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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 4. System.

In der Intestat Erbfolge wird das weib-
liche Geschlecht dem männlichen, und die Cog-
naten werden den Agnaten völlig gleichgesetzt.
Die väterliche Gewalt hat wenig Einfluß
mehr, und die collatio, welche auch bey Te-
stamenten Statt finden soll, bezieht sich nicht
mehr auf sie. Alle Descendenten conferiren,
aber nur dasjenige, was sie von dem Ver-
storbenen erhalten haben. Uebrigens wird
wahrscheinlich nicht darauf gesehen, wo das
Vermögen dieses Letztern herrühre. Justi-
nian
vermuthet auch noch, daß jedermann
seine Descendenten vor allen andern liebe;
die Ascendenten und vollbürtigen Geschwister
stellt er zusammen, und die halbbürtigen Ge-
schwister kommen nur vor den übrigen Sei-
tenverwandten. Aber die Frage, ob das
Vorwegsterben schaden soll oder nicht, ob
auf die Nähe des Grades der noch Lebenden,
oder auf die Nähe derer, von welchen sie
abstammen, zu sehen sey, hat Justinian gar
nicht gleichförmig beantwortet. Bey Descen-
denten bewirkt das Vorwegsterben gar nichts;
bey Ascendenten bewirkt ein entfernterer Grad
Ausschließung durch einen Nähern, aber nicht
Ungleichheit der Theile nach der ungleichen
Zahl der Großältern; bey Brüdern macht
das Vorwegsterben nicht, daß ihre Kinder
ausgeschlossen werden, aber wohl ihre Enkel,

und
N 4
Periode 4. Syſtem.

In der Inteſtat Erbfolge wird das weib-
liche Geſchlecht dem maͤnnlichen, und die Cog-
naten werden den Agnaten voͤllig gleichgeſetzt.
Die vaͤterliche Gewalt hat wenig Einfluß
mehr, und die collatio, welche auch bey Te-
ſtamenten Statt finden ſoll, bezieht ſich nicht
mehr auf ſie. Alle Deſcendenten conferiren,
aber nur dasjenige, was ſie von dem Ver-
ſtorbenen erhalten haben. Uebrigens wird
wahrſcheinlich nicht darauf geſehen, wo das
Vermoͤgen dieſes Letztern herruͤhre. Juſti-
nian
vermuthet auch noch, daß jedermann
ſeine Deſcendenten vor allen andern liebe;
die Aſcendenten und vollbuͤrtigen Geſchwiſter
ſtellt er zuſammen, und die halbbuͤrtigen Ge-
ſchwiſter kommen nur vor den uͤbrigen Sei-
tenverwandten. Aber die Frage, ob das
Vorwegſterben ſchaden ſoll oder nicht, ob
auf die Naͤhe des Grades der noch Lebenden,
oder auf die Naͤhe derer, von welchen ſie
abſtammen, zu ſehen ſey, hat Juſtinian gar
nicht gleichfoͤrmig beantwortet. Bey Deſcen-
denten bewirkt das Vorwegſterben gar nichts;
bey Aſcendenten bewirkt ein entfernterer Grad
Ausſchließung durch einen Naͤhern, aber nicht
Ungleichheit der Theile nach der ungleichen
Zahl der Großaͤltern; bey Bruͤdern macht
das Vorwegſterben nicht, daß ihre Kinder
ausgeſchloſſen werden, aber wohl ihre Enkel,

und
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[199/0211] Periode 4. Syſtem. In der Inteſtat Erbfolge wird das weib- liche Geſchlecht dem maͤnnlichen, und die Cog- naten werden den Agnaten voͤllig gleichgeſetzt. Die vaͤterliche Gewalt hat wenig Einfluß mehr, und die collatio, welche auch bey Te- ſtamenten Statt finden ſoll, bezieht ſich nicht mehr auf ſie. Alle Deſcendenten conferiren, aber nur dasjenige, was ſie von dem Ver- ſtorbenen erhalten haben. Uebrigens wird wahrſcheinlich nicht darauf geſehen, wo das Vermoͤgen dieſes Letztern herruͤhre. Juſti- nian vermuthet auch noch, daß jedermann ſeine Deſcendenten vor allen andern liebe; die Aſcendenten und vollbuͤrtigen Geſchwiſter ſtellt er zuſammen, und die halbbuͤrtigen Ge- ſchwiſter kommen nur vor den uͤbrigen Sei- tenverwandten. Aber die Frage, ob das Vorwegſterben ſchaden ſoll oder nicht, ob auf die Naͤhe des Grades der noch Lebenden, oder auf die Naͤhe derer, von welchen ſie abſtammen, zu ſehen ſey, hat Juſtinian gar nicht gleichfoͤrmig beantwortet. Bey Deſcen- denten bewirkt das Vorwegſterben gar nichts; bey Aſcendenten bewirkt ein entfernterer Grad Ausſchließung durch einen Naͤhern, aber nicht Ungleichheit der Theile nach der ungleichen Zahl der Großaͤltern; bey Bruͤdern macht das Vorwegſterben nicht, daß ihre Kinder ausgeſchloſſen werden, aber wohl ihre Enkel, und N 4

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/211>, abgerufen am 29.04.2024.