betrachtet das sogar so sehr als Norm, daß es die Frau ausdrücklich zur Miterhaltung der Familie heranzieht. § 1360 lautet: "Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Ver- mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren. Die Frau hat dem Manne, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, den seiner Lebensweise entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er- werbsfähigkeit zu gewähren."
Die Vorherrschaft des Mannes ist also von keinem Standpunkt aus mehr begründet, der letzte Rest des Mundiums, den das ehemännliche Ent- scheidungsrecht darstellt, muß aufgehoben werden, um einem Prinzip Platz zu machen, das die Gleich- berechtigung beider einer Lebensgemeinschaft angehörenden Teile wahrt. Mann und Frau müssen die gleichen Rechte genießen, die gemein- schaftlichen Angelegenheiten sollen, wie L. Gold- schmidt es vorschlägt, durch Vereinbarung erledigt werden. Jn guten Ehen geschieht dies bereits heute. Die gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist aber notwendig, damit diese guten Ehen sich ver- mehren. Für herrschsüchtig veranlagte Ehemänner ist die Autorität, die das Gesetz ihnen heute gibt, wie Geheimrat Bulling in seinem grundlegenden trefflichen Buche: "Die Deutsche Frau und das
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betrachtet das sogar so sehr als Norm, daß es die Frau ausdrücklich zur Miterhaltung der Familie heranzieht. § 1360 lautet: „Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Ver- mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren. Die Frau hat dem Manne, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, den seiner Lebensweise entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er- werbsfähigkeit zu gewähren.“
Die Vorherrschaft des Mannes ist also von keinem Standpunkt aus mehr begründet, der letzte Rest des Mundiums, den das ehemännliche Ent- scheidungsrecht darstellt, muß aufgehoben werden, um einem Prinzip Platz zu machen, das die Gleich- berechtigung beider einer Lebensgemeinschaft angehörenden Teile wahrt. Mann und Frau müssen die gleichen Rechte genießen, die gemein- schaftlichen Angelegenheiten sollen, wie L. Gold- schmidt es vorschlägt, durch Vereinbarung erledigt werden. Jn guten Ehen geschieht dies bereits heute. Die gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist aber notwendig, damit diese guten Ehen sich ver- mehren. Für herrschsüchtig veranlagte Ehemänner ist die Autorität, die das Gesetz ihnen heute gibt, wie Geheimrat Bulling in seinem grundlegenden trefflichen Buche: „Die Deutsche Frau und das
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betrachtet das sogar so sehr als Norm, daß es die
Frau ausdrücklich zur Miterhaltung der Familie
heranzieht. § 1360 lautet: „Der Mann hat der Frau
nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Ver-
mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu
gewähren. Die Frau hat dem Manne, wenn er
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, den
seiner Lebensweise entsprechenden Unterhalt
nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er-
werbsfähigkeit zu gewähren.“
Die Vorherrschaft des Mannes ist also von
keinem Standpunkt aus mehr begründet, der letzte
Rest des Mundiums, den das ehemännliche Ent- scheidungsrecht darstellt, muß aufgehoben werden,
um einem Prinzip Platz zu machen, das die Gleich-
berechtigung beider einer Lebensgemeinschaft
angehörenden Teile wahrt. Mann und Frau
müssen die gleichen Rechte genießen, die gemein-
schaftlichen Angelegenheiten sollen, wie L. Gold-
schmidt es vorschlägt, durch Vereinbarung erledigt
werden. Jn guten Ehen geschieht dies bereits
heute. Die gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist
aber notwendig, damit diese guten Ehen sich ver-
mehren. Für herrschsüchtig veranlagte Ehemänner
ist die Autorität, die das Gesetz ihnen heute gibt,
wie Geheimrat Bulling in seinem grundlegenden
trefflichen Buche: „Die Deutsche Frau und das
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(2020-12-07T10:34:09Z)
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/295>, abgerufen am 28.04.2024.
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