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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Dieser Petrus mag die Catharinam wol zur Ehe nemen. Die Christen sind an das Ius Canonicum im wenigsten nicht verbunden. Denn der Bapst zu Rom hat nicht macht newe Gesetze der Kirchen Gottes auff zu bringen. Darumb ist man jm keiner Prohibition gestendig / weder im Fünfften / noch im Vierden / noch im Dritten Grad gleicher Linien.

Das aber die Weltliche Christliche Obrigkeit dieser Lande den andern Grad gleicher Linien / vnd den dritten Grad vngleicher Linien verboten hat / vmb Zucht vnd Ehre willen / damit die Christen desto vorsichtiger in Ehegelübden fahren / vnd Gottes ernste Gebot desto mehr in achtung haben / das ist löblich vnd recht / sie hats macht von Gott / vnd die Christen sind schüldig in solchen Gesetzen vnd Geboten / die nicht wider Gottes Wort / auch nicht wider das natürliche Recht sind / vmb des Gewissens willen gehorsam zu leisten.

Es hat aber auch eine Christliche Obrigkeit macht in den Gradibus, so Iuris positiui sind / aus erheblichen wichtigen Vrsachen zu dispensiren.

Das Bepstliche Gesetze de Spirituali cognatione, von der Geistlichen Verwandschafft / das die so miteinander Gefatter gestanden sind / nicht solten einander zur Ehe nemen / oder das einer seine Pate / so er aus der Tauffe gehaben / nicht solte freien / ist gantz zuuerachten / Denn es hat keinen grund in Gottes Wort / Die Keiserlichen Rechte haben solche Bepstliche Gesetze aus vnuerstand gebilliget.

Dieser Petrus mag die Catharinam wol zur Ehe nemen. Die Christen sind an das Ius Canonicum im wenigsten nicht verbunden. Denn der Bapst zu Rom hat nicht macht newe Gesetze der Kirchen Gottes auff zu bringen. Darumb ist man jm keiner Prohibition gestendig / weder im Fünfften / noch im Vierden / noch im Dritten Grad gleicher Linien.

Das aber die Weltliche Christliche Obrigkeit dieser Lande den andern Grad gleicher Linien / vnd den dritten Grad vngleicher Linien verboten hat / vmb Zucht vnd Ehre willen / damit die Christen desto vorsichtiger in Ehegelübden fahren / vnd Gottes ernste Gebot desto mehr in achtung haben / das ist löblich vnd recht / sie hats macht von Gott / vnd die Christen sind schüldig in solchen Gesetzen vnd Geboten / die nicht wider Gottes Wort / auch nicht wider das natürliche Recht sind / vmb des Gewissens willen gehorsam zu leisten.

Es hat aber auch eine Christliche Obrigkeit macht in den Gradibus, so Iuris positiui sind / aus erheblichen wichtigen Vrsachen zu dispensiren.

Das Bepstliche Gesetze de Spirituali cognatione, von der Geistlichen Verwandschafft / das die so miteinander Gefatter gestanden sind / nicht solten einander zur Ehe nemen / oder das einer seine Pate / so er aus der Tauffe gehaben / nicht solte freien / ist gantz zuuerachten / Denn es hat keinen grund in Gottes Wort / Die Keiserlichen Rechte haben solche Bepstliche Gesetze aus vnuerstand gebilliget.

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[0023] Dieser Petrus mag die Catharinam wol zur Ehe nemen. Die Christen sind an das Ius Canonicum im wenigsten nicht verbunden. Denn der Bapst zu Rom hat nicht macht newe Gesetze der Kirchen Gottes auff zu bringen. Darumb ist man jm keiner Prohibition gestendig / weder im Fünfften / noch im Vierden / noch im Dritten Grad gleicher Linien. Das aber die Weltliche Christliche Obrigkeit dieser Lande den andern Grad gleicher Linien / vnd den dritten Grad vngleicher Linien verboten hat / vmb Zucht vnd Ehre willen / damit die Christen desto vorsichtiger in Ehegelübden fahren / vnd Gottes ernste Gebot desto mehr in achtung haben / das ist löblich vnd recht / sie hats macht von Gott / vnd die Christen sind schüldig in solchen Gesetzen vnd Geboten / die nicht wider Gottes Wort / auch nicht wider das natürliche Recht sind / vmb des Gewissens willen gehorsam zu leisten. Es hat aber auch eine Christliche Obrigkeit macht in den Gradibus, so Iuris positiui sind / aus erheblichen wichtigen Vrsachen zu dispensiren. Das Bepstliche Gesetze de Spirituali cognatione, von der Geistlichen Verwandschafft / das die so miteinander Gefatter gestanden sind / nicht solten einander zur Ehe nemen / oder das einer seine Pate / so er aus der Tauffe gehaben / nicht solte freien / ist gantz zuuerachten / Denn es hat keinen grund in Gottes Wort / Die Keiserlichen Rechte haben solche Bepstliche Gesetze aus vnuerstand gebilliget.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/23>, abgerufen am 29.04.2024.