Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

Bild:
<< vorherige Seite

Theil I. bis Justinian.
sung des Staats, daß er sich nicht blos durch
die Geburt, sondern auch durch Aufnahme
der Fremden, besonders der Kriegsgefange-
nen, wenn diese erst eingewöhnt seyn würden,
vermehren sollte. Aber eben deswegen paßt
die Unveräusserlichkeit der Grundstücke hier
nicht, und eben so wenig die vielen Verord-
nungen über das Privatrecht, die Romulus
gemacht haben soll. Im Gegentheil läßt sich
einiges daraus erklären, daß man annimmt,
im Hausrechte habe es jeder gehalten, wie
vorher auch, einer so, der andere anders.

§. 10.

Eine Eintheilung des ganzen Volks muß-
te schon wegen der beständigen Kriege ge-
macht werden; wahrscheinlich war dies eben
die in 30 Curien, wornach das Volk über
einen Antrag sich erklärte, dieser mochte ein
so genanntes Gesetz, oder einen anderen Be-
fehl betreffen: lex curiata. Es kann seyn,
daß man erst in der Folge, da der Staat sich
vergrösserte, und da die comitia curiata eine
bloße Ceremonie wurden, die Stadt auch in
tribus eintheilte. Wenigstens benutzte man
diese Eintheilung wohl nicht früher.

§. 11.

Theil I. bis Juſtinian.
ſung des Staats, daß er ſich nicht blos durch
die Geburt, ſondern auch durch Aufnahme
der Fremden, beſonders der Kriegsgefange-
nen, wenn dieſe erſt eingewoͤhnt ſeyn wuͤrden,
vermehren ſollte. Aber eben deswegen paßt
die Unveraͤuſſerlichkeit der Grundſtuͤcke hier
nicht, und eben ſo wenig die vielen Verord-
nungen uͤber das Privatrecht, die Romulus
gemacht haben ſoll. Im Gegentheil laͤßt ſich
einiges daraus erklaͤren, daß man annimmt,
im Hausrechte habe es jeder gehalten, wie
vorher auch, einer ſo, der andere anders.

§. 10.

Eine Eintheilung des ganzen Volks muß-
te ſchon wegen der beſtaͤndigen Kriege ge-
macht werden; wahrſcheinlich war dies eben
die in 30 Curien, wornach das Volk uͤber
einen Antrag ſich erklaͤrte, dieſer mochte ein
ſo genanntes Geſetz, oder einen anderen Be-
fehl betreffen: lex curiata. Es kann ſeyn,
daß man erſt in der Folge, da der Staat ſich
vergroͤſſerte, und da die comitia curiata eine
bloße Ceremonie wurden, die Stadt auch in
tribus eintheilte. Wenigſtens benutzte man
dieſe Eintheilung wohl nicht fruͤher.

§. 11.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0020" n="8"/><fw place="top" type="header">Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> bis Ju&#x017F;tinian.</fw><lb/>
&#x017F;ung des Staats, daß er &#x017F;ich nicht blos durch<lb/>
die Geburt, &#x017F;ondern auch durch Aufnahme<lb/>
der Fremden, be&#x017F;onders der Kriegsgefange-<lb/>
nen, wenn die&#x017F;e er&#x017F;t eingewo&#x0364;hnt &#x017F;eyn wu&#x0364;rden,<lb/>
vermehren &#x017F;ollte. Aber eben deswegen paßt<lb/>
die Unvera&#x0364;u&#x017F;&#x017F;erlichkeit der Grund&#x017F;tu&#x0364;cke hier<lb/>
nicht, und eben &#x017F;o wenig die vielen Verord-<lb/>
nungen u&#x0364;ber das Privatrecht, die Romulus<lb/>
gemacht haben &#x017F;oll. Im Gegentheil la&#x0364;ßt &#x017F;ich<lb/>
einiges daraus erkla&#x0364;ren, daß man annimmt,<lb/>
im Hausrechte habe es jeder gehalten, wie<lb/>
vorher auch, einer &#x017F;o, der andere anders.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 10.</head><lb/>
              <p>Eine Eintheilung des ganzen Volks muß-<lb/>
te &#x017F;chon wegen der be&#x017F;ta&#x0364;ndigen Kriege ge-<lb/>
macht werden; wahr&#x017F;cheinlich war dies eben<lb/>
die in 30 Curien, wornach das Volk u&#x0364;ber<lb/>
einen Antrag &#x017F;ich erkla&#x0364;rte, die&#x017F;er mochte ein<lb/>
&#x017F;o genanntes Ge&#x017F;etz, oder einen anderen Be-<lb/>
fehl betreffen: <hi rendition="#aq">lex curiata.</hi> Es kann &#x017F;eyn,<lb/>
daß man er&#x017F;t in der Folge, da der Staat &#x017F;ich<lb/>
vergro&#x0364;&#x017F;&#x017F;erte, und da die <hi rendition="#aq">comitia curiata</hi> eine<lb/>
bloße Ceremonie wurden, die Stadt auch in<lb/><hi rendition="#aq">tribus</hi> eintheilte. Wenig&#x017F;tens benutzte man<lb/>
die&#x017F;e Eintheilung wohl nicht fru&#x0364;her.</p>
            </div><lb/>
            <fw place="bottom" type="catch">§. 11.</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[8/0020] Theil I. bis Juſtinian. ſung des Staats, daß er ſich nicht blos durch die Geburt, ſondern auch durch Aufnahme der Fremden, beſonders der Kriegsgefange- nen, wenn dieſe erſt eingewoͤhnt ſeyn wuͤrden, vermehren ſollte. Aber eben deswegen paßt die Unveraͤuſſerlichkeit der Grundſtuͤcke hier nicht, und eben ſo wenig die vielen Verord- nungen uͤber das Privatrecht, die Romulus gemacht haben ſoll. Im Gegentheil laͤßt ſich einiges daraus erklaͤren, daß man annimmt, im Hausrechte habe es jeder gehalten, wie vorher auch, einer ſo, der andere anders. §. 10. Eine Eintheilung des ganzen Volks muß- te ſchon wegen der beſtaͤndigen Kriege ge- macht werden; wahrſcheinlich war dies eben die in 30 Curien, wornach das Volk uͤber einen Antrag ſich erklaͤrte, dieſer mochte ein ſo genanntes Geſetz, oder einen anderen Be- fehl betreffen: lex curiata. Es kann ſeyn, daß man erſt in der Folge, da der Staat ſich vergroͤſſerte, und da die comitia curiata eine bloße Ceremonie wurden, die Stadt auch in tribus eintheilte. Wenigſtens benutzte man dieſe Eintheilung wohl nicht fruͤher. §. 11.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/20
Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/20>, abgerufen am 27.04.2024.