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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Ob gleich die Pulcheria des Felicis halbe Schwester ist / von einem Vater / aber nicht von einer Mutter / Dennoch sol Otto nach absterben seines vorigen Weibes Eua / die Annam zum Weibe nicht nemen. Denn sie ist im andern Glied gleicher Linien jme mit Schwegerschafft verwand.

3. Es ist auch nicht daran gelegen / ob vnter den verwandten Personen eine oder mehr ausser der Ehe / die andern in der Ehe gezeuget werden. Die verwandnis in Blutfreundschafft / vnd Schwegerschafft wird gleichwol gerechnet.

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Ob gleich Hieronymus wert ausser der Ehe gezeuget / Magdalena aber seine Schwester in der Ehe / nichts desto minder sol Adolphus nach absterben seines vorigen Weibes Margaretha die Johannam nicht zum Weibe nemen / denn sie ist jm verwand mit Schwegerschafft im andern Grad gleicher Linien.

4. Daran ist auch nicht gelegen / ob das vorige Weib viel oder wenig Jare sey tod gewesen / denn die Zeit mehret / oder ringert die verwandnis nicht.

5. Also ist auch nicht daran gelegen / ob der Man nach dem ersten Weibe / aus anderer Freundschafft hette gefreiet / vnd nach dem Tode des andern Weibes / in seines ersten Weibes Freundschafft wider wolte freien: Nichts desto minder sol jme der dritte Grad vngleicher Linien verboten sein.

Ob gleich die Pulcheria des Felicis halbe Schwester ist / von einem Vater / aber nicht von einer Mutter / Dennoch sol Otto nach absterben seines vorigen Weibes Eua / die Annam zum Weibe nicht nemen. Denn sie ist im andern Glied gleicher Linien jme mit Schwegerschafft verwand.

3. Es ist auch nicht daran gelegen / ob vnter den verwandten Personen eine oder mehr ausser der Ehe / die andern in der Ehe gezeuget werden. Die verwandnis in Blutfreundschafft / vnd Schwegerschafft wird gleichwol gerechnet.

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Ob gleich Hieronymus wert ausser der Ehe gezeuget / Magdalena aber seine Schwester in der Ehe / nichts desto minder sol Adolphus nach absterben seines vorigen Weibes Margaretha die Johannam nicht zum Weibe nemen / denn sie ist jm verwand mit Schwegerschafft im andern Grad gleicher Linien.

4. Daran ist auch nicht gelegen / ob das vorige Weib viel oder wenig Jare sey tod gewesen / denn die Zeit mehret / oder ringert die verwandnis nicht.

5. Also ist auch nicht daran gelegen / ob der Man nach dem ersten Weibe / aus anderer Freundschafft hette gefreiet / vnd nach dem Tode des andern Weibes / in seines ersten Weibes Freundschafft wider wolte freien: Nichts desto minder sol jme der dritte Grad vngleicher Linien verboten sein.

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[0039] Ob gleich die Pulcheria des Felicis halbe Schwester ist / von einem Vater / aber nicht von einer Mutter / Dennoch sol Otto nach absterben seines vorigen Weibes Eua / die Annam zum Weibe nicht nemen. Denn sie ist im andern Glied gleicher Linien jme mit Schwegerschafft verwand. 3. Es ist auch nicht daran gelegen / ob vnter den verwandten Personen eine oder mehr ausser der Ehe / die andern in der Ehe gezeuget werden. Die verwandnis in Blutfreundschafft / vnd Schwegerschafft wird gleichwol gerechnet. _ Ob gleich Hieronymus wert ausser der Ehe gezeuget / Magdalena aber seine Schwester in der Ehe / nichts desto minder sol Adolphus nach absterben seines vorigen Weibes Margaretha die Johannam nicht zum Weibe nemen / denn sie ist jm verwand mit Schwegerschafft im andern Grad gleicher Linien. 4. Daran ist auch nicht gelegen / ob das vorige Weib viel oder wenig Jare sey tod gewesen / denn die Zeit mehret / oder ringert die verwandnis nicht. 5. Also ist auch nicht daran gelegen / ob der Man nach dem ersten Weibe / aus anderer Freundschafft hette gefreiet / vnd nach dem Tode des andern Weibes / in seines ersten Weibes Freundschafft wider wolte freien: Nichts desto minder sol jme der dritte Grad vngleicher Linien verboten sein.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/39>, abgerufen am 28.04.2024.