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Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 1,2. Nürnberg, 1813.

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Das Wesen.
äusserliche und somit nur eine gesetzte ist. Die reale
Grundbeziehung ist daher vielmehr der Grund als aufge-
hobener; sie macht somit vielmehr die Seite des Be-
gründeten
oder des Gesetztseyns aus. Als Ge-
setztseyn aber ist nun der Grund selbst in seinen Grund
zurückgegangen; er ist nun ein Begründetes, das einen
andern Grund
hat. Dieser bestimmt sich hiedurch
so, daß er erstlich das mit dem realen Grunde als sei-
nem Begründeten identische ist; beyde Seiten haben
nach dieser Bestimmung einen und denselben Inhalt;
die zwey Inhaltsbestimmungen und deren Verknüpfung
im Etwas befinden sich gleichfalls im neuen Grunde.
Aber zweytens der neue Grund, in welchen sich jene
nur gesetzte äusserliche Verknüpfung aufgehoben hat, ist
als ihre Reflexion in sich die absolute Beziehung
der zwey Inhaltsbestimmungen.

Dadurch daß der reale Grund selbst in seinen Grund
zurükgegangen ist, stellt sich an ihm die Identität des
Grundes und Begründeten, oder der formelle Grund
wieder her. Die entstandene Grundbeziehung ist darum
die vollständige, die den formellen und realen Grund
zugleich in sich enthält und die im letztern gegen einander
unmittelbaren Inhaltsbestimmungen vermittelt.

2. Die Grundbeziehung hat sich hiemit folgender-
massen näher bestimmt. Erstens Etwas hat einen
Grund; es enthält die Inhaltsbestimmung, wel-
che der Grund ist, und noch eine zweyte als durch
ihn gesetzte. Aber als gleichgültiger Inhalt, ist die
eine nicht an ihr selbst Grund, die andere nicht an ihr
selbst das Begründete von jener, sondern diese Bezie-
hung
ist in der Unmittelbarkeit des Inhalts als eine
aufgehobene oder gesetzte, und hat als solche in einer an-
dern
ihren Grund. Diese zweyte Beziehung als nur

der

Das Weſen.
aͤuſſerliche und ſomit nur eine geſetzte iſt. Die reale
Grundbeziehung iſt daher vielmehr der Grund als aufge-
hobener; ſie macht ſomit vielmehr die Seite des Be-
gruͤndeten
oder des Geſetztſeyns aus. Als Ge-
ſetztſeyn aber iſt nun der Grund ſelbſt in ſeinen Grund
zuruͤckgegangen; er iſt nun ein Begruͤndetes, das einen
andern Grund
hat. Dieſer beſtimmt ſich hiedurch
ſo, daß er erſtlich das mit dem realen Grunde als ſei-
nem Begruͤndeten identiſche iſt; beyde Seiten haben
nach dieſer Beſtimmung einen und denſelben Inhalt;
die zwey Inhaltsbeſtimmungen und deren Verknuͤpfung
im Etwas befinden ſich gleichfalls im neuen Grunde.
Aber zweytens der neue Grund, in welchen ſich jene
nur geſetzte aͤuſſerliche Verknuͤpfung aufgehoben hat, iſt
als ihre Reflexion in ſich die abſolute Beziehung
der zwey Inhaltsbeſtimmungen.

Dadurch daß der reale Grund ſelbſt in ſeinen Grund
zuruͤkgegangen iſt, ſtellt ſich an ihm die Identitaͤt des
Grundes und Begruͤndeten, oder der formelle Grund
wieder her. Die entſtandene Grundbeziehung iſt darum
die vollſtaͤndige, die den formellen und realen Grund
zugleich in ſich enthaͤlt und die im letztern gegen einander
unmittelbaren Inhaltsbeſtimmungen vermittelt.

2. Die Grundbeziehung hat ſich hiemit folgender-
maſſen naͤher beſtimmt. Erſtens Etwas hat einen
Grund; es enthaͤlt die Inhaltsbeſtimmung, wel-
che der Grund iſt, und noch eine zweyte als durch
ihn geſetzte. Aber als gleichguͤltiger Inhalt, iſt die
eine nicht an ihr ſelbſt Grund, die andere nicht an ihr
ſelbſt das Begruͤndete von jener, ſondern dieſe Bezie-
hung
iſt in der Unmittelbarkeit des Inhalts als eine
aufgehobene oder geſetzte, und hat als ſolche in einer an-
dern
ihren Grund. Dieſe zweyte Beziehung als nur

der
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[119/0131] Das Weſen. aͤuſſerliche und ſomit nur eine geſetzte iſt. Die reale Grundbeziehung iſt daher vielmehr der Grund als aufge- hobener; ſie macht ſomit vielmehr die Seite des Be- gruͤndeten oder des Geſetztſeyns aus. Als Ge- ſetztſeyn aber iſt nun der Grund ſelbſt in ſeinen Grund zuruͤckgegangen; er iſt nun ein Begruͤndetes, das einen andern Grund hat. Dieſer beſtimmt ſich hiedurch ſo, daß er erſtlich das mit dem realen Grunde als ſei- nem Begruͤndeten identiſche iſt; beyde Seiten haben nach dieſer Beſtimmung einen und denſelben Inhalt; die zwey Inhaltsbeſtimmungen und deren Verknuͤpfung im Etwas befinden ſich gleichfalls im neuen Grunde. Aber zweytens der neue Grund, in welchen ſich jene nur geſetzte aͤuſſerliche Verknuͤpfung aufgehoben hat, iſt als ihre Reflexion in ſich die abſolute Beziehung der zwey Inhaltsbeſtimmungen. Dadurch daß der reale Grund ſelbſt in ſeinen Grund zuruͤkgegangen iſt, ſtellt ſich an ihm die Identitaͤt des Grundes und Begruͤndeten, oder der formelle Grund wieder her. Die entſtandene Grundbeziehung iſt darum die vollſtaͤndige, die den formellen und realen Grund zugleich in ſich enthaͤlt und die im letztern gegen einander unmittelbaren Inhaltsbeſtimmungen vermittelt. 2. Die Grundbeziehung hat ſich hiemit folgender- maſſen naͤher beſtimmt. Erſtens Etwas hat einen Grund; es enthaͤlt die Inhaltsbeſtimmung, wel- che der Grund iſt, und noch eine zweyte als durch ihn geſetzte. Aber als gleichguͤltiger Inhalt, iſt die eine nicht an ihr ſelbſt Grund, die andere nicht an ihr ſelbſt das Begruͤndete von jener, ſondern dieſe Bezie- hung iſt in der Unmittelbarkeit des Inhalts als eine aufgehobene oder geſetzte, und hat als ſolche in einer an- dern ihren Grund. Dieſe zweyte Beziehung als nur der

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Zitationshilfe: Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 1,2. Nürnberg, 1813, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hegel_logik0102_1813/131>, abgerufen am 28.04.2024.