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Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588.

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felle sein sollen / in welchen einer schüldig sey / die Beicht zu widerholen / deren zwene den Beicht vater / zwen aber das Beichtkindt betreffen. Der Erste fall sol sein. Wann der Beicht vater nicht habe clauem potentiae, den macht Schlüssel / das ist / wann die Sünde so gestalt / das der Beicht vater jhn dauon nicht Absoluiren darff. Der ander fall ist. Wann dem Beicht vater mangelt Clauis scientiae. Wann er den rechten vnterscheidt vnter den Sünden nicht weis. Der dritte fall ist / So das Beicht kindt die Sünde kaum halb gebeichtet hat / dann man soll vnd muß einem Priester alle Sünde beichten / so viel man sich deren erinnern / vnd entsinnen kan: Do aber etliche vergessen vnd entfallen weren / sol man die Beichte darumm nicht für halb achten noch schetzen. Der vierdte vnd letzte fall ist / wann das Beichkindt hat auß der acht gelassen / oder gantz vnd gar vnterlassen die gnugthuung. Do es sich aber deren wuste zubescheiden / vnd willens were die zuuolbringen / dörffte es seine beichte nicht widerholen-

felle sein sollen / in welchen einer schüldig sey / die Beicht zu widerholen / deren zwene den Beicht vater / zwen aber das Beichtkindt betreffen. Der Erste fall sol sein. Wann der Beicht vater nicht habe clauem potentiae, den macht Schlüssel / das ist / wann die Sünde so gestalt / das der Beicht vater jhn dauon nicht Absoluiren darff. Der ander fall ist. Wann dem Beicht vater mangelt Clauis scientiae. Wann er den rechten vnterscheidt vnter den Sünden nicht weis. Der dritte fall ist / So das Beicht kindt die Sünde kaum halb gebeichtet hat / dann man soll vnd muß einem Priester alle Sünde beichten / so viel man sich deren erinnern / vnd entsinnen kan: Do aber etliche vergessen vnd entfallen weren / sol man die Beichte darum̃ nicht für halb achten noch schetzen. Der vierdte vnd letzte fall ist / wann das Beichkindt hat auß der acht gelassen / oder gantz vnd gar vnterlassen die gnugthuung. Do es sich aber deren wuste zubescheiden / vnd willens were die zuuolbringen / dörffte es seine beichte nicht widerholẽ-

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[0249] felle sein sollen / in welchen einer schüldig sey / die Beicht zu widerholen / deren zwene den Beicht vater / zwen aber das Beichtkindt betreffen. Der Erste fall sol sein. Wann der Beicht vater nicht habe clauem potentiae, den macht Schlüssel / das ist / wann die Sünde so gestalt / das der Beicht vater jhn dauon nicht Absoluiren darff. Der ander fall ist. Wann dem Beicht vater mangelt Clauis scientiae. Wann er den rechten vnterscheidt vnter den Sünden nicht weis. Der dritte fall ist / So das Beicht kindt die Sünde kaum halb gebeichtet hat / dann man soll vnd muß einem Priester alle Sünde beichten / so viel man sich deren erinnern / vnd entsinnen kan: Do aber etliche vergessen vnd entfallen weren / sol man die Beichte darum̃ nicht für halb achten noch schetzen. Der vierdte vnd letzte fall ist / wann das Beichkindt hat auß der acht gelassen / oder gantz vnd gar vnterlassen die gnugthuung. Do es sich aber deren wuste zubescheiden / vnd willens were die zuuolbringen / dörffte es seine beichte nicht widerholẽ-

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588/249>, abgerufen am 29.04.2024.