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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809.

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1. Staatshändel in Europa b. 1756--1763.
kein gemeinschaftliches Interesse statt fand? Der
politische Einfluß Englands auf das Continent
hörte daher auch fast gänzlich auf; um so mehr da
bald einheimische Angelegenheiten von hoher Wich-
tigkeit fast ausschließend die Nation beschäftigten.
Den Handel mit dem Continent sicherten die fried-
lichen Verhältnisse; und zum Theil neue Handelstrac-
tate; und auch die Wiederherstellung des politischen
Einflusses ließ sich vorhersehen, sobald neue Stürme
auf dem festen Lande -- brittische Subsidien nöthig
machten.

Versuch einer historischen Entwickelung des Vrittischen
Continentalinteresse, in meinen kleinen historischen Schrif-
ten. Th. I. II. 1805.

62. Viel größere Folgen aber, als man da-
mals es ahnte, sollten für Europa aus dem Ge-
brauch hervorgehen, den England in diesem Kriege
von seiner Ueberlegenheit zur See zu machen anfieng.
Es war jetzt das zweytemal, wo es die Seemacht
seiner Feinde vernichtete. Um auch ihren Han-
del zugleich zu Grunde zu richten, fieng es an,
auch den Neutralen, unter deren Flagge er ge-
führt werden sollte, besonders der Colonialhandel,
dieß zu verbieten. Die Beeinträchtigungen, welche
dadurch die Flagge der Neutralen erlitt, machten
die Basis des einseitigen Seerechts aus, welches
England seitdem in Kriegszeiten sein Seerecht

nennt;
C c 5

1. Staatshaͤndel in Europa b. 1756--1763.
kein gemeinſchaftliches Intereſſe ſtatt fand? Der
politiſche Einfluß Englands auf das Continent
hoͤrte daher auch faſt gaͤnzlich auf; um ſo mehr da
bald einheimiſche Angelegenheiten von hoher Wich-
tigkeit faſt ausſchließend die Nation beſchaͤftigten.
Den Handel mit dem Continent ſicherten die fried-
lichen Verhaͤltniſſe; und zum Theil neue Handelstrac-
tate; und auch die Wiederherſtellung des politiſchen
Einfluſſes ließ ſich vorherſehen, ſobald neue Stuͤrme
auf dem feſten Lande — brittiſche Subſidien noͤthig
machten.

Verſuch einer hiſtoriſchen Entwickelung des Vrittiſchen
Continentalintereſſe, in meinen kleinen hiſtoriſchen Schrif-
ten. Th. I. II. 1805.

62. Viel groͤßere Folgen aber, als man da-
mals es ahnte, ſollten fuͤr Europa aus dem Ge-
brauch hervorgehen, den England in dieſem Kriege
von ſeiner Ueberlegenheit zur See zu machen anfieng.
Es war jetzt das zweytemal, wo es die Seemacht
ſeiner Feinde vernichtete. Um auch ihren Han-
del zugleich zu Grunde zu richten, fieng es an,
auch den Neutralen, unter deren Flagge er ge-
fuͤhrt werden ſollte, beſonders der Colonialhandel,
dieß zu verbieten. Die Beeintraͤchtigungen, welche
dadurch die Flagge der Neutralen erlitt, machten
die Baſis des einſeitigen Seerechts aus, welches
England ſeitdem in Kriegszeiten ſein Seerecht

nennt;
C c 5
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[409/0447] 1. Staatshaͤndel in Europa b. 1756--1763. kein gemeinſchaftliches Intereſſe ſtatt fand? Der politiſche Einfluß Englands auf das Continent hoͤrte daher auch faſt gaͤnzlich auf; um ſo mehr da bald einheimiſche Angelegenheiten von hoher Wich- tigkeit faſt ausſchließend die Nation beſchaͤftigten. Den Handel mit dem Continent ſicherten die fried- lichen Verhaͤltniſſe; und zum Theil neue Handelstrac- tate; und auch die Wiederherſtellung des politiſchen Einfluſſes ließ ſich vorherſehen, ſobald neue Stuͤrme auf dem feſten Lande — brittiſche Subſidien noͤthig machten. Verſuch einer hiſtoriſchen Entwickelung des Vrittiſchen Continentalintereſſe, in meinen kleinen hiſtoriſchen Schrif- ten. Th. I. II. 1805. 62. Viel groͤßere Folgen aber, als man da- mals es ahnte, ſollten fuͤr Europa aus dem Ge- brauch hervorgehen, den England in dieſem Kriege von ſeiner Ueberlegenheit zur See zu machen anfieng. Es war jetzt das zweytemal, wo es die Seemacht ſeiner Feinde vernichtete. Um auch ihren Han- del zugleich zu Grunde zu richten, fieng es an, auch den Neutralen, unter deren Flagge er ge- fuͤhrt werden ſollte, beſonders der Colonialhandel, dieß zu verbieten. Die Beeintraͤchtigungen, welche dadurch die Flagge der Neutralen erlitt, machten die Baſis des einſeitigen Seerechts aus, welches England ſeitdem in Kriegszeiten ſein Seerecht nennt; C c 5

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Zitationshilfe: Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/447>, abgerufen am 07.05.2024.