Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. Die Erwerbung des harten Rechts gegen §. 67.
Theil I. bis Juſtinian. Die Erwerbung des harten Rechts gegen §. 67.
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Theil I. bis Juſtinian.
Die Erwerbung des harten Rechts gegen
jeden Dritten, des Roͤmiſchen Eigenthums
(dominium civile, Quiritarium) erforderte
bey den wichtigſten Sachen (res mancipii)
eine Publicitaͤt, die aus feyerlicher Uebergabe
vor einem dazu erbetenen Ausſchuſſe des Volks,
aus Ceſſion vor dem Praͤtor, aus adjudica-
tio, oder aus langem Beſitze entſtand. Nur
bey einer res nec mancipii war jede traditio
ex cauſa praecedente hinreichend. In allen
andern Faͤllen, vielleicht donatio ausgenom-
men, bekam man fuͤrs Erſte (bis die vſuca-
pio verfloſſen war), nur das Recht, was ei-
nige Lehrer des Naturrechts allein ſich ge-
trauen, aus allgemeinen Gruͤnden zu bewei-
ſen, (dominium naturale oder bonitarium).
Von den Servituten wurden Wegegerechtig-
keiten und Graͤben (ſervitutes praediorum ru-
ſticorum) als res mancipii angeſehen, die
andern gaben kein Recht gegen jeden Beſitzer.
Der vſusfructus verbrauchbarer Dinge fand
noch nicht Statt. Das Pfandrecht war auch
kein Recht, das der Glaͤubiger gegen einen
Dritten verfolgen konnte, wenn es nicht als
Verkauf mit ausbedungenem Wiederkaufe
(emancipatio mit fiducia) eingekleidet war.
§. 67.
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