wie die Folge zeigte,) wurden zu Leoben an der Muhr abgeschlossen. Nicht Alles was in den Prä- liminarien bewilligt war, ward in dem Definitiv- frieden wiederholt.
Abschluß der Präliminarien zu Leoben 18. April 1797. Hauptbedingungen: 1. Abtretung aller Rechte Oestreichs auf die Belgischen Provinzen an Frankreich; und Anerken- nung der durch die constitutionellen Gesetze bestimmten Grenzen Frankreichs. 2. Versammlung eines Congresses zum Abschluß des Friedens mit dem deutschen Reich, mit Annahme seiner Integrität als Basis. 3. Oestreich entsagt seinen Besitzungen jenseit des Oglio; und erhält als Ersatz den Theil des Venezianischen Gebiets zwischen dem Oglio, Po, und Adriatischen Meer; nebst dem Vene- zianischen Dalmatien und Istrien. 4. Oestreich erhält gleichfalls nach der Ratification des Definitiv- friedens die Festungen Palma nova, Mantua, Peschie- ra, und einige Schlösser geräumt. 5. Die Republik Ve- nedig soll Romagna, Bologna und Ferrara als Entschädi- gung erhalten. 6. Oestreich erkennt die aus den abgetre- tenen Provinzen zu bildende Cisalpinische (anfangs Cispa- danische) Republik an. -- Der vollständige Tractat, mit den geheimen Artikeln, zuerst bekannt gemacht in Posselt Annalen 1804. St. XII.
57. Ueberwältigung Venedigs und Auflösung seiner bisherigen Verfassung. Die bestimmten Pro- vinzen werden sofort von Oestreich besetzt; das übri- ge, nebst der Hauptstadt, von Frankreich. Lange Unterhandlungen waren noch nöthig, um sein letztes Schicksal zu bestimmen.
Französische Kriegserklärung gegen Venedig, wegen des in Verona ausgebrochenen Aufstandes 3. May. Aufhebung
der
III. Per. A. I. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
wie die Folge zeigte,) wurden zu Leoben an der Muhr abgeſchloſſen. Nicht Alles was in den Praͤ- liminarien bewilligt war, ward in dem Definitiv- frieden wiederholt.
Abſchluß der Praͤliminarien zu Leoben 18. April 1797. Hauptbedingungen: 1. Abtretung aller Rechte Oeſtreichs auf die Belgiſchen Provinzen an Frankreich; und Anerken- nung der durch die conſtitutionellen Geſetze beſtimmten Grenzen Frankreichs. 2. Verſammlung eines Congreſſes zum Abſchluß des Friedens mit dem deutſchen Reich, mit Annahme ſeiner Integritaͤt als Baſis. 3. Oeſtreich entſagt ſeinen Beſitzungen jenſeit des Oglio; und erhaͤlt als Erſatz den Theil des Venezianiſchen Gebiets zwiſchen dem Oglio, Po, und Adriatiſchen Meer; nebſt dem Vene- zianiſchen Dalmatien und Iſtrien. 4. Oeſtreich erhaͤlt gleichfalls nach der Ratification des Definitiv- friedens die Feſtungen Palma nova, Mantua, Peſchie- ra, und einige Schloͤſſer geraͤumt. 5. Die Republik Ve- nedig ſoll Romagna, Bologna und Ferrara als Entſchaͤdi- gung erhalten. 6. Oeſtreich erkennt die aus den abgetre- tenen Provinzen zu bildende Cisalpiniſche (anfangs Cispa- daniſche) Republik an. — Der vollſtaͤndige Tractat, mit den geheimen Artikeln, zuerſt bekannt gemacht in Poſſelt Annalen 1804. St. XII.
57. Ueberwaͤltigung Venedigs und Aufloͤſung ſeiner bisherigen Verfaſſung. Die beſtimmten Pro- vinzen werden ſofort von Oeſtreich beſetzt; das uͤbri- ge, nebſt der Hauptſtadt, von Frankreich. Lange Unterhandlungen waren noch noͤthig, um ſein letztes Schickſal zu beſtimmen.
Franzoͤſiſche Kriegserklaͤrung gegen Venedig, wegen des in Verona ausgebrochenen Aufſtandes 3. May. Aufhebung
der
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III. Per. A. I. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
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Muhr abgeſchloſſen. Nicht Alles was in den Praͤ-
liminarien bewilligt war, ward in dem Definitiv-
frieden wiederholt.
Abſchluß der Praͤliminarien zu Leoben 18. April 1797.
Hauptbedingungen: 1. Abtretung aller Rechte Oeſtreichs
auf die Belgiſchen Provinzen an Frankreich; und Anerken-
nung der durch die conſtitutionellen Geſetze beſtimmten
Grenzen Frankreichs. 2. Verſammlung eines Congreſſes
zum Abſchluß des Friedens mit dem deutſchen Reich, mit
Annahme ſeiner Integritaͤt als Baſis. 3. Oeſtreich
entſagt ſeinen Beſitzungen jenſeit des Oglio; und erhaͤlt
als Erſatz den Theil des Venezianiſchen Gebiets zwiſchen
dem Oglio, Po, und Adriatiſchen Meer; nebſt dem Vene-
zianiſchen Dalmatien und Iſtrien. 4. Oeſtreich erhaͤlt
gleichfalls nach der Ratification des Definitiv-
friedens die Feſtungen Palma nova, Mantua, Peſchie-
ra, und einige Schloͤſſer geraͤumt. 5. Die Republik Ve-
nedig ſoll Romagna, Bologna und Ferrara als Entſchaͤdi-
gung erhalten. 6. Oeſtreich erkennt die aus den abgetre-
tenen Provinzen zu bildende Cisalpiniſche (anfangs Cispa-
daniſche) Republik an. — Der vollſtaͤndige Tractat, mit
den geheimen Artikeln, zuerſt bekannt gemacht in
Poſſelt Annalen 1804. St. XII.
57. Ueberwaͤltigung Venedigs und Aufloͤſung
ſeiner bisherigen Verfaſſung. Die beſtimmten Pro-
vinzen werden ſofort von Oeſtreich beſetzt; das uͤbri-
ge, nebſt der Hauptſtadt, von Frankreich. Lange
Unterhandlungen waren noch noͤthig, um ſein letztes
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Franzoͤſiſche Kriegserklaͤrung gegen Venedig, wegen des
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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/606>, abgerufen am 31.10.2024.
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