8. geleitet, er
iſt jedoch verbunden, zu den Terminsverhandlungen den Rector zuzu-
ziehen, der ſich in Verhinderungsfällen den Rector des nächſtvorigen
Jahres oder, wenn auch dieſer verhindert wird, den Decan, oder,
wenn auch dieſer verhindert wird, einen Profeſſor ordinarius der Fa-
cultät, zu welcher der Angeſchuldigte gehört, zu ſubſtituiren berech-
tigt iſt.

§. 11. Als größere Vergehen, jedoch mit den Beſchränkungen,
welche das Edict vom 28. December 1810. §. 9. enthält, ſollen ohne
Ausnahme betrachtet werden:

Duelle unter Studenten, bei denen keine erhebliche Verwundung
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[610/0624] §. 4. Streitigkeiten unter den Studirenden ſelbſt, ſo lange ſie nicht in Thätlichkeiten übergegangen, werden zunächſt von dem Rector allein erörtert; inſofern ihm aber deren gütliche Beilegung nicht ge- lingen, oder, ſeiner Anſicht nach, einer der Theilnehmer eine härtere Strafe als einen bloßen Verweis verwirkt haben ſollte, iſt er verbun- den, die weitere Verhandlung dem Univerſitätsrichter zu überlaſſen. §. 5. Die Ernennung des Univerſitätsrichters geſchieht von Un- ſerm Miniſterio der geiſtlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegen- heiten mit Zuſtimmung Unſers Juſtiz-Miniſterii und Unſers Miniſterii zur Reviſion der Geſetzgebung u. ſ. w. für die Univerſität Bonn. Der Univerſitätsrichter ſoll in der Regel dieſelbe Qualification zur Ver- waltung des Richteramts haben, welche Wir von den Mitgliedern Unſerer O.-L.-G., nach näherer Anweiſung der A. G.-O., erfordern. Er darf weder academiſcher Lehrer noch Privatdocent ſein, hat aber den Rang der ordentlichen Profeſſoren. Er iſt Mitglied des acade- miſchen Senats und nimmt in demſelben, ſo wie bei feierlichen Auf- zügen, die Stelle zur Linken des jedesmaligen Rectors ein. Er iſt befugt, in Sachen ſeines Amtes dem Secretair und den Unterbeamten der Univerſität Aufträge und Anweiſungen zu ertheilen, und ſteht ſeinerſeits zunächſt unter dem Regierungs-Bevollmächtigten bei der Univerſität, welcher in allen Sachen, worin es auf Kenntniß der Ge- ſetze und der Landesverfaſſung ankommt, ihm Gutachten abzufordern und Aufträge zu geben berechtigt iſt. §. 10. Bei allen größeren Vergehen, wo die vermuthliche Strafe viertägige Incarceration überſteigt, wird die Unterſuchung zwar von dem Univerſitätsrichter gleichfalls ſelbſtſtändig nach §. 8. geleitet, er iſt jedoch verbunden, zu den Terminsverhandlungen den Rector zuzu- ziehen, der ſich in Verhinderungsfällen den Rector des nächſtvorigen Jahres oder, wenn auch dieſer verhindert wird, den Decan, oder, wenn auch dieſer verhindert wird, einen Profeſſor ordinarius der Fa- cultät, zu welcher der Angeſchuldigte gehört, zu ſubſtituiren berech- tigt iſt. §. 11. Als größere Vergehen, jedoch mit den Beſchränkungen, welche das Edict vom 28. December 1810. §. 9. enthält, ſollen ohne Ausnahme betrachtet werden: Duelle unter Studenten, bei denen keine erhebliche Verwundung oder Verſtümmelung vorgefallen,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/624>, abgerufen am 29.04.2024.