dem er nicht in den Stütz hüpfen oder stemmen kann; denn nicht zum Klettern sind die Barren.
30. Die Barrenstellen sollen rings herum frei bleiben.
Vom Klettern.
31. Es sollen die Taue nicht geschwenkt werden, auch soll keiner daran sich schaukeln.
32. Wenn einer bereits klettert, soll ein anderer ihn nicht hindern, sei's durch Nachklettern, sei's durch Straffhalten des Taues; wenn er's nicht selber verlangt.
33. Keiner darf die Leiter an einem Klettergerüst erstei- gen; es sei dann, daß er das Tau desselben Ge- rüstes erklettern kann.
34. Nur beim Einbaum ist es erlaubt, nach Ersteigung des Taues die Leiter herabzukommen; beim Vier- baum und Zweibaum hingegen muß ein jeder am Tau selbst oder an den Stangen und Masten her- abklettern.
35. Oben auf allen Klettergerüsten dürfen höchstens 2 zugleich sein; und einer muß sogleich herab, sobald ein Dritter das Tau erklettert.
36. Auf den Kreuzen der Klettermaste soll nur Einer sitzen und auch dieser nur so lange, als Noth thut und gehörig ist.
37. Es darf sich niemand an einem Tau üben, sobald er das nächst niedrige nicht erklettern kann.
38.
dem er nicht in den Stütz hüpfen oder ſtemmen kann; denn nicht zum Klettern ſind die Barren.
30. Die Barrenſtellen ſollen rings herum frei bleiben.
Vom Klettern.
31. Es ſollen die Taue nicht geſchwenkt werden, auch ſoll keiner daran ſich ſchaukeln.
32. Wenn einer bereits klettert, ſoll ein anderer ihn nicht hindern, ſei’s durch Nachklettern, ſei’s durch Straffhalten des Taues; wenn er’s nicht ſelber verlangt.
33. Keiner darf die Leiter an einem Klettergerüſt erſtei- gen; es ſei dann, daß er das Tau deſſelben Ge- rüſtes erklettern kann.
34. Nur beim Einbaum iſt es erlaubt, nach Erſteigung des Taues die Leiter herabzukommen; beim Vier- baum und Zweibaum hingegen muß ein jeder am Tau ſelbſt oder an den Stangen und Maſten her- abklettern.
35. Oben auf allen Klettergerüſten dürfen höchſtens 2 zugleich ſein; und einer muß ſogleich herab, ſobald ein Dritter das Tau erklettert.
36. Auf den Kreuzen der Klettermaſte ſoll nur Einer ſitzen und auch dieſer nur ſo lange, als Noth thut und gehörig iſt.
37. Es darf ſich niemand an einem Tau üben, ſobald er das nächſt niedrige nicht erklettern kann.
38.
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dem er nicht in den Stütz hüpfen oder ſtemmen
kann; denn nicht zum Klettern ſind die Barren.
30. Die Barrenſtellen ſollen rings herum frei bleiben.
Vom Klettern.
31. Es ſollen die Taue nicht geſchwenkt werden, auch
ſoll keiner daran ſich ſchaukeln.
32. Wenn einer bereits klettert, ſoll ein anderer ihn
nicht hindern, ſei’s durch Nachklettern, ſei’s durch
Straffhalten des Taues; wenn er’s nicht ſelber
verlangt.
33. Keiner darf die Leiter an einem Klettergerüſt erſtei-
gen; es ſei dann, daß er das Tau deſſelben Ge-
rüſtes erklettern kann.
34. Nur beim Einbaum iſt es erlaubt, nach Erſteigung
des Taues die Leiter herabzukommen; beim Vier-
baum und Zweibaum hingegen muß ein jeder am
Tau ſelbſt oder an den Stangen und Maſten her-
abklettern.
35. Oben auf allen Klettergerüſten dürfen höchſtens 2
zugleich ſein; und einer muß ſogleich herab, ſobald
ein Dritter das Tau erklettert.
36. Auf den Kreuzen der Klettermaſte ſoll nur Einer
ſitzen und auch dieſer nur ſo lange, als Noth thut
und gehörig iſt.
37. Es darf ſich niemand an einem Tau üben, ſobald
er das nächſt niedrige nicht erklettern kann.
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Jahn, Friedrich L.; Eiselen, Ernst W. B.: Die deutsche Turnkunst, zur Einrichtung der Turnplätze dargestellt. Berlin, 1816, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_turnkunst_1816/312>, abgerufen am 17.06.2024.
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