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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 143.
sogar wesentlich, wenn nicht durch einen anderen bestimmten Grund
der Vertrag seine Existenz bereits verloren hat.

143. Von allen vorstehend bemerkten Verträgen gelten im All-
gemeinen die nämlichen Grundsätze, wie auch im Frieden, ja,
die kriegerische Ehre gebietet eine um so strengere Beobachtung
jener Grundsätze. Befugt zur Abschließung solcher Conventionen
ist von Amtswegen jeder Truppenbefehlshaber soweit das Bedürf-
niß derselben in seinen besonderen Wirkungskreis eingreift, ohne
daß es dazu der Ratification des Souveräns bedarf.

Nur in sofern als die übernommenen Verpflichtungen über je-
nen Wirkungskreis hinausgehen, sind dieselben als persönliche Spon-
sionen zu betrachten und daher ohne Ratification nicht giltig, son-
dern einer Rescission unterworfen. (§. 84.)

Als Verstärkungsmittel und zur größeren Sicherheit der aufer-
legten Verpflichtung dienen die schon oben (§. 96.) angegebenen,
mit Ausnahme der reinprivatrechtlichen für einen Feind nicht
realisirbaren, namentlich also die Bestellung von Geißeln, deren
Rechtsverhältniß auch im Kriege kein anderes sein kann, als im
Frieden, ferner die Einräumung von Waffenplätzen, endlich auch
die Ueberlieferung von Faustpfändern, woran sich der Feind im
Falle der Nichterfüllung factisch gleichsam im Wege der Repressa-
lien halten kann.

Jede Contravention des andern Theiles berechtigt zur soforti-
gen Aufhebung des Vertrages ohne weitere Aufkündigung. 1 Es
machen daher Verträge dieser Art eine vorzüglich sorgfältige Ab-
fassung nothwendig und eine sofortige Erfüllung ohne einigen Ver-
zug räthlich. 2



1 Groot III, 21, 11. Pufendorf VIII, 7, 12.
2 Treffend bemerkt Mr. Wheaton IV, 2, 23. "In these compacts, time
is material
: indeed it may be said to be of the very essence of the
contract. If any thing occurs to render its immediate execution im-
practicable, it becomes of no effect, or at least is subject to be varied
by fresh negotiation."
Warnende Beispiele: die wiederaufgehobene Con-
vention von Kloster Zeven 1757. Die Convention von El Arisch, 1800.
Die Capitulation des Marschalls St. Cyr, 1814.

Zweites Buch. §. 143.
ſogar weſentlich, wenn nicht durch einen anderen beſtimmten Grund
der Vertrag ſeine Exiſtenz bereits verloren hat.

143. Von allen vorſtehend bemerkten Verträgen gelten im All-
gemeinen die nämlichen Grundſätze, wie auch im Frieden, ja,
die kriegeriſche Ehre gebietet eine um ſo ſtrengere Beobachtung
jener Grundſätze. Befugt zur Abſchließung ſolcher Conventionen
iſt von Amtswegen jeder Truppenbefehlshaber ſoweit das Bedürf-
niß derſelben in ſeinen beſonderen Wirkungskreis eingreift, ohne
daß es dazu der Ratification des Souveräns bedarf.

Nur in ſofern als die übernommenen Verpflichtungen über je-
nen Wirkungskreis hinausgehen, ſind dieſelben als perſönliche Spon-
ſionen zu betrachten und daher ohne Ratification nicht giltig, ſon-
dern einer Reſciſſion unterworfen. (§. 84.)

Als Verſtärkungsmittel und zur größeren Sicherheit der aufer-
legten Verpflichtung dienen die ſchon oben (§. 96.) angegebenen,
mit Ausnahme der reinprivatrechtlichen für einen Feind nicht
realiſirbaren, namentlich alſo die Beſtellung von Geißeln, deren
Rechtsverhältniß auch im Kriege kein anderes ſein kann, als im
Frieden, ferner die Einräumung von Waffenplätzen, endlich auch
die Ueberlieferung von Fauſtpfändern, woran ſich der Feind im
Falle der Nichterfüllung factiſch gleichſam im Wege der Repreſſa-
lien halten kann.

Jede Contravention des andern Theiles berechtigt zur ſoforti-
gen Aufhebung des Vertrages ohne weitere Aufkündigung. 1 Es
machen daher Verträge dieſer Art eine vorzüglich ſorgfältige Ab-
faſſung nothwendig und eine ſofortige Erfüllung ohne einigen Ver-
zug räthlich. 2



1 Groot III, 21, 11. Pufendorf VIII, 7, 12.
2 Treffend bemerkt Mr. Wheaton IV, 2, 23. „In these compacts, time
is material
: indeed it may be said to be of the very essence of the
contract. If any thing occurs to render its immediate execution im-
practicable, it becomes of no effect, or at least is subject to be varied
by fresh negotiation.“
Warnende Beiſpiele: die wiederaufgehobene Con-
vention von Kloſter Zeven 1757. Die Convention von El Ariſch, 1800.
Die Capitulation des Marſchalls St. Cyr, 1814.
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[242/0266] Zweites Buch. §. 143. ſogar weſentlich, wenn nicht durch einen anderen beſtimmten Grund der Vertrag ſeine Exiſtenz bereits verloren hat. 143. Von allen vorſtehend bemerkten Verträgen gelten im All- gemeinen die nämlichen Grundſätze, wie auch im Frieden, ja, die kriegeriſche Ehre gebietet eine um ſo ſtrengere Beobachtung jener Grundſätze. Befugt zur Abſchließung ſolcher Conventionen iſt von Amtswegen jeder Truppenbefehlshaber ſoweit das Bedürf- niß derſelben in ſeinen beſonderen Wirkungskreis eingreift, ohne daß es dazu der Ratification des Souveräns bedarf. Nur in ſofern als die übernommenen Verpflichtungen über je- nen Wirkungskreis hinausgehen, ſind dieſelben als perſönliche Spon- ſionen zu betrachten und daher ohne Ratification nicht giltig, ſon- dern einer Reſciſſion unterworfen. (§. 84.) Als Verſtärkungsmittel und zur größeren Sicherheit der aufer- legten Verpflichtung dienen die ſchon oben (§. 96.) angegebenen, mit Ausnahme der reinprivatrechtlichen für einen Feind nicht realiſirbaren, namentlich alſo die Beſtellung von Geißeln, deren Rechtsverhältniß auch im Kriege kein anderes ſein kann, als im Frieden, ferner die Einräumung von Waffenplätzen, endlich auch die Ueberlieferung von Fauſtpfändern, woran ſich der Feind im Falle der Nichterfüllung factiſch gleichſam im Wege der Repreſſa- lien halten kann. Jede Contravention des andern Theiles berechtigt zur ſoforti- gen Aufhebung des Vertrages ohne weitere Aufkündigung. 1 Es machen daher Verträge dieſer Art eine vorzüglich ſorgfältige Ab- faſſung nothwendig und eine ſofortige Erfüllung ohne einigen Ver- zug räthlich. 2 1 Groot III, 21, 11. Pufendorf VIII, 7, 12. 2 Treffend bemerkt Mr. Wheaton IV, 2, 23. „In these compacts, time is material: indeed it may be said to be of the very essence of the contract. If any thing occurs to render its immediate execution im- practicable, it becomes of no effect, or at least is subject to be varied by fresh negotiation.“ Warnende Beiſpiele: die wiederaufgehobene Con- vention von Kloſter Zeven 1757. Die Convention von El Ariſch, 1800. Die Capitulation des Marſchalls St. Cyr, 1814.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/266>, abgerufen am 29.04.2024.