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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 2. System.
auch bestimmte Dienste zu fordern, daher
vielleicht schon jetzt die assignatio libertorum.

§. 63.

2. Väter und Kinder. Den Rechten
nach war dieses Verhältniß noch ganz das
alte, aber wahrer Verkauf war nun wohl so
selten, als Hinrichtung. Das Vermögen
des Sohnes gehörte noch ganz ohne Unter-
schied dem Vater.

Man erlangte die väterliche Gewalt noch
wie vorher durch eine Römische Ehe, und
durch Adoption und Arrogation, aber noch
nicht durch Legitimation. Alumni kommen
noch nicht vor.

Die väterliche Gewalt währte Zeitlebens,
wenn nicht eine Emancipation, jetzt eine bloße
Ceremonie, sie endigte; obgleich die natürliche
Veranlassung zu der langen Dauer aufgehört
hatte.

§. 64.

3. Mann und Frau. Die alte strenge
Ehe mußte seltener werden, da keine Frauens-
person, die eigenes Vermögen hat, bey ver-
derbten Sitten sich leicht entschliessen wird,
beynahe die Sklavinn ihres Mannes zu seyn.
Die Rechte der Ehe wurden nun verabredet,

es

Periode 2. Syſtem.
auch beſtimmte Dienſte zu fordern, daher
vielleicht ſchon jetzt die aſſignatio libertorum.

§. 63.

2. Vaͤter und Kinder. Den Rechten
nach war dieſes Verhaͤltniß noch ganz das
alte, aber wahrer Verkauf war nun wohl ſo
ſelten, als Hinrichtung. Das Vermoͤgen
des Sohnes gehoͤrte noch ganz ohne Unter-
ſchied dem Vater.

Man erlangte die vaͤterliche Gewalt noch
wie vorher durch eine Roͤmiſche Ehe, und
durch Adoption und Arrogation, aber noch
nicht durch Legitimation. Alumni kommen
noch nicht vor.

Die vaͤterliche Gewalt waͤhrte Zeitlebens,
wenn nicht eine Emancipation, jetzt eine bloße
Ceremonie, ſie endigte; obgleich die natuͤrliche
Veranlaſſung zu der langen Dauer aufgehoͤrt
hatte.

§. 64.

3. Mann und Frau. Die alte ſtrenge
Ehe mußte ſeltener werden, da keine Frauens-
perſon, die eigenes Vermoͤgen hat, bey ver-
derbten Sitten ſich leicht entſchlieſſen wird,
beynahe die Sklavinn ihres Mannes zu ſeyn.
Die Rechte der Ehe wurden nun verabredet,

es
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[61/0073] Periode 2. Syſtem. auch beſtimmte Dienſte zu fordern, daher vielleicht ſchon jetzt die aſſignatio libertorum. §. 63. 2. Vaͤter und Kinder. Den Rechten nach war dieſes Verhaͤltniß noch ganz das alte, aber wahrer Verkauf war nun wohl ſo ſelten, als Hinrichtung. Das Vermoͤgen des Sohnes gehoͤrte noch ganz ohne Unter- ſchied dem Vater. Man erlangte die vaͤterliche Gewalt noch wie vorher durch eine Roͤmiſche Ehe, und durch Adoption und Arrogation, aber noch nicht durch Legitimation. Alumni kommen noch nicht vor. Die vaͤterliche Gewalt waͤhrte Zeitlebens, wenn nicht eine Emancipation, jetzt eine bloße Ceremonie, ſie endigte; obgleich die natuͤrliche Veranlaſſung zu der langen Dauer aufgehoͤrt hatte. §. 64. 3. Mann und Frau. Die alte ſtrenge Ehe mußte ſeltener werden, da keine Frauens- perſon, die eigenes Vermoͤgen hat, bey ver- derbten Sitten ſich leicht entſchlieſſen wird, beynahe die Sklavinn ihres Mannes zu ſeyn. Die Rechte der Ehe wurden nun verabredet, es

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/73>, abgerufen am 27.04.2024.