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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 87. Völkerrecht im Zustand des Friedens.
türliche Voraussetzung bei Verträgen, welche durch Bevollmächtigte
geschlossen werden; dennoch würde sich keine Nichtigkeit des Ver-
trags behaupten lassen, wenn nichtsdestoweniger von den Staats-
gewalten eine andere Form der Abschließung beliebt worden wäre. 1
In demselben Fall der Abschließung durch Bevollmächtigte ist auch
unter den Staatsgewalten sogar ohne ausdrücklichen Vorbehalt
die gegenseitige Ratification des abgeschlossenen Vertrags und
die Auswechselung derselben für die Bündigkeit des Vertrages her-
gebracht. 2 Sie ist die Beglaubigung, daß der Bevollmächtigte die
Grenzen seines Auftrags nicht überschritten hat, worüber es an
einem besondern Richterstuhl fehlt; sie suspendirt daher auch nur
die Execution des geschlossenen Vertrags, und ihre Ertheilung setzt
ihn rückwärts in volle Kraft, sofern nicht Anderes verabredet ist. 3
Moralisch kann sie freilich nicht verweigert werden, wenn der Ver-
trag der dem andern Theile vorgezeigten ausdrücklichen Vollmacht
entspricht; allein ein Zwangsrecht ist dem Herkommen nach nicht
anzunehmen, auch wenn schon ein Theil seine Ratification erklärt
hat. 4 Die grundlose Verweigerung ist nur eine Incorrectheit,

1 Daß nur schriftliche Staatsverträge verbindlich seien, behauptet Neyron,
de vi foederum inter gentes. Goett.
1778. §. 23. und Schmalz, Eur.
Völkerr. S. 52 f. Allein warum sollte das ernstliche Versprechen und
dessen Annahme, wo man die schriftliche Form nicht gebrauchen will, vor-
ausgesetzt, daß jene auch vollkommen erweislich sind, weniger Kraft haben?
Besonnener urtheilt Martens, E. V. §. 45. Schmelzing §. 377. Klü-
ber §. 141. 143. und so auch die Aelteren, z. B. v. Neumann, §. 226.
238. Ob übrigens der Vertrag in einem Instrument enthalten ist oder in
gegenseitigen Erklärungen, wie z. B. die neueren Vereinbarungen des Pab-
stes mit acatholischen Mächten zu Stande gekommen sind, ist gleichgiltig,
wenn dabei wirklich die Absicht sich gegenseitig zu verpflichten, vorgewaltet
hat. Es kann auch nur ein Theil sich schriftlich erklärt, der andere diese
Erklärung durch unzweideutige Zeichen und Handlungen angenommen ha-
ben. Vgl. Martens a. a. O. und Vattel, §. 234. Wheaton III, 2, 3.
2 Der Gebrauch ist schon sehr alt. So schon zwischen Justinian und Chos-
roes. Barbeyrac, suppl. au Corps univ. de Du Mont. II, p. 197. Ael-
tere Schriften über diesen Gegenstand s. bei v. Kamptz §. 249. und über-
haupt Klüber dr. d. g. §. 142.
3 v. Neumann §. 213. Klüber a. a. O. Not. e. und Martens §. 42.
4 Neuere und ältere Vorgänge bestätigen dies. Im Wesentlichen ist es auch die
Ansicht der ausgezeichneteren Publicisten. Vgl. Vattel II, 12, 156. Byn-
kershoek, quaest. iur. publ. II, 7. Klüber a. a. O. Wheaton l. c. §. 4.
Die Ansichten früherer Zeit finden sich bei Wicquefort, l'Ambassad. II,

§. 87. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
türliche Vorausſetzung bei Verträgen, welche durch Bevollmächtigte
geſchloſſen werden; dennoch würde ſich keine Nichtigkeit des Ver-
trags behaupten laſſen, wenn nichtsdeſtoweniger von den Staats-
gewalten eine andere Form der Abſchließung beliebt worden wäre. 1
In demſelben Fall der Abſchließung durch Bevollmächtigte iſt auch
unter den Staatsgewalten ſogar ohne ausdrücklichen Vorbehalt
die gegenſeitige Ratification des abgeſchloſſenen Vertrags und
die Auswechſelung derſelben für die Bündigkeit des Vertrages her-
gebracht. 2 Sie iſt die Beglaubigung, daß der Bevollmächtigte die
Grenzen ſeines Auftrags nicht überſchritten hat, worüber es an
einem beſondern Richterſtuhl fehlt; ſie ſuspendirt daher auch nur
die Execution des geſchloſſenen Vertrags, und ihre Ertheilung ſetzt
ihn rückwärts in volle Kraft, ſofern nicht Anderes verabredet iſt. 3
Moraliſch kann ſie freilich nicht verweigert werden, wenn der Ver-
trag der dem andern Theile vorgezeigten ausdrücklichen Vollmacht
entſpricht; allein ein Zwangsrecht iſt dem Herkommen nach nicht
anzunehmen, auch wenn ſchon ein Theil ſeine Ratification erklärt
hat. 4 Die grundloſe Verweigerung iſt nur eine Incorrectheit,

1 Daß nur ſchriftliche Staatsverträge verbindlich ſeien, behauptet Neyron,
de vi foederum inter gentes. Goett.
1778. §. 23. und Schmalz, Eur.
Völkerr. S. 52 f. Allein warum ſollte das ernſtliche Verſprechen und
deſſen Annahme, wo man die ſchriftliche Form nicht gebrauchen will, vor-
ausgeſetzt, daß jene auch vollkommen erweislich ſind, weniger Kraft haben?
Beſonnener urtheilt Martens, E. V. §. 45. Schmelzing §. 377. Klü-
ber §. 141. 143. und ſo auch die Aelteren, z. B. v. Neumann, §. 226.
238. Ob übrigens der Vertrag in einem Inſtrument enthalten iſt oder in
gegenſeitigen Erklärungen, wie z. B. die neueren Vereinbarungen des Pab-
ſtes mit acatholiſchen Mächten zu Stande gekommen ſind, iſt gleichgiltig,
wenn dabei wirklich die Abſicht ſich gegenſeitig zu verpflichten, vorgewaltet
hat. Es kann auch nur ein Theil ſich ſchriftlich erklärt, der andere dieſe
Erklärung durch unzweideutige Zeichen und Handlungen angenommen ha-
ben. Vgl. Martens a. a. O. und Vattel, §. 234. Wheaton III, 2, 3.
2 Der Gebrauch iſt ſchon ſehr alt. So ſchon zwiſchen Juſtinian und Chos-
roes. Barbeyrac, suppl. au Corps univ. de Du Mont. II, p. 197. Ael-
tere Schriften über dieſen Gegenſtand ſ. bei v. Kamptz §. 249. und über-
haupt Klüber dr. d. g. §. 142.
3 v. Neumann §. 213. Klüber a. a. O. Not. e. und Martens §. 42.
4 Neuere und ältere Vorgänge beſtätigen dies. Im Weſentlichen iſt es auch die
Anſicht der ausgezeichneteren Publiciſten. Vgl. Vattel II, 12, 156. Byn-
kershoek, quaest. iur. publ. II, 7. Klüber a. a. O. Wheaton l. c. §. 4.
Die Anſichten früherer Zeit finden ſich bei Wicquefort, l’Ambassad. II,
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[155/0179] §. 87. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. türliche Vorausſetzung bei Verträgen, welche durch Bevollmächtigte geſchloſſen werden; dennoch würde ſich keine Nichtigkeit des Ver- trags behaupten laſſen, wenn nichtsdeſtoweniger von den Staats- gewalten eine andere Form der Abſchließung beliebt worden wäre. 1 In demſelben Fall der Abſchließung durch Bevollmächtigte iſt auch unter den Staatsgewalten ſogar ohne ausdrücklichen Vorbehalt die gegenſeitige Ratification des abgeſchloſſenen Vertrags und die Auswechſelung derſelben für die Bündigkeit des Vertrages her- gebracht. 2 Sie iſt die Beglaubigung, daß der Bevollmächtigte die Grenzen ſeines Auftrags nicht überſchritten hat, worüber es an einem beſondern Richterſtuhl fehlt; ſie ſuspendirt daher auch nur die Execution des geſchloſſenen Vertrags, und ihre Ertheilung ſetzt ihn rückwärts in volle Kraft, ſofern nicht Anderes verabredet iſt. 3 Moraliſch kann ſie freilich nicht verweigert werden, wenn der Ver- trag der dem andern Theile vorgezeigten ausdrücklichen Vollmacht entſpricht; allein ein Zwangsrecht iſt dem Herkommen nach nicht anzunehmen, auch wenn ſchon ein Theil ſeine Ratification erklärt hat. 4 Die grundloſe Verweigerung iſt nur eine Incorrectheit, 1 Daß nur ſchriftliche Staatsverträge verbindlich ſeien, behauptet Neyron, de vi foederum inter gentes. Goett. 1778. §. 23. und Schmalz, Eur. Völkerr. S. 52 f. Allein warum ſollte das ernſtliche Verſprechen und deſſen Annahme, wo man die ſchriftliche Form nicht gebrauchen will, vor- ausgeſetzt, daß jene auch vollkommen erweislich ſind, weniger Kraft haben? Beſonnener urtheilt Martens, E. V. §. 45. Schmelzing §. 377. Klü- ber §. 141. 143. und ſo auch die Aelteren, z. B. v. Neumann, §. 226. 238. Ob übrigens der Vertrag in einem Inſtrument enthalten iſt oder in gegenſeitigen Erklärungen, wie z. B. die neueren Vereinbarungen des Pab- ſtes mit acatholiſchen Mächten zu Stande gekommen ſind, iſt gleichgiltig, wenn dabei wirklich die Abſicht ſich gegenſeitig zu verpflichten, vorgewaltet hat. Es kann auch nur ein Theil ſich ſchriftlich erklärt, der andere dieſe Erklärung durch unzweideutige Zeichen und Handlungen angenommen ha- ben. Vgl. Martens a. a. O. und Vattel, §. 234. Wheaton III, 2, 3. 2 Der Gebrauch iſt ſchon ſehr alt. So ſchon zwiſchen Juſtinian und Chos- roes. Barbeyrac, suppl. au Corps univ. de Du Mont. II, p. 197. Ael- tere Schriften über dieſen Gegenſtand ſ. bei v. Kamptz §. 249. und über- haupt Klüber dr. d. g. §. 142. 3 v. Neumann §. 213. Klüber a. a. O. Not. e. und Martens §. 42. 4 Neuere und ältere Vorgänge beſtätigen dies. Im Weſentlichen iſt es auch die Anſicht der ausgezeichneteren Publiciſten. Vgl. Vattel II, 12, 156. Byn- kershoek, quaest. iur. publ. II, 7. Klüber a. a. O. Wheaton l. c. §. 4. Die Anſichten früherer Zeit finden ſich bei Wicquefort, l’Ambassad. II,

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/179>, abgerufen am 28.04.2024.